Auszug - Regelungsbedarf zur Einwohnerfragestunde (§ 47)  

 
 
9. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Geschäftsordnung Beschlussart: erledigt
Datum: Mo, 16.12.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 226 a
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Die Beratung erfolgt abschnittsweise zu dem von der SPD-Fraktion vorgelegten Ent-wurf einer Neufassung

 

Die Beratung erfolgt abschnittsweise zu dem von der SPD-Fraktion vorgelegten Entwurf einer Neufassung.

 

Am Beginn diskutiert der Ausschuss die Folgen einer Einwohnerfrage an die BVV bzw. die Fraktionen und stellt fest, dass - wie bisher - die Vorsteherin die Vertretung des Bezirksorgans wahrnehmen wird. Eine Fraktion hingegen solle eine Stellungnahme abgeben, wenn sie direkt angesprochen sei. Da die BVV Teile von sich nicht zur Beantwortung verpflichten könne, sei die nun gefundene Formulierung als programmatische Handlungsaufforderung zu verstehen.

 

Das Verhältnis zwischen dem zulässigen Umfang einer Einwohnerfrage und dem Einbringungstermin wird erörtert. Da es bei fünf Unterfragen bleiben soll, wird der Vorlagezeitpunkt dem von Anträgen und Großen Anfragen aus der Mitte der BVV angeglichen. Insoweit erfolgt eine sachliche Unterscheidung zu Mündlichen Anfragen, die lediglich eine Haupt- und höchstens zwei Unterfragen beinhalten dürfen. Sofern die BVV dem Vorschlag folgt, wird zugesagt, die Einwohnerschaft im Internet mit einführenden Hinweisen zu dieser Änderung zu informieren: Zehntagefrist bedeutet (bei einer regelhaften Sitzung der BVV an einem Donnerstag), dass die Einbringung spätestens bis zum jeweiligen Montag, 24.00 Uhr, vor dem Abgabetermin der Drucksachen zu erfolgen hat. Insofern wird die Verweisung auf § 38 GO im Entwurf nicht übernommen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die festgesetzte Höchstzahl der Unterfragen nicht durch "Schachtelsätze, Einschübe und Teilfragen" unterlaufen werden darf; ggf. muss eine Einwohnerfrage überarbeitet bzw. zurückgewiesen werden.

 

Eine längere Debatte erzeugte die Idee, eine mündlich gestellte Einwohnerfrage nicht zusätzlich schriftlich zu beantworten. Dabei spielte eine maßgebliche Rolle, welche Zwecke mit der Thematisierung verfolgt werden. Unter reger Beteiligung von Gästen (und nach einer Sitzungsunterbrechung von 18.40 bis 18.50 Uhr) einigt sich der Ausschuss schließlich im Grundsatz auf den Erhalt der bisherigen Regelung (in § 47 Abs. 4) und auf Verzicht einer Kann-Regelung über eine Aussprache, an der sich Nichtmitglieder der BVV beteiligen dürften.

 

Abschließend findet die Möglichkeit, bei Abwesenheit eine Verfahrungsvertretung zu beauftragten, sowie die Unterscheidung zwischen "mündlicher" und "schriftlicher" Einwohnerfrage die Zustimmung.

 

Bei acht Jastimmen und einer Enthaltung ergeht folgender Beschlussvorschlag:

 

1. § 47 der Geschäftsordnung der BVV wird geändert und lautet:

 

"§ 47 Einwohnerfragestunde

 

(1) In der BVV kann eine Einwohnerfrage an das Bezirksamt sowie an die BVV bzw. an Fraktionen gerichtet werden. Das Bezirksamt ist zur Beantwortung der Fragen verpflichtet. Fragen an die BVV bzw. an Fraktionen sollen beantwortet werden.

 

(2) Frageberechtigt sind alle Personen mit Wohnsitz im Bezirk bzw. mit einem erkennbaren Bezug zum Bezirk. Jede Einwohnerfrage darf jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens fünf Unterfragen behandeln. Die Einbringung mehrerer Einwohnerfragen ist zulässig.

 

(3) Die Fragen sind, um eine angemessene Beantwortung zu ermöglichen, beim Vorsteher/bei der Vorsteherin spätestens zehn Tage vor der Sitzung der BVV schriftlich oder elektronisch einzureichen. Sie werden veröffentlicht.

 

(4) Eine Einwohnerfrage wird mündlich beantwortet, sofern die Fragestellerin bzw. der Fragesteller in der öffentlichen Sitzung der BVV anwesend ist (§ 47a). Im Zuge der Einbringung kann sogleich ausschließlich eine schriftliche Beantwortung verlangt werden (§ 47b).

 

(5) Die Ausschüsse können die Einrichtung von Einwohnerfragestunden für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen."

 

2. Es werden § 47a und § 47b in die Geschäftsordnung der BVV eingefügt und lauten:

 

"§ 47a Mündliche Einwohnerfragen

 

(1) Vor der Beantwortung soll die Einwohnerfrage durch die Sitzungsleitung verlesen oder sinngemäß zusammengefasst werden. Eine Übertragung des Fragerechts bei Abwesenheit ist zulässig und muss vorab angekündigt werden. Eine solche Verfahrensvertretung darf nur für höchstens zwei Fragesteller/innen übernommen werden.

 

(2) Im Rahmen der Einwohnerfragestunde besteht Anspruch auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme. Der Anspruch ist durch die abschriftliche Überlassung des Wortlauts der Beantwortung oder die Überlassung des Manuskripts der Beantwortung erfüllt. Es gilt das gesprochene Wort.

 

(3) Es ist eine Zusatzfrage zulässig.

 

(4) Die mündliche Beantwortung wird nicht veröffentlicht; die Fragestellerin bzw. der Fragesteller hat Anspruch auf Einsichtnahme in die elektronische Sitzungsniederschrift.

 

(5) Sollte die Zeit der Einwohnerfragestunde zur Beantwortung aller Fragen nicht ausreichen, erfolgt eine schriftliche Beantwortung wie nach § 47b.

 

§ 47b Schriftliche Einwohnerfragen

 

Verlangt der Fragesteller bzw. die Fragestellerin im Zuge der Einbringung sogleich ausschließlich eine schriftliche Beantwortung der Einwohnerfrage, erfolgt diese innerhalb von höchstens drei Wochen nach der jeweiligen Sitzung der BVV. Eine mündliche Beantwortung erfolgt nicht. Die Beantwortung ist dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin zur Verfügung zu stellen, wird an den Fragesteller bzw. die Fragestellerin geleitet und veröffentlicht."

 


 

 
 

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