Auszug - Eingabe Nr. 57 des Herrn Norbert B. betr. Gästevignette BE: Vertretung für BzStR Gröhler
Der Petent ist anwesend und möchte im Wesentlichen wissen, warum Hotels in Berlin für auswärtige Besucher keine Gästevignetten erhalten. Frau Bloch, Leiterin des Amtes für Bürgerdienste, erklärt, dass selbstverständlich Hotels Gästevignetten auf Antrag kostenpflichtig erhalten; damit aber kein Berechtigung auf einen Parkplatz verbunden ist, da vorrangig die jeweiligen Anwohner mit einer Vignette Anspruch haben. Diese Gästevignetten werden nicht für ein Kennzeichen ausgestellt, sondern auf den Namen des Hotels. Bei den Gästevignetten handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), mit der Antragsteller von der Verpflichtung befreit werden, in einer parkraumbewirtschafteten Zone für ihr dort geparktes Fahrzeug eine Parkgebühr zu bezahlen.
Des Weiteren fragt der Petent nach den Gründen, warum bei Antragstellung vom Personalausweis eine Kopie erstellt wird. Bei Antragstellung ist nachzuweisen, wer besucht wird und dass der Besuchte in einer Parkzone gemeldet ist, so Frau Bloch. Der Kfz-Schein wird benötigt wegen des auf der Vignette einzutragenden Kennzeichens.
Auf die Frage von Herrn B., wo seine Daten bleiben, wer sie einsieht und wie lange sie gespeichert werden, antwortet Frau Bloch, dass Anträge auf Ausstellung von Gästevignetten noch manuell bearbeitet und die Vorgänge ausschließlich in Papierform abgelegt, bzw. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von drei Jahren vernichtet werden. Es erfolgt dementsprechend keine Computer-Speicherung. In die Antragsunterlagen nimmt ausschließlich der zuständige Mitarbeiter bei der Bearbeitung Einsicht uns sonst niemand. Die dreijährige Aufbewahrungsfrist resultiert aus der Tatsache, dass für eine etwaige Einnahmenprüfung durch den Rechnungshof Nachweise vorliegen.
Auf die letzte Frage des Petenten antwortet Frau Bloch, dass ein Hotelgast, der keinen Parkzonenbewohner besucht, demzufolge auch keine Gästevignette erhalten kann. Die Erteilung der Gästevignette entspricht einem normalen Antrag auf eine Verwaltungshandlung der Straßenverkehrsbehörde nach der StVO. Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung ist deshalb auch nachzuweisen.
Die zahlreichen Zwischenfragen des Petenten wurden ausreichend beantwortet.
Die Eingabe wird gem. § 36 Abs. 3 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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