Auszug - Anfragen von Vereinen zum Erwerb von Grundstücken  

 
 
15. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Sport
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Sport Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Mi, 13.02.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Mit Schreiben vom 12

Mit Schreiben vom 12.12.2012 an Herrn Bezirksbürgermeister Naumann hat der HC Argo 04 Charlottenburg e. V. sein Erwerbsinteresse an dem als Vereinsheim angemieteten Gebäude mitgeteilt. Die Abt. Jug steht dem Vorhaben positiv gegenüber.

 

Bereits 2005 hatte der Verein ein Erwerbsinteresse vorgetragen, dann aber nach einer überschlägigen Wertermittlung von dem Kaufinteresse Abstand genommen. Die Unterlagen aus dieser Zeit sind inzwischen überholt. Der Fachbereich Immobilienwirtschaft der Abt. Bü wurde um eine überschlägige Wertermittlung gebeten. Für die Ermittlung eines Verkehrswerts bzw. Kaufpreises durch das Vermessungsamt, zu der auch die Bewertung (Zeitwert) der mitzuerwerbenden bezirkseigenen Baulichkeit gehört, sind umfangreiche Vorarbeiten und Prüfungen erforderlich, zumal die Problemlagen bei dem Objekt vielschichtig sind. Dafür müssen entsprechende Zeitfenster eingeräumt werden.

 

Zunächst wird auf Senatsebene geklärt werden, ob auch bezirkseigene Baulichkeiten unter die Regelung der Vorzugspreise fallen, die den Sportvereinen den Erwerb selbst errichteter Immobilien ermöglichen sollte. Zudem wünscht der Verein den Erwerb von Grundstücksteilen, die bisher nicht vermietet sind und für die ein höherer Wert anzusetzen wäre (ein Bodenrichtwert für das Nichtbaugebiet besteht nicht). In dem Gebäude gibt es ferner einen Technikraum des Bezirksamts, von welchem die gesamte Elektrik für die Sportanlage Westend geregelt wird und dessen Funktion langfristig zu sichern wäre. Geprüft werden muss ebenso, ob aufgrund der Insellage des zu erwerbenden Vereinsheims das Sportgrundstück planungsrechtlich überhaupt so geteilt werden könnte und wie es sich aus baurechtlicher Sicht mit den Abstandsflächen und der zulässigen Geschossflächenzahl verhält. Die Erschließung des Grundstücks wäre zu prüfen. Dafür müssen Stellungnahmen der Leitungsverwaltungen und anderer Fachbereiche eingeholt werden; evtl. wäre die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) notwendig, wobei das Land Berlin üblicherweise seine Grundstücke nicht belastet. Die damit ggf. verbundene Wertminderung wäre vom Käufer zu erstatten und müsste vom Vermessungsamt ermittelt werden. Unbekannt sind die Anforderungen der Feuerwehr (Wendekreis, Löschwasser­einspeisung, Straßentragfähigkeit; evtl. separate Zufahrt etc.). Verhandelt werden müsste die anteilige Verkehrssicherungspflicht für die Zuwegung (die Pflichten für Wegebeleuchtung, Winterdienst, Instandhaltung/-setzung und Reinigung der Zufahrt etc.).

 

Wenn nach Klärung dieser Fragen die Veräußerung möglich und ein Kaufpreis ermittelt sein sollte und der Verein nach der Kostenübersicht sein Erwerbsinteresse aufrechterhält, wäre vor Abgabe an den Liegenschaftsfonds zum Zweck der Veräußerung das Aufhebungsverfahren nach § 7 Abs. 2 SportFG durchzuführen. Diesbezüglich ist die Vorgabe der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eindeutig, auch wenn die Nutzung des Objekts nicht verändert wird. Entscheidend ist, ob eine Sportanlage oder ein Teil davon von der öffentlichen Hand in Privatbesitz übergeben werden soll.


 

 
 

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