Auszug - Eingabe Nr. 30 der Frau Alexandra B. Villa Oppenheim - Café-Betrieb BE: BzStR Gröhler  

 
 
14. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 10.01.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 19:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Die Petenten sind anwesend und erklären ihre Situation

Die Petenten sind anwesend und erklären ihre Situation. Sie beziehen sich explizit auf eine Email vom 23.06.2012 einer Mitarbeiterin aus dem Fachbereich Kultur, die Frau Halten-Bartels verliest: "Sehr geehrter Herr B., bitte nehmen Sie Kontakt zu Herrn G. auf, um weitere Schritte zum Umbau bzw. zum Vertrag zu besprechen. Die Telefonnummer lautet . Mit freundlichen Grüßen".

Eine konkrete schriftliche Zusage lag aber nicht vor.

 

Herr BzStR Gröhler trägt vor, dass sich die Petenten anwaltlichen Rat eingeholt haben und der Anwalt zweimal das Bezirksamt angeschrieben und eine Schadensersatzforderung in Höhe von 2.700 ? geltend gemacht hat. Die Frage auf eine außergerichtliche Einigung wurde seitens des Anwalts gestellt, andernfalls  er das Gericht anrufen würde. Entsprechend droht dem Land Berlin ein Schadensersatzprozess.

 

Herr BzStR Gröhler weist aber noch einmal darauf hin, dass am 11.06.2012 dezidiert die Petenten darauf hingewiesen wurden, dass sie nicht die einzigen Bewerber seien.

Das Bezirksamt hat sich im Interessenbekundungsverfahren befunden und nicht in einer öffentlich-rechtlichen Situation einer Auftragsvergabe nach der LHO. Das heißt, die formalen Kriterien eines Ausschreibungsverfahrens gelten hier nicht und somit auch nicht die Verpflichtung zu begründen, warum sich das Bezirksamt für einen anderen Bewerber entschieden hat.

 

Nach einem Besuch in der Bürgersprechstunde am 23.08.2012 wurde die Sach- und Rechtslage geprüft und am 07.09.2012 den Petenten schriftlich mitgeteilt, dass ein Schadensersatzanspruch nicht anerkannt werden kann.

Festzustellen bleibt, dass es keinen formalen Fehler gegeben hat, so Herr BzStR Gröhler.

 

Der Ausschuss stellt abschließend fest, dass ein Zwischenbericht an die Petenten sinnvoller und bürgerfreundlicher gewesen wäre.

Entsprechend wird das Bezirksamt gebeten, künftig in vergleichbaren Fällen zeitnah einen Zwischenbericht zu erteilen.

 

Die Eingabe wird gem. § 36 Abs. 3 Buchstabe c als erledigt erklärt.

 

Die Petentin ist anwesend und erklärt ihre Situation

 

 
 

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