Auszug - Verlängerung einer Veränderungssperre VII-3-1B/27  

 
 
11. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mi, 13.06.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1138
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
0215/4 Verlängerung einer Veränderungssperre VII-3-1B/27
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten 
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der an die Ausschussmitglieder gerichteten Bitte des Investors um eine Vertagung der Beschlussfassung mit dem Ziel einer tiefergehenden Befassung mit der Angelegenheit wolle die Fraktion der CDU entsprechen, so Herr Häntsch

Der an die Ausschussmitglieder gerichteten Bitte des Investors um eine Vertagung der Beschlussfassung mit dem Ziel einer tiefergehenden Befassung mit der Angelegenheit wolle die Fraktion der CDU entsprechen, so Herr Häntsch. Dagegen würde aus Sicht von Herrn Schulte die heutige Beschlussfassung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ruhe in das Verfahren bringen. Auch könne ein Ausreizen der bestehenden Frist unter Umständen dazu führen, dass die Verlängerung nicht mehr rechtzeitig wirksam werde. Daher wird die Sitzung zu Beratungszwecken von 18.29 Uhr bis 18.32 Uhr unterbrochen. Frau Schmitt-Schmelz erklärt dann für ihre Fraktion die Absicht, heute abstimmen zu wollen, da auch unter der Veränderungssperre Konzeptionelles entwickelt werden könne. Herr Dr. Heise schließt sich dieser Meinung an und weist auf die einer intensiven Diskussion bedürfenden städtebaulichen Probleme in diesem Bereich hin. Herr Schlosser spricht sich ebenfalls für die Abstimmung aus, Herr Herz bestätigt die bereits dargelegte Haltung seiner Fraktion.

Das Wort erhält zunächst Herr Künzel, der als Vertreter des Investors die beabsichtigte Errichtung eines Verbrauchermarktes darlegt. Die bereits vor einem Jahr eingereichte Bauvoranfrage wurde mit Gutachten zur Machbarkeit unterlegt, auch das Umweltamt bestätige die Machbarkeit des Vorhabens, eine Konkurrenz für den Einzelhandel am Mierendorffplatz werde nicht geschaffen. Anschließend stellt Herr Lange als Vertreter der Betreibergesellschaft des Tanklagers die vertragliche Situation dar, der eine Genehmigung des geplanten Bauvorhabens zugrunde liege. Solange diese Bedingung nicht erfüllt werde, müsse zur Sicherung der Betriebsgenehmigung der Tanklagerbetrieb aufrecht erhalten werden.

Herr Latour, Leiter des Stadtentwicklungsamtes, stellt die planungsrechtliche Grundlage dar, die von 1957 stamme und zwar Einzelhandel zulasse, allerdings im Kontext dieser Zeit. Den Vorgaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt folgend ist die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes an dieser Stelle nicht zuzulassen und auf den Bebauungsplan 1990 umzustellen. Auch da das Tanklager von Sachverständigen begutachtet worden sei, ist ein planvolles Vorgehen nach der Sommerpause möglich und wünschenswert. Die im 2. Satz geänderte Drucksache wird mit neun Ja-Stimmen bei sechs Nein-Stimmen ohne Enthaltung angenommen und ihr wird mit gleichem Stimmenverhältnis die Dringlichkeit zuerkannt.

Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre VII-3-1B/27 gemäß § 17 Abs

 

Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre VII-3-1B/27 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AGBauGB

 

              Grundstück Quedlinburger Straße 11

              Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von               Berlin, Ortsteil Charlottenburg, einge-              tragen im Grundbuch von Berlin-              Charlottenburg, Blatt 31570, im Geltungsbe-              reich des Bebauungsplanes VII-3-1B

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Verngerung der Veränderungssperre VII-3-1B/27 und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen.

 

Ursprungstext:

2. Zeile: … über die Veränderung der Veränderungssperre …

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:              9              dagegen:     6                  Enthaltung:              0

 
 

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