Auszug - Eingabe Nr. 15 der Frau Ulrike K. betr. Beschwerde gegen das Gewerbe- und Ordnungsamt BE: Herr BzStR Schulte
Herr Schlosser erklärt seine Befangenheit in dieser Angelegenheit und wird an der Diskussion und einer eventuellen Abstimmung nicht teilnehmen.
Die Petentin ist anwesend und erklärt den Ausschussmitgliedern ausführlich den Grund ihrer Beschwerde. Sie ist der Meinung, dass ihr das Gewerbeamt auf entsprechende Nachfrage in 2011 keine Auskunft über einen durchgeführten Umzug eines Gewerbebetriebes nach Tempelhof-Schöneberg mitgeteilt habe. Sie benötigt eine ladefähige Adresse für ein Gerichtsverfahren. Im Übrigen wurde ihr nach § 16 Abs. 4 BlnDSG von Herrn BzStR Schulte Akteneinsicht verwehrt.
Nach einigen Verständnis- und Nachfragen der Ausschussmitglieder erklärt Herr BzStR Schulte, dass der Ärger der Petentin über diese Firma zwar verständlich sei, aber die Gewerbetreibenden nicht immer zeitnah ihre Um- und Abmeldungen mitteilen. Der Denkfehler der Petentin liegt darin, dass sie sie meint, dass Ummeldungen sofort dem Gewerbeamt gemeldet werden. Erst aufgrund ihrer Hinweise an das Gewerbeamt und einer direkten Nachfrage bei der Firma erfolgte Anfang Juni die Ummeldung. In dem entsprechenden Formular steht aber als Umzugsdatum der 1. April 2012. Das heißt, dass sie aus dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg die Mitteilung erhielt: Umzugsdatum: 01.04.2012; der Eingang der Ummeldung erfolgte aber erst Anfang Juni 2012.
Das Problem besteht darin, dass erst, wenn die Ummeldung erfolgt ist, das zuständige Bezirksamt (hier) Tempelhof-Schöneberg die Information mitteilen kann. Dann erst wird abgemeldet. Es gibt also einen Überlappungszeitraum, wo eine Firma quasi noch in der Uhlandstraße angemeldet ist, obwohl die Ummeldeanzeige schon auf dem Weg ist. Diesen Vorgang haben die Mitarbeiter versucht, der Petentin zu erläutern. Schließlich wollte die Petentin Akteneinsicht haben und hat sich dazu das Berliner Datenschutz-Gesetz zur Hand genommen, was eine denkbar ungünstige Grundlage dafür ist, denn in diesem Fall treffen die von ihr genannten Paragraphen nicht zu. Ihr wurde Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz angeboten, die sie aber nicht wahrnahm.
Der gesamte Vorgang, so Herr BzStR Schulte, ist ein einfacher, alltäglicher Verwaltungsakt. Im Übrigen wurde der Petentin mit Schreiben vom 27. Juni 2011 die neue Adresse der Firma bereits mitgeteilt.
Abschließend, nach weiterer eingehender Diskussion, sagt Herr BzStR Schulte der Petentin zu, für ihre Akteneinsicht keine Gebühren zu erheben.
Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.
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