Auszug - Eingabe Nr. 130 des Herrn Rainer J. betr. Fußgängerzone Wilmersdorfer Straße BE: Herr BzStR Schulte
Die Vorsitzende fasst die Argumente der Eingabe zusammen und gibt eigene Erfahrungen wieder. Auf Fragen aus der Mitte des Ausschusses erläutert Herr BzStR Schulte die wesentlichen Merkmale des (liberalen) Berliner Straßengesetzes (im Vergleich z. B. zu Hamburg). Die Sondernutzung durch Aufstellung eines Info-Standes sei grundsätzlich zu genehmigen (die Verteilung von Handzetteln ist dagegen sogar genehmigungsfrei). Um die „Flut“ von derartigen Aktivitäten zu begrenzen, würden Genehmigungen auf bestimmte Wochentage konzentriert, die Sonnabende verfügten in einer Fußgängerzone aus verständlichen Gründen über Spitzenwerte. Zulässig seien nichtkommerziell ausgerichtete Anträge. Bei Verstößen, auch gegen das Verbot einer „aggressiven“ Werbung, bitte er um Unterrichtung des Ordnungsamts. Der Petent schildert seine persönlichen Eindrücke von bestimmten Werbeaktivitäten, Mitglieder des Ausschusses problematisieren unterstützend die Wahrnehmung, dass selbst gemeinnützige Organisationen weniger durch freiwillige Helfer, als durch gegen Entgelt („Provision“) beschäftigte Personen derartige Info-Stände betreiben. Ein ordnungsrechtlicher Nachweis dieses „Drücker-Unwesens“ sei jedoch, so die Verwaltung, nur schwer zu führen. Diese Angelegenheit werde jedoch, ausgehend von der Eingabe, zum Anlass einer überbezirklichen Erörterung genommen. Im Ergebnis beschließt der Ausschuss die Erledigung der Eingabe (§ 21 Abs. 4 Buchstabe c) GO-BVV). |
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