Auszug - Eingabe Nr. 77 des Herrn Hans-Georg R. betr. Radfahrer in der Wilmersdorfer Straße BE: Herr BzStR Schulte
Der Petent
ist nicht anwesend. Die
Beschwerde richtet sich gegen Radfahrer in der Fußgängerzone Wilmersdorfer
Straße. Frau
Halten-Bartels erläutert, dass durch BVV-Beschluss das Radfahren in den Abend-
und Nachtstunden sowie an den Wochenenden gestattet wurde. Herr BzStR
Schulte erklärt u. a. zu den Vorwürfen des Radfahrens an den Adventwochenenden,
dass das Radfahren kurzfristig verboten wurde. Künftig
werden schwerpunktmäßig bestimmte Bereiche durch das Ordnungsamt verstärkt und
systematisch kontrolliert. Die
Beschilderung, wann das Radfahren erlaubt sei, war anfangs, aber auch bedingt durch
die Großbaustelle der “Wilmersdorfer Arcaden”, verwirrend. Das
Problem ist jetzt aber behoben. An jedem Eingang der Wilmersdorfer Straße
stehen eindeutige Schilder mit der zeitlichen Nutzung für Radfahrer. Eine
tägliche Präsenz durch Ordnungsamtsmitarbeiter ist auch aufgrund der wenigen
Mitarbeiter (44 für den Bezirk) nicht gegeben. Dem gegenüber stehen 96
Ordnungsamtsmitarbeiter für den Bereich der Parkraumüberwachung. Diese sind
aber nicht berechtigt und befugt, außerhalb der Parkraumüberwachung, allgemeine
Verstöße zu ahnden. Entsprechend entsteht in der Bevölkerung der Eindruck, dass
das Ordnungsamt nicht korrekt arbeitet. Herr Wittke
sagt, dass die Beschilderung groß genug sei. Im Übrigen muss an das Miteinander
von Fußgängern und Radfahrern appelliert werden. Herr BzStR Schulte zitiert aus einem Schreiben der Straßenverkehrsbehörde an den Petenten: “Sowohl das Radfahren als auch die Zeiten, in denen das Radfahren erlaubt ist, werden mit sog. nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Zusatzschildern angezeigt. Aufgrund der weiteren zusätzlichen Beschilderung, die für die Fußgängerzone erforderlich sind: Lieferfahrzeuge, Grundstückszufahrten und um keinen Schilderwald – zwei Schilderpfosten nur für das Radfahren entstehen zu lassen, wurde die Größe der Schilder so gewählt. Radfahrern ist es, wie auch Autofahrern, zuzumuten, ihre Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren um die Zusatzbeschilderung zu lesen. Nach Auskunft der Polizei wurde 2006 und 2007 kein Zusammenstoß zwischen Radfahrern und Fußgängern in der Fußgängerzone aktenkundig.” Die Eingabe
wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. Der Petent
erhält ein entsprechendes Erledigungsschreiben. |
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