Auszug - Eingabe Nr. 77 des Herrn Hans-Georg R. betr. Radfahrer in der Wilmersdorfer Straße BE: Herr BzStR Schulte  

 
 
18. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 03.04.2008 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss

Der Petent ist nicht anwesend

Der Petent ist nicht anwesend.

Die Beschwerde richtet sich gegen Radfahrer in der Fußgängerzone Wilmersdorfer Straße.

Frau Halten-Bartels erläutert, dass durch BVV-Beschluss das Radfahren in den Abend- und Nachtstunden sowie an den Wochenenden gestattet wurde.

 

Herr BzStR Schulte erklärt u. a. zu den Vorwürfen des Radfahrens an den Adventwochenenden, dass das Radfahren kurzfristig verboten wurde.

Künftig werden schwerpunktmäßig bestimmte Bereiche durch das Ordnungsamt verstärkt und systematisch kontrolliert.

 

Die Beschilderung, wann das Radfahren erlaubt sei, war anfangs, aber auch bedingt durch die Großbaustelle der “Wilmersdorfer Arcaden”, verwirrend. Das Problem ist jetzt aber behoben. An jedem Eingang der Wilmersdorfer Straße stehen eindeutige Schilder mit der zeitlichen Nutzung für Radfahrer. Eine tägliche Präsenz durch Ordnungsamtsmitarbeiter ist auch aufgrund der wenigen Mitarbeiter (44 für den Bezirk) nicht gegeben. Dem gegenüber stehen 96 Ordnungsamtsmitarbeiter für den Bereich der Parkraumüberwachung. Diese sind aber nicht berechtigt und befugt, außerhalb der Parkraumüberwachung, allgemeine Verstöße zu ahnden. Entsprechend entsteht in der Bevölkerung der Eindruck, dass das Ordnungsamt nicht korrekt arbeitet.

 

Herr Wittke sagt, dass die Beschilderung groß genug sei. Im Übrigen muss an das Miteinander von Fußgängern und Radfahrern appelliert werden.

 

Herr BzStR Schulte zitiert aus einem Schreiben der Straßenverkehrsbehörde an den Petenten: “Sowohl das Radfahren als auch die Zeiten, in denen das Radfahren erlaubt ist, werden mit sog. nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Zusatzschildern angezeigt. Aufgrund der weiteren zusätzlichen Beschilderung, die für die Fußgängerzone erforderlich sind: Lieferfahrzeuge, Grundstückszufahrten und um keinen Schilderwald – zwei Schilderpfosten nur für das Radfahren entstehen zu lassen, wurde die Größe der Schilder so gewählt. Radfahrern ist es, wie auch Autofahrern, zuzumuten, ihre Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren um die Zusatzbeschilderung zu lesen. Nach Auskunft der Polizei wurde 2006 und 2007 kein Zusammenstoß zwischen Radfahrern und Fußgängern in der Fußgängerzone aktenkundig.”

 

Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 

Der Petent erhält ein entsprechendes Erledigungsschreiben.

 
 

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