Auszug - Eingabe Nr. 119 der Frau Dr. med. Yasmin H. betr. Ein Kfz - zwei Nutzer unterschiedlicher Parkzonen BE: Herr BzStR Krüger  

 
 
53. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 01.08.2006 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss

Die Petentinnen nutzen gemeinsam einen PKW, wohnen im gleichen Bezirk aber in unterschiedlichen Parkraumbewirtschaftungszonen und hatten bisher für beide Zonen jeweils eine Vignette

Die Petentinnen nutzen gemeinsam einen PKW, wohnen im gleichen Bezirk aber in unterschiedlichen Parkraumbewirtschaftungszonen und hatten bisher für beide Zonen jeweils eine Vignette. Bei erneuter Beantragung zur Verlängerung einer Vignette wurde dies seitens des Bürgeramtes verweigert.

 

Frau Bloch, Leiterin des Amtes für Bürgerdienste, erklärt, dass 2004, als die Parkraumbewirtschaftungszone 19 neu eingerichtet wurde, im Zuge der Massenbeantragung der Anwohner Fehler bei der damals noch zuständigen Polizeidirektion 2 gemacht wurden, entsprechend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für die Zukunft besteht und somit die zweite Vignette versagt wird. Die Verwaltungsvorschriften zu § 45 regelt eindeutig, dass jeder Bewohner als Halter eines dauerhaft genutzten PKWs einer Parkraumbewirtschaftungszone nur eine Anwohnervignette erhalten kann. Die dauerhafte Nutzung ist nachzuweisen, wenn der Anwohner nicht als Halter des KFZ eingetragen ist. Davon ist das private Car-Sharing ausgenommen, so das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 21.05.2003. Lediglich gewerbliches Car-Sharing, d. h. Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen, sind davon ausgeschlossen.

 

Zwar hat eine Petentin eine erhebliche Behinderung mit dem Merkzeichen “G”; für eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung würde aber nur “aG” (außergewöhnlich Gehbehindert) akzeptiert werden.

 

Der Ausschuss empfiehlt der Petentin, beim Versorgungsamt einen Antrag für das Merkzeichen “aG” zu beantragen.

 

Die Eingabe wird gem. § 19 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 
 

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