Auszug - Eingabe Nr. 119 der Frau Dr. med. Yasmin H. betr. Ein Kfz - zwei Nutzer unterschiedlicher Parkzonen BE: Herr BzStR Krüger
Die Petentinnen nutzen gemeinsam einen PKW, wohnen im gleichen Bezirk aber in unterschiedlichen Parkraumbewirtschaftungszonen und hatten bisher für beide Zonen jeweils eine Vignette. Bei erneuter Beantragung zur Verlängerung einer Vignette wurde dies seitens des Bürgeramtes verweigert. Frau Bloch,
Leiterin des Amtes für Bürgerdienste, erklärt, dass 2004, als die Parkraumbewirtschaftungszone
19 neu eingerichtet wurde, im Zuge der Massenbeantragung der Anwohner Fehler
bei der damals noch zuständigen Polizeidirektion 2 gemacht wurden, entsprechend
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für die Zukunft besteht und somit
die zweite Vignette versagt wird. Die Verwaltungsvorschriften zu § 45 regelt
eindeutig, dass jeder Bewohner als Halter eines dauerhaft genutzten PKWs einer
Parkraumbewirtschaftungszone nur eine Anwohnervignette erhalten kann.
Die dauerhafte Nutzung ist nachzuweisen, wenn der Anwohner nicht als Halter des
KFZ eingetragen ist. Davon ist das private Car-Sharing ausgenommen, so das
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 21.05.2003. Lediglich gewerbliches
Car-Sharing, d. h. Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen, sind davon
ausgeschlossen. Zwar hat
eine Petentin eine erhebliche Behinderung mit dem Merkzeichen “G”;
für eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung würde aber nur
“aG” (außergewöhnlich Gehbehindert) akzeptiert werden. Der Ausschuss
empfiehlt der Petentin, beim Versorgungsamt einen Antrag für das Merkzeichen
“aG” zu beantragen. Die Eingabe
wird gem. § 19 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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