Drucksache - 2302/XX  

 
 
Betreff: Barrierefreiheit trotz Millieuschutz sicherstellen, Diskriminierung der älteren Innenstadtbevölkerung beenden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der FDPBezirksamt
Verfasser:Frau Schöttler, AngelikaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
25.08.2021 
54. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Gäste bitten wir um vorherige Anmeldung mit ausgefüllter Teilnahme-Registrierung bis zum 24.08.2021, 12 Uhr an das BVV Büro. Es gilt die 3-G-Regel! überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
08.09.2021 
48. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung - Gäste bitten wir um vorherige Anmeldung mit ausgefüllter Teilnehmer_innen Registrierung per E-Mail oder postalisch bis 15 Uhr des Sitzungstages an das BVV Büro. Es gilt die 3-Regel!      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.09.2021 
55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Es gilt die 3-G-Regel! Gäste haben sich am Eingang zur Sporthalle zu registrieren. ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
18.05.2022 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
08.06.2022 
6. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Vorschlag-Ersetzungsantrag-Milieuschutz_01-09-21
Dringliche Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.09.2021 folgenden Beschluss:

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, die Milieuschutzverordnung so zu ändern, dass bei Baumaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit eine Einzelfallprüfung stattfindet. Insbesondere betrifft das der Einbau von Aufzügen. Vor einer Entscheidung infolge einer Einzelfallprüfung sollen Mieter:innen, Pächter:innen und sonstige Nutzungsberechtigte gehört werden, wie in §173, Absatz 3 Baugesetzbuch vorgesehen. Bei der Einzelfallentscheidung soll die soziale Verträglichkeit ausschlaggebendes Kriterium sein.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Durch den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung wird lediglich eine Gebietskulisse festgesetzt, in der die Regelungen des Baugesetzbuchs, also bestehenden Bundesrechts, anzuwenden sind. Die Änderung der Verordnung hätte somit keine Auswirkungen auf die Beurteilung von entsprechenden Anträgen.

Die Herstellung von Barrierefreiheit stellt im Rahmen der Beurteilung eines Antrages nach §172 BauGB in der Regel kein zu prüfendes Kriterium im Prüfschema des § 172 BauGB dar. Insofern können solche Belange im Erhaltungsrecht nur nachgeordneter Natur sein. Sollte die Schaffung von Barrierefreiheit im konkreten Fall jedoch bauordnungsrechtlich gefordert sein, so würde dies in der erhaltungsrechtlichen Prüfung berücksichtigt.

Eine Anhörung der Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten findet immer statt, sofern es §173 Abs.3 BauGB sowie entsprechende Rechtsprechung vorsieht. Allerdings wird das Ergebnis einer Anhörung nie das alleinige, entscheidende Kriterium für eine Genehmigung oder Versagung des Antrags nach § 172 BauGB sein können. Denn die „Versagung der Genehmigung kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn die Wohnung, an der bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, derzeit leer steht oder wenn die davon betroffenen derzeitigen Bewohner mit der Baumaßnahme einverstanden sind“ (BVerwG, Urteil vom 18.06.1997, 4 C 2/97).

Die Entscheidung über eine bauliche Maßnahme erfolgt immer im Einzelfall. Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Aufzügen bestehen aktuell unterschiedliche Auslegungen und Ansichten verschiedener Gerichte. In der täglichen Praxis sind vor diesem Hintergrund regelmäßig komplexe Fragen, insbesondere zu den Kosten, der Verdrängungswirkung, und der Vorbildwirkung zu beantworten. Die Beurteilung soll sich dabei allein auf städtebauliche Belange konzentrieren.

 

 
 

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