Drucksache - 1592/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert darauf zu achten, dass die Schiedspersonen bei Bedarf mit allen für die Ausübung Ihres Ehrenamtes nötigen Materialien ausgestattet werden. Sachkosten sollen vollständig auf Nachweis nach den Bestimmungen der Berliner Schiedsamtsgesetz erstattet werden.
Begründung:
Beim Schiedsamt handelt es sich um ein Ehrenamt, bei dem sich die Schiedspersonen bemühen in förmlichen Verfahren Streitigkeiten zwischen Mitbürgern durch einen Vergleich zu beseitigen. Sie tragen damit zur Entlastung der Justiz und zum allgemeinen Rechtsfrieden bei. Bei der Behandlung der Anträge auf Sachkostenerstattung der tätigen Schiedspersonen im Bezirk (derzeit 3) ist anzuerkennen, dass der den Schiedspersonen verbleibende Gebührenanteil lediglich die nicht quantifizierbaren Aufwendungen der Schiedspersonen entschädigt.
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