Drucksache - 1592/XX  

 
 
Betreff: Realistische Sachkostenerstattung für die im Bezirk tätigen Schiedspersonen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der FDPDie Fraktion der FDP
Verfasser:Herr Stammen, AndréFrede, Reinhard
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Mitberatung
25.06.2020 
26. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.03.2020 
entfällt - 41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
29.04.2020    entfällt - öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
27.05.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Achtung! Sitzungsbeginn 17:00 Uhr! überwiesen   
Hauptausschuss Beratung
02.09.2020 
41. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) vertagt   
30.09.2020 
42. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses - Besucher_innen bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert darauf zu achten, dass die Schiedspersonen bei Bedarf mit allen für die Ausübung Ihres Ehrenamtes nötigen Materialien ausgestattet werden. Sachkosten sollen vollständig auf Nachweis nach den Bestimmungen der Berliner Schiedsamtsgesetz erstattet werden.

 

Begründung:

 

Beim Schiedsamt handelt es sich um ein Ehrenamt, bei dem sich die Schiedspersonen bemühen in förmlichen Verfahren Streitigkeiten zwischen Mitbürgern durch einen Vergleich zu beseitigen. Sie tragen damit zur Entlastung der Justiz und zum allgemeinen Rechtsfrieden bei.

Bei der Behandlung der Anträge auf Sachkostenerstattung der tätigen Schiedspersonen im Bezirk (derzeit 3) ist anzuerkennen, dass der den Schiedspersonen verbleibende Gebührenanteil lediglich die nicht quantifizierbaren Aufwendungen der Schiedspersonen entschädigt.

 

 
 

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