Drucksache - 0542/XX  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans 7-88 für das Grundstück Ankogelweg 95 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
17.01.2018 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
21.02.2018 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Begründung:

 

1. Anlass/Erforderlichkeit

 

Die Berliner Bäderbetriebe (BBB) planen das auf ihrem Grundstück befindliche Kombibad Mariendorf durch den Neubau eines Multifunktionsbades zu ersetzen. Das Angebot des derzeitigen Hallen- und Freibades soll künftig ein Sportbad, insbesondere für Schulen und Vereine, ein Freizeitbad mit Kursbecken und Rutschen, eine Saunalandschaft mit -Garten sowie Wellness- und Gastronomieeinrichtungen umfassen. Des Weiteren ist eine optionale Erweiterung für ein Außenbecken (Sommerbad) mit zusätzlichem Kinderplanschbecken vorgesehen. Außerdem sind 200 Kfz-Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter geplant.

 

Das Projekt wurde im Vorfeld im Wesentlichen mit dem Bezirksamt abgestimmt und fand bei der ersten Vorstellung im Stadtentwicklungsausschuss der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg Zustimmung. Das beabsichtigte Vorhaben würde auf Grund seiner nunmehr baulichen Erweiterung und des Erweiterung des Nutzungsspektrums dem geltenden Planungsrecht widersprechen, sodass das Erfordernis für ein Bebauungsplanverfahren vorliegt.

 

 

2. Plangebiet

 

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Mariendorf des Bezirks Tempelhof-Schöneberg und umfasst eine Fläche von  72.006 m². Die nördliche, östliche und südliche Grenze des Geltungsbereichs entspricht der Grenze zum Nachbarbezirk Neukölln. Der Geltungsbereich ist überwiegend von Wohnbebauung umgeben. Im Osten grenzen ein Sportplatz samt Jugendclub und südöstlich das Gelände der „Schule am Sandsteinweg“ an den Geltungsbereich. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über eine auf dem Flurstück 1824/5 gelegene Stichstraße des Ankogelwegs im schmalen, südwestlichen Teil des Geltungsbereichs.

 

3. Planungsrechtliche Ausgangssituation

 

Flächennutzungsplan (FNP)

Im FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 09. Juni 2016 (ABl. S. 1362), ist der überwiegende Teil des Geltungsbereichs als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sport“ dargestellt. Das zusätzliche Lagesymbol „Sport“ der Kategorie Gemeindebedarfsfläche verdeutlicht die überörtliche Bedeutung des Standorts. Das Flurstück 1824/5 wird als „Wohnbaufläche, W2 (GFZ bis 1,5)“ dargestellt. Die Entwicklungsfähigkeit des Bebauungsplans aus dem FNP gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist gegeben.

 

Bereichsentwicklungsplanunug

Die Fortschreibung des Bereichsentwicklungsplans Tempelhof 2/3 (Stand: 22. März 1999) stellt den Geltungsbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Badeplatz, Freibad“ dar.

 

Baunutzungsplan

Als verbindliches Planungsrecht gilt der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) i. V. m. den förmlich festgestellten Fluchtlinien und den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958. Darin ist der überwiegende Bereich des Planungsgebiets als allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe II/2 ausgewiesen. Entsprechend sind als Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 0,2 und eine GFZ von 0,4 zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet können u. a. Gebäude für gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. In einem ca. 1,5 ha großen Teilbereich am östlichen Rand des Plangebiets ist Nichtbaugebiet ausgewiesen. Für diese Vorschrift gibt es keine Bestimmung hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks, weshalb die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.

 

Festgesetzte Bebauungspläne

Am südlichen Rand des Geltungsbereichs liegen die Flurstücke 5/539 und 5/542, die innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans XIV-14 des Bezirks Neukölln als öffentliche Freifläche mit einem 30 Meter breiten Streifen und dem Hinweis Hochspannungsleitung festgesetzt sind.

 

Im Verfahren befindliche Bebauungspläne

Eine zur Erschließung des Grundstücks Ankogelweg 95 dienende Teilfläche (Flurstück 1824/5) liegt innerhalb des im Verfahren befindlichen Textbebauungsplans 7-37Bf. Dieser soll das derzeitig geltende Planungsrecht hinsichtlich der zulässigen Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der Baunutzungsverordnung von 1990 überleiten. Die entsprechend notwendige Geltungsbereichsreduzierung des Bebauungsplans 7-37 Bf erfolgt durch eine separate Bezirksamtsvorlage.

 

 

 

4. Wesentlicher Planinhalt

 

Für den Geltungsbereich ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Multifunktionsbad mit Außenanlagen“ vorgesehen. Die für den Neubau voraussichtlich benötigte Grundfläche beträgt ca. 6000m². Diese soll mit einem ausreichend großen Baufenster im südwestlichen Teil des Geltungsbereichs an etwa gleichem Standort des derzeitigen Kombibades verortet werden. Die Lage der optional zu erhaltenden Außenbecken wird im weiteren Verfahren bestimmt.

 

Die Planung sieht die Errichtung einer Parkplatzstellfläche mit ca. 205 Pkw-Stellplätzen sowie weitere behindertengerechte Stellplätze und Abstellflächen für Motorräder und Fahrräder vor. Erforderlich auf dem Gelände sind gemäß Verkehrsgutachten ca. 200 Kfz-Stellplätze und 105 Abstellanlagen für den Radverkehr.

 

 

5. Mitteilungsverfahren

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung (SenSW II C) wurden mit Schreiben vom 21. September 2017 gemäß § 5 AGBauGB über die Absicht unterrichtet, für den oben genannten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 teilt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) mit, dass die Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt.

 

Seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bestehen gemäß Schreiben vom 25. Oktober 2017 gegen die Absicht, den Bebauungsplan 7-88 neu aufzustellen, keine Bedenken. Da durch das Verfahren dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AGBauGB berührt sind, wird das Bebauungsplanverfahren nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 7 AGBauGB durchgeführt.

 

 

6. Rechtsgrundlagen

 

 

  • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)

 

  • Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283)

 

  • Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90)

 

 
 

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