Drucksache - 2211/V  

 
 
Betreff: Weshalb wurde die Instrumentalisierung von Holocaust-Opfern durch das linksgerichtete „Zentrum für politische Schönheit“ (ZPS) vor dem Reichstag so lange geduldet?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der AfDFraktion der AfD
Verfasser:Paetz 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.12.2019 
33. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM und INTEGRATIONSPREISVERLEIHUNG) schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. GA AfD vom 10.12.2019
2. Antwort vom 16.01.2020

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. a) Nach Ansicht von Juristen bestand auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) die Notwendigkeit der Genehmigung der Aktion durch das Bezirksamt Mitte von Berlin. Gemäß § 6 GrünanlG ging die Benutzung der bezirklichen Grünanlagen weit über die in § 6 Abs. 1 beschriebenen Zwecke hinaus und musste daher durch das Bezirksamt genehmigt werden.

b) Da es sich zweifelsfrei um eine feste Installation handelte, stellte sich zudem die Frage der „Anordnung der Beseitigung“ einer baulichen Anlage. Da es kein verfahrensfreies Bauvorhaben nach § 62 BauO Berlin oder gemäß § 63 BauO darstellte, war dies also kein von einer Genehmigung freigestelltes Vorhaben.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 BauO Berlin hätte die Bauaufsichtsbehörde jederzeit bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen können. Das Bezirksamt ist als Bauaufsichtsbehörde für den Erlass der Beseitigungsverfügung nach § 80 S. 1 BauO Bln gemäß § 58 Abs.1 S.1 BauO Bln, § 4 Abs. 2 S. 1 AZG, § 2 Abs. 4 S. 1 ASOG, Nr. 15 Abs. 1 ZustKat ASOG zuständig.

Teilt das BA inzwischen diese Auffassung bzw. wie bewertet es den Sachverhalt?

  1. Woran macht es das BA fest, dass es sich in der Gänze der Zeit, immerhin sechs Tage, um eine Versammlung in Zuständigkeit der Versammlungsbehörde und nicht auch um eine bauliche Installation als Teil einer politischen Aktion im öffentlichen Raum, in Zuständigkeit des Bezirksamtes, gehandelt hat?
  2. Wenngleich sich an der Installation zum Zwecke einer Meinungsbekundung im Sinne von Art. 8 GG niemand versammelte, war einen Wachdienst vor Ort. Dieser gab die Auskunft, die Installation sei vom Grünflächenamt Berlin-Mitte genehmigt worden. Welche Erklärung hat das Bezirksamt dafür, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BA die Auskunft erteilte, in die Angelegenheit nicht eingebunden gewesen zu sein?
  3. Die Störung der Totenruhe ist in Deutschland verboten. § 168 Absatz 2 StGB stellt es unter Strafe, mit Toten (oder Leichenteilen) „Unfug zu treiben“. Das Verbot schließt, bereits nach dem Wortlaut, wie auch nach der Rechtsprechung künstlerischen Unfug ein. Allein der Versuch ist strafbar. Wie erklärt sich das Bezirksamt, dass weder dieses noch die Versammlungsbehörde deshalb gegen das ZSP eingeschritten ist bzw. es den evtl. zuständigen Behörden gemeldet hat?
  4. In der Vergangenheit war das Bezirksamt bei ähnlichen Aktionen entweder allein zuständig, wie im Fall des Schrottbusses des in Syrien geborenen Künstlers Halbouini vor dem Brandenburger Tor, oder zumindest eingebunden wie bei dem sogenannten Klimacamp von Extinction Rebellion vor dem Kanzleramt, in dessen Verlauf der Rasen erheblich beschädigt wurde. Warum nahm das Bezirksamt bezogen auf die ZPS-Aktion seine Zuständigkeit, nicht wahr? Wurde es von der Versammlungsbehörde übergangen?
  5. Welche Kommunikation hat es ggf. mit Senatsstellen oder anderen Behörden in diesem Fall gegeben, was war ggf. der Inhalt und zeitliche Verlauf?
  6. Für die Realisierung eines temporären kulturellen und künstlerischen Vorhabens im öffentlichen Raum muss ein Antrag auf Sondernutzung beim Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamts gestellt werden. Ergibt diese technische Vorprüfung, dass nichts gegen die Durchführung des Vorhabens spricht, berät die „Kommission Kunst im Stadtraum“ darüber und spricht ihre Empfehlung aus, heißt es auf der Webseite des BA. Welche Anträge wurden seit 2018 von der Kommission befürwortet und welche abgelehnt?
  7. Welche Anträge wurden seit 2018 nicht an die Kommission weitergereicht, da sie schon vorher aufgrund der technischen Vorprüfung aussortiert wurden?
  8. Wer wählt die Mitglieder der „Kommission Kunst im Stadtraum“ nach welchen Kriterien aus, und welche und wie viele Mitglieder hat die Kommission aktuell?
  9. Wie beurteilt das Bezirksamt den Vorfall abschließend insgesamt, und welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt daraus, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass dies nicht die erste schamlose Aktion des ZPS in Berlin Mitte war?

 

 

 
 

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