Ich frage das Bezirksamt:
Durch die mündliche Anfrage 1563/V hat die BVV erfahren, dass im Haushaltskapitel 3910/6802 314.000 Euro hinterlegt sind zur befristeten Unterbringung von Obdachlosen nach dem ASOG. Bisher hieß es auch vom Sozialamt, eine Unterbringung sei nicht möglich, maximal eine Rückkehrhilfe nach §23 SGBXII.
- Wie viele Personen sind derzeit im Bezirk über diesen Haushaltstitel untergebracht zu welchen Gesamtkosten?
- Wie handhabt das Bezirksamt hierbei das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das nur eine befristete Unterbringung nach dem ASOG vorsieht, das jedoch eine mittelbare Obdachlosigkeit der Betroffenen wieder zur Folge hätte?
- Da die Debatte um die Unterbringung Obdachloser EU-BürgerInnen sich insbesondere auf die Frage fokussierte, ob eine Unterbringung nach dem ASOG vs. der Unterbringung nach dem SGB XII vorzunehmen ist und das Bezirksamt diesen Punkt durch o.g. Haushaltstitel bis auf Weiteres in seinem eigenen Geschäftsbereich „geklärt“ hat frage ich: Welche Maßnahmen plant das Bezirksamt zu unternehmen, um weitere Obdachlose über o.g. Haushaltstitel im Rahmen des ASOG unterzubringen und zu einer Vorstellung bei der sozialen Wohnhilfe zu bewegen?