Drucksache - 1640/V  

 
 
Betreff: Aufhebung von Einbahnstraßen im Wöhlertkiez
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Matischok-Yesilcimen, Kreitmair 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin
20.12.2018 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin
21.02.2019 
25. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAMING) zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. DrAntrag SPD vom 20.12.2018
2. Beschluss vom 20.12.2018
4. VzK SB vom 19.02.2019

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin 05.02.2019

Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen33500

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1640/V

Mitte von Berlin


Vorlage - zur Kenntnisnahme -

Aufhebung von Einbahnstraßen im Wöhlertkiez

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.12.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1640/V)

 

Das Bezirksamt wird ersucht, bis zur Einbringungsfrist zur BVV im Februar, d.h. bis spätestens 8. Februar 2019, Auskunft über folgende Sachverhalte zu geben und darzulegen,

 

  • welche Rechtsgrundlagen welchen Inhalts zur Abordnung der Einbahn-regelung in den drei Straßen im Wöhlertkiez führten,
  • welche Rechtsgrundlage die Verschiebung der Abordnung gem. BVV-Beschluss Drs. 1551/V ausschloss,
  • welche rechtlichen Konsequenzen es gehabt hätte, wenn die Abordnung ent-sprechend des Beschlusses der BVV ausgesetzt oder aufgehoben worden wäre,
  • in welcher Form die Anwohnenden über die Abordnung der Einbahnstraßen-regelung informiert wurden,
  • welche Strukturen, Arbeits- oder Kommunikationsabläufe nach Meinung des BA verändert werden müssten, damit solche Projekte künftig transparenter und nachvollziehbarer erfolgen.

 

Außerdem wird das BA ersucht, bis zur BVV im Februar 2019 ein Konzept inkl. Terminplanung für ein transparentes Verfahren zur Verkehrsberuhigung vorzulegen, bei dem die Beteiligung der AnwohnerInnen und des zuständigen Ausschusses sichergestellt ist.

 

 

Das Bezirksamt hat am 12.02.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:


Zu 1.:

Rechtsgrundlage der Abordnung ist § 45 Abs. 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 und 9 der StVO. Danach bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen zugunsten des Verkehrs anzubringen und zu entfernen sind.

 

r die Rechtmäßigkeit einer Beschilderung ist die Straßenverkehrsbehörde verantwortlich (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- NZV 1999, 309; Verkehrsrechtssache VRS- 98, 455). Ihr Handeln wird durch die bindenden Vorgaben der StVO und der Verwaltungsvorschrift -VwV- zur StVO bestimmt, um im gesamten Bundesgebiet einheitliche, vergleichbare Verkehrsverhältnisse zu gewährleisten.

 

Das Einvernehmen der Gemeinde ist nur bei folgenden verkehrlichen Maßnahmen erforderlich:

(vgl. Kommentar zu StVO von Roland Schurig, 15.Auflage Kirschbaumverlag S 676 Punkt 2.1 und S 679, 3.Absatz)

 

-          Einrichtung von Bewohnerparkzonen,

-          Fußnger- und verkehrsberuhigte Bereiche,

-          Tempo 30 Zonen und beim

-          rm- und Abgasschutz.

 

Um die bereits erwähnten bundeseinheitlichen Verhältnisse zu sichern, ist diese Auflistung, bei denen eine Beteiligung möglich ist, nicht variabel. Ansonsten müssen die Straßenverkehrsbehörden die gesetzlichen Erfordernisse nach StVO umsetzen. Eine Einflussnahme auf bestehende bundeseinheitliche gesetzliche Anforderungen durch Bürgerbeteiligung ist nicht möglich.

 

Zu 2. und 3.:

Einleitend sei angeführt, dass die Anhörung / Anordnung zur Abordnung der Einbahnstraße bereits am 18.10.2018, also weit vor der Beschlussfassung der BVV am 22.11.2018, erfolgt ist.

 

Eine Aufhebung der getroffenen Abordnung aufgrund eines BVV-Beschlusses wäre rechtswidrig gewesen, da nach § 6 StVG (Straßenverkehrsgesetz) der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung den landesgesetzgebenden Organen keinerlei Befugnisse erteilt hat, im Rahmen von § 45 StVO eingreifend tätig zu werden, Anordnungen zu treffen bzw. entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Gemäß Art. 31 Grundgesetz bricht Bundesrecht das Landesrecht.

 

Darüber hinaus wäre der Beschluss aus folgenden Gründen rechtswidrig:

 

A)       Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Anordnung eines Verkehrszeichens -hier die Einbahnstraßenregelung- ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Maßnahme möglich und geeignet ist; den mildesten Eingriff darstellt und nicht länger als notwendig aufrecht erhalten bleibt. (vgl. Kommentar Roland Schurig zur StVO zu § 45 2.1.1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Mit Aufhebung der Wendeschleife der Tram und der Einführung der Parkraumbewirtschaftung war die Einbahnstraße nicht mehr notwendig.

 

B)       Jedem/r Verkehrsteilnehmer/in, der/die die Meinung vertritt, dass das Verkehrszeichen „Einbahnstr.“ rechtswidrig sei und geltend macht, es verletze ihn/sie in seinen/ihren Rechten, stünde ein Antrags- bzw. Klageanspruch zu, die Behörde zu verpflichten, das Verkehrszeichen zu entfernen.

Die Kosten dieser/des Verfahren/s müsste das Land Berlin tragen.

 

C)       Es besteht derzeit keine Aussicht, die Einbahnstraßenregelung weiterhin bzw. nach aktueller Situation vor Ort rechtlich zu begründen.

 

D)       Der Verbleib der Einbahnstr. stellt eine Gefahr für schwächere Verkehrsteil-nehmer*innen dar, da breite Fahrbahnen zu einem schnelleren Fahren ver-leiten.

 

Über die rechtlichen Aspekte hinausgehende Konsequenzen:

 

E)       Der Abordnungstermin „01.12.2018 wurde bereits am 12.11.2018, also ebenfalls vor der Beschlussfassung der BVV, per Pressemitteilung veröffentlicht.

 

 

F)       Die erneute Umbeschilderung hätte zu einer erneuten Verwirrung / Verun-sicherung der Anwohner*innen / Verkehrsteilnehmer*innen mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit geführt. Ein „traditionelles Recht“, wie in der Öffentlichkeit bisweilen angeführt, besteht nicht.

 

G)      Da auch die Aufgabenwahrnehmung von nichtbezirkseigenen Angelegen-heiten durch ein Bezirksamt umgehend durchzuführen ist, wäre eine Aussetzung der Maßnahme, ohne dass es irgend einen Anhaltspunkt für die weitere Aufrechterhaltung der Einbahnstraßenregelung gibt, unverhäl-tnismäßig und die bezirkliche Anordnungsbehörde würde fehlerhaft handeln.

 

Ein solches Verwaltungshandeln veranlasst die Oberste Verkehrsbehörde (SenUVK) dazu, die Angelegenheit im Rahmen der Fachaufsicht an sich zu ziehen und selbst zu regeln, um den bundeseinheitlichen Standard zu gewährleisten.

 

Widersprüche gegen die Entscheidung der bezirklichen Straßenanordnungs-behörde liegen vor und werden zeitnah bearbeitet.

 

 

Zu 4.:

Die Anwohner*innen wurden über die Aufhebung der Einbahnstraßenregelung wie folgt informiert:

 

a)      Pressemitteilung vom 12.11.2018, Einbahnstraßenregelung wird mit Einführung der Parkraumbewirtschaftung zum 01.12.2018 aufgehoben.

b)      Einwurf in die Briefkästen am 27.11.2018.

c)      Hausaushang am 27.11.2018.

 

 

Davor wurden in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren Anfragen, welche den Erhalt der Einbahnstraße forderten, negativ beantwortet.

Der Kiez-Initiative wurde dies bereits mit Schreiben vom 27.03.2017 mitgeteilt.

 

Zu 5.:

Bestehende Strukturen, Arbeits- oder Kommunikationsabläufe können immer verbessert werden. Aus diesem Grund hat das Straßen und Grünflächenamt eine neue Kollegin mit dem Arbeitsschwerpunkt Kommunikation und Bürgerbeteiligung gewonnen. In der bezirklichen Pressestelle wird das SGA besonders unterstützt.

 

Hinsichtlich eines Konzeptes bezüglich einer weiteren Planung der Straßenzüge wird auf das Abstimmungsgespräch mit der Kiezinitiative und den Bezirksverordneten verwiesen. Der Zeithorizont und die Bewertung der Vorschge werden gemeinsam bei einem Vor-Ort-Termin erörtert, der noch im Februar 2019 stattfinden soll. Das Fachamt weist vorab darauf hin, dass es hinsichtlich der gestalterischen Elemente schwierig ist, kurzfristig Maßnahmen zu realisieren.

 

Harte“ Maßnahmen können im Rahmen von Förderkulissen der Städtebauförderung realisiert werden. Eine solche Förderkulisse besteht im Bereich der Schwarzkopff-, Wöhlert- und Pflugstraße nicht.

 

Investitionsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen, die aufgrund bezirklicher Bedarfsermittlung angemeldet werden und durch die BVV bestätigt werden.

 

Erfahrungsgemäß ist der zeitliche Aufwand für die Umsetzung eines Vorhabens im Rahmen der Investitions-Planung jedoch sehr groß; zurzeit etwa 5-6 Jahre. Der mit den Bürger*innen besprochene Maßnahmenkatalog soll nun danach gesichtet werden, welche Teile u.U. kurzfristig umgesetzt werden können und andere langfristig in die Investitionsmaßnahmen aufgenommen werden müssen.

 

Gemeinsames Ziel ist es eine deutlich Trennung zwischen der Chausseestraße (Hauptnetz) und den gewünscht möglichst verkehrsarmen Nebenstraßen zu erreichen.

 

A)     Rechtsgrundlage:

 

§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

 

B)     Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den   12.02.2019

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadträtin Weißler

 
 

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