Drucksache - 2850/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung beantragt über das Bezirksamt die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde über die Beanstandung des BVV-Beschlusses gemäß Vorlage zur Kenntnisnahme DS 2778/IV („Platz für Kinderrechte“ in Mitte schaffen – und damit UNICEF unterstützen!), um in letzter Instanz die Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses 1662 für die „Ausstellung“ von UNICEF und der Buddy Bär Stiftung zu erwirken. Zumindest aber, um im Interesse der Allgemeinheit zu prüfen, ob die Versagung des Bezirksamtes rechtmäßig war hinsichtlich des Rechts der BVV, die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks zu bestimmen.
Begründung: Mit Beschluss zur DS 2778/IV („Platz für Kinderrechte“ in Mitte schaffen – und damit UNICEF unterstützen!) hat die BVV vom Bestimmungsrecht durch eindeutige Beschlussfassung Gebrauch gemacht. Das Bezirksamt verweigert die Umsetzung unter nicht hinlänglich nachvollziehbaren Gründen in Verbindung nicht ausreichend und nicht wohlwollend geprüften Ermessens. Eine Interessenabwägung erfolgte ebenso wenig wie die rechtliche Darstellung der gesetzlichen Versagungsgründe ohne Ausnahmetatbestände.
§ 12 Abs. 3 BezVG: Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach voraufgegangener Kontrolle (§ 17) oder im Falle des § 13 Abs. 2 Entscheidungen des Bezirksamtes aufheben und selbst entscheiden; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Ausgenommen sind 1. Einzelpersonalangelegenheiten; 2. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken; 3. die ärztlich, zahnärztlich und tierärztlich bestimmten Tätigkeiten; 4. die Durchführung und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht; 5. Ordnungsangelegenheiten.
Es handelt sich um keine Maßnahme der vorgenannten Ausschlussgründe.
Die Kontrolle nach § 17 hat durch Erörterung bereits stattgefunden. In Ausübung der Kontrolle kann die Bezirksverordnetenversammlung feststellen, ob gegen die Führung der Geschäfte Einwendungen zu erheben sind. Es sind Einwände zu erheben. Es wurde versucht, den Sachverhalt durch Nachfragen, zu erörtern. Gründe, die die Entscheidung des Bezirksamtes rechtfertigen sind nicht nachvollziehbar bekannt. Inwieweit im Rahmen des Ermessens in wohlwollender Prüfung des Ersuchens der BVV alle Möglichkeiten geprüft wurden, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Ausstellung von UNICEF und der Buddy Bär Stiftung soll für Kinderrechte sensibilisieren. Es handelt sich um eine nicht kommerzielle Veranstaltung im Interesse der Allgemeinheit.
Kontrollmechanismen dürfen im Sinne einer erweiterten Befugnis der BVV auch vorsorglich zur Anwendung gebracht werden. Der Begriff ist so zu verstehen, dass „er die vorbeugende, mitgehende und nachgehende Kontrolle umfasst.
Eine Genehmigung für die Veranstaltung der Buddy Bär Ausstellung wurde bereits beantragt. Es ist im Interesse der BVV diese zu genehmigen!
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