Drucksache - 2734/IV  

 
 
Betreff: Bebauung „südlich Ifflandstraße 1-4/Holzmarktstr. 70“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:Bertermann 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.05.2016 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage
2. Antwort

Wir fragen das Bezirksamt:

 

 

1.         Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form war im Rahmen der Entwürfe der Bebauungspläne 1-83 und/oder 1-83e der Neubau von 3 Baukörpern auf dem Grundstück südlich Ifflandstraße 1-4/Holzmarktstr. 70 Planungsgrundlage/bestandteil der Aufstellungsbeschlüsse?

 

2.         Ist es zutreffend, dass das Bezirksamt im Rahmen des Beschluss über das Auswertungsergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und über Änderungen der räumlichen Geltungsbereiche und Teilungen der

Bebauungsplanverfahren 1-82 (nördlich Karl-Marx-Allee) und 1-83 (südlich Karl-Marx-Allee) sowie über die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanverfahrens 1-70a (ehem. Haus der Statistik) folgende Planungsänderung für das Grundstück beschlossen hat: Die Planung wird geändert: Die angesprochenen Gebäude sollen nicht mehr in Form von zwei fünfgeschossigen Gebäuden mit einer Länge von jeweils 36 m und einer Tiefe von 34 m realisiert werden, wie dies im Plan Städtebaulicher Ansatz dargestellt ist, der als eine mögliche Entwicklungsvariante Teil der Unterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war. Vielmehr soll die Bebauung in einer deutlich reduzierten Form errichtet werden: Als eine einzige 73 m lange und nur 14 m tiefe fünfgeschossige Gebäudezeile.

(vergl. VzK DS 1264/IV BVV 20.02.2014)

 

3.         Sollte der Neubau von 3 Baukörpern auf dem Grundstück südlich Ifflandstraße 1-4/Holzmarktstr. 70 bisher nicht Planungsgrundlage/bestandteil der Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse 1-83 und/oder 1-83e bzw. ihrer Verfahrensschritte gewesen sein, warum wurde der diesbezügliche Bauantrag zur Errichtung von drei Wohngebäuden vom Februar 2015 nicht nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt, wie es der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 1-83 vom 10.05.2011 ermöglicht hätte?

 

4.         Sollte als Begründung für die Antwort zu 3. ggf. der BVV-Beschluss der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 15.10.2015 herhalten, auf welcher rechtlichen Grundlage ist das Bezirksamt der Auffassung, die Nichtzurückstellung eines Baugesuches (hier Antrag auf Bauvorbescheid) nach § 15 BauGB vom Februar 2015 mit einer 8 Monate späteren Festsetzung einer Erhaltungsverordnung rechtfertigen zu können?

 

5.         Kann das Bezirksamt, vor dem Hintergrund, dass die Genehmigung für den Bauvorbescheid 8 Tage nach BVV-Beschlussfassung zur unter 4. zitierten Erhaltungsverordnung erfolgte, nachvollziehen, dass sich einem Außenstehenden der Eindruck aufdrängen könnte, dass sich das Bezirksamt die Genehmigungsfähigkeit für die beantragte Bebauung über die Erhaltungssatzung extra hat backen lassen, statt sich nach dem Planungsstand des bisherigen Bebauungsplanverfahrens richten zu müssen?

 

 

 
 

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