Drucksache - 2717/IV  

 
 
Betreff: Disc-Golf-Anlage in Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SportausschussBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Mahr 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.05.2016 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.11.2017 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag
2. Beschluss
3. VzK vom 06.11.2017

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.09.2017

Abt. Schule, Sport und Facility ManagementTelefon:33900

Schul- und Sportamt

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 2717/IV

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Disc-Golf-Anlage in Mitte

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.05.2016 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2717/IV)

 

„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob und wie die Erstellung einer Disc-Golf-Anlage im Bezirk Mitte (z. B. im Fritz-Schloß-Park) möglich und finanzierbar ist.“

 

Das Bezirksamt hat am 24.10.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

 

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Parks und Freiflächen werden zunehmend auch für sportliche Betätigungen durch die Bürgerinnen und Bürger genutzt. Dieses wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durch die bezirklichen Verwaltungen unterstützt. Trotzdem muss ein vielfältiges Angebot für die unterschiedlichen Interessenlagen vorgehalten werden.

 

Nach § 6 (Benutzung der Anlagen) des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) geändert durch Art. XLVIII des Gesetztes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S 260), § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) und §15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt.

 

Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten: u. a. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen.

 

Deshalb wird seitens des Grünflächenamtes die Errichtung einer Disc-Golf-Anlage (Festinstallation von Korbanlagen) z. B. im Fritz-Schloß-Park abgelehnt.

 

 

A)      Rechtsgrundlage:

§ 13 i. V. m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

 

  1.   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1.   Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 24.10.2017

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Spallek

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen