Drucksache - 2717/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Schule, Sport und Facility ManagementTelefon:33900 Schul- und Sportamt BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 2717/IV Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Disc-Golf-Anlage in Mitte Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.05.2016 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2717/IV)
„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob und wie die Erstellung einer Disc-Golf-Anlage im Bezirk Mitte (z. B. im Fritz-Schloß-Park) möglich und finanzierbar ist.“
Das Bezirksamt hat am 24.10.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Parks und Freiflächen werden zunehmend auch für sportliche Betätigungen durch die Bürgerinnen und Bürger genutzt. Dieses wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durch die bezirklichen Verwaltungen unterstützt. Trotzdem muss ein vielfältiges Angebot für die unterschiedlichen Interessenlagen vorgehalten werden.
Nach § 6 (Benutzung der Anlagen) des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) geändert durch Art. XLVIII des Gesetztes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S 260), § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) und §15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt.
Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten: u. a. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen.
Deshalb wird seitens des Grünflächenamtes die Errichtung einer Disc-Golf-Anlage (Festinstallation von Korbanlagen) z. B. im Fritz-Schloß-Park abgelehnt.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i. V. m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den 24.10.2017 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Spallek
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