Drucksache - 2689/IV  

 
 
Betreff: Betriebskosten abrechnen, nicht pauschal ansetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Briest, Urbatsch, Schepke Fraktion der SPD Matischok 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.04.2016 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.11.2017 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag
2. Beschluss
3. VzK vom 06.11.2017

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.10.2017

Abt. Schule, Sport und Facility ManagementTelefon:33900

Schul- und Sportamt

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 2689/IV

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Betriebskosten abrechnen, nicht pauschal ansetzen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.04.2016 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2689/IV)

 

„Das Bezirksamt wird aufgefordert, in drei geeigneten Schulen die Medienzufuhren für die vermieteten Flächen, wie Schulküche und sonstige Projekte, mit Unterzählern zu versehen.

Bei einer erneuten Vermietung und Verlängerung sind dann die Betriebskosten nach Verbrauch abzurechnen.

Bei bestehenden Verträgen ist zu versuchen, die Betriebsabrechnung der Betriebskosten und insbesondere Strom, von einer pauschalen Berechnung in Verbrauchsabrechnung umzustellen.“

 

Das Bezirksamt hat am 24.10.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

 

Im Rahmen der Vermietung von Schulbereichen wird grundsätzlich vor Vertragsschluss geprüft, inwieweit die baulichen Voraussetzungen vorliegen, die vermieteten Bereiche mit gesonderten Zählern auszustatten. Sofern die Möglichkeit dazu besteht und diese im Kosten-Nutzen-Vergleich adäquat erscheinen, erfolgt eine entsprechende Umsetzung. Ebenso wird bei Vertragsverlängerungen verfahren.
 

Bestehende Verträge können nur bei Zustimmung beider Vertragspartner verändert werden.

 

Die bisherigen Prüfungen haben ergeben, dass die baulichen Veränderungen den Kostenaufwand nicht rechtfertigen.

 

 

A)      Rechtsgrundlage:

§ 13 i. V. m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz

 

 

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1.   Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 24.10.2017

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Spallek

 

 
 

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