Drucksache - 0861/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über " Wahl von Schiedspersonen und Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern "
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.09.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0861/IV):
" 1. Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Bekanntgabe der Wahl von Schiedspersonen und
Der Wahlvorschlag für die in 1. genannten Ämter wird der Bezirksverordnetenversammlung durch die Fachausschüsse unterbreitet. Sofern möglich, soll die Übergabe von Ernennungsurkunden durch den Vorsteher in einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung erfolgen.
Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, diese Grundsätze auch zu Beginn der nachfolgenden Wahlperiode zu berücksichtigen, bis die Bezirksverordnetenversammlung eine neue Regelung beschließt" Das Bezirksamt hat am 04.03.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Das Verfahren zur Wahl der Schiedspersonen ist durch das Berliner Schiedsamtsgesetz (BlnSchAG) geregelt. Lt. § 3 Abs. 2 soll die für die Wahl zuständige Bezirksverwaltung " in geeigneter Form bekanntmachen, dass sich interessierte Personen um das Amt bewerben können."
Die Ausschreibung für das aktuell vakante Ehrenamt Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 10 ist seit dem 07.01.2014 auf der entsprechenden Seite des Bürgeramtes eingestellt. Der Inhalt wurde im Vorfeld mit dem Ausschuss für Soziales und Bürgerdienste abgestimmt. Der Ausschuss für Soziales und Bürgerdienste legte in seiner Sitzung am 15.10.2013 fest, dass die Auswahl der zu wählenden Schiedsperson(en) unter Mitwirkung des Ausschussvorsitzenden und seiner Stellvertretung erfolgt. Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Schiedsperson für jeden Schiedsamtsbezirk (§ 3, Abs. 1). Die gewählte Schiedsperson wird durch den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt bestätigt (§ 4) und vereidigt (§ 5).
2. Patientenfürsprecher/innen: Das Verfahren zur Wahl von Patientenfürsprecher/innen ist in § 30 des Berliner Landeskrankenhausgesetzes (LKG) geregelt. Darin ist festgelegt, dass die Patientenfürsprecher/innen durch die Bezirksverordnetenversammlung gewählt werden. Die Bekanntgabe von zu besetzenden Ämtern muss öffentlich erfolgen. In der laufenden Legislaturperiode ist mit dem zuständigen Ausschuss der BVV (hier Ausschuss für Gesundheit und Gleichstellung) folgendes Verfahren vereinbart und bereits 2 mal umgesetzt worden:
Entsprechend des unter 1 genannten Ersuchens wird der Ausschuss zeitnah über den Ausschussvorsitzenden informiert, wenn eine Wahl notwendig wird, z.B. durch Aufgabe des Amtes einer/eines Patientenfürsprecherin/s. Damit verbunden ist die Darstellung der Art und Form der öffentlichen Bekanntgabe (i.d.R. über den bezirklichen Presseverteiler, Veröffentlichung auf der bezirklichen Internetseite, Aushänge in öffentlichen Einrichtungen usw.) Das Auswahlgespräch der Bewerber/innen erfolgt unter Teilnahme des Ausschussvorsitzenden, der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden sowie einer Mitarbeiterin des Bezirksamtes. Die ausgewählte Person wird der BVV zur Wahl vorgeschlagen.
Die Übergabe der Urkunden erfolgt mit Einverständnis der jeweiligen Patientenfürsprecher/innen in einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Den nicht persönlich Anwesenden wird die Urkunde per Post zugestellt.
Rechtsgrundlage
§ 13 i. V. mit § 36 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin, ....................
Dr. Hanke von Dassel Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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