Drucksache - 0756/IV  

 
 
Betreff: Milieuschutzverordnung Oranienburger Vorstadt anpassen – Ferienwoh-nungen bekämpfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenStadtentwicklung,Sanieren, Bauen und Bebauungspläne
Verfasser:Briest Urbatsch Bertermann für die Fraktion 
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.02.2013 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
06.03.2013 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
24.04.2013 
17. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
29.05.2013 
18. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
05.06.2013 
19. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
28.08.2013 
21. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
25.09.2013 
22. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne im Ausschuss abgelehnt   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
24.10.2013 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 12.02.2013
2. BE Stadtentwicklung vom 25.09.2013
3. in BVV abgelehnt

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wir ersucht, die Prüfkriterien für Anträge im Gebiet der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „Oranienburger Vorstadt“ den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

 

Bei der Neufassung sind mindestens folgenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:

  1. Die seit Festsetzung des Gebietes erfolgte und hierbei u. U. zu berücksichtigenden Rechtsprechung
  2. Anpassung an die Erfordernisse des demographischen Wandels
  3. Anpassung an die aktuelle Umweltanforderungen

 

Darüber hinaus sind die Kriterien zur gewerblichen Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken bezüglich der Nutzung von Ferienwohnungen wie folgt zu fassen: Nutzungsänderungen von Wohnraum in Gewerbe sind nicht genehmigungshig. Die gewerbliche Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken bis zu einem Zeitraum von 28 Tagen (z. B. Ferienwohnungen) stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des Erhaltungsrechts dar und ist nicht genehmigungsfähig. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn die Wohnräume aufgrund ihrer Lage nur eingeschränkt zum längerfristigen Wohnen geeignet sind, z.B. aufgrund von unzumutbarer Lärmeinwirkung, unzureichender Belichtung oder Belüftung.“

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ist bei der Erarbeitung der Neufassung der Prüfkriterien einzubeziehen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne empfiehlt der BVV die Ablehnung des Antrages [6 Ja-Stimmen (Bü 90/Die Grünen, Die Linke), 8 Nein-Stimmen (SPD, CDU), 1 Enthaltung (Piraten)].

 

Begründung:

Die Oranienburger Vorstadt (Chaussee-, Invaliden-, Berg- und Torstraße beziehungsweise Linienstraße) wurde 2003 als Erhaltungsverordnungsgebiet gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt. Der diesbezüglich BVV Beschluss erfolgte in der Sitzung am 23.10.2003 (DS Nr. 0924/II). Im Laufe der letzten fast 10 Jahre haben sich die Rahmenbedingungen, die Grundlage der Prüfkriterien für Anträge im Gebiet der Erhaltungsverordnung waren, geändert. Die Kriterien sind daher den aktuellen Erfordernissen, insbesondere hinsichtlich der Ferienwohnungsproblematik, anzupassen.

 
 

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