Drucksache - 0756/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wir ersucht, die Prüfkriterien für Anträge im Gebiet der Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „Oranienburger Vorstadt“ den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Bei der Neufassung sind mindestens folgenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:
Darüber hinaus sind die Kriterien zur gewerblichen Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken bezüglich der Nutzung von Ferienwohnungen wie folgt zu fassen: „Nutzungsänderungen von Wohnraum in Gewerbe sind nicht genehmigungsfähig. Die gewerbliche Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken bis zu einem Zeitraum von 28 Tagen (z. B. Ferienwohnungen) stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des Erhaltungsrechts dar und ist nicht genehmigungsfähig. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn die Wohnräume aufgrund ihrer Lage nur eingeschränkt zum längerfristigen Wohnen geeignet sind, z.B. aufgrund von unzumutbarer Lärmeinwirkung, unzureichender Belichtung oder Belüftung.“
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ist bei der Erarbeitung der Neufassung der Prüfkriterien einzubeziehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne empfiehlt der BVV die Ablehnung des Antrages [6 Ja-Stimmen (Bü 90/Die Grünen, Die Linke), 8 Nein-Stimmen (SPD, CDU), 1 Enthaltung (Piraten)].
Begründung: Die Oranienburger Vorstadt (Chaussee-, Invaliden-, Berg- und Torstraße beziehungsweise Linienstraße) wurde 2003 als Erhaltungsverordnungsgebiet gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt. Der diesbezüglich BVV Beschluss erfolgte in der Sitzung am 23.10.2003 (DS Nr. 0924/II). Im Laufe der letzten fast 10 Jahre haben sich die Rahmenbedingungen, die Grundlage der Prüfkriterien für Anträge im Gebiet der Erhaltungsverordnung waren, geändert. Die Kriterien sind daher den aktuellen Erfordernissen, insbesondere hinsichtlich der Ferienwohnungsproblematik, anzupassen. |
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