Drucksache - 0630/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0630/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über Veröffentlichung von Gutachten
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.01.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksachen Nr. 0630/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit beauftragten Gutachtern vertraglich festzulegen, dass zukünftig stets eine Klausel in die entsprechenden Verträge aufgenommen wird, nach der es dem Bezirksamt erlaubt ist, das Werk umfassend zu verwenden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Hierzu sollte folgender Wortlaut verwendet werden: "Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, das Gutachten über behördeninterne Zwecke hinaus umfassend zu verwenden. Dies umfasst die Weitergabe an andere Behörden oder weitere intern wie extern zu Beteiligende (z.B. Sachverständige, Firmen, Unternehmen) wie auch die Weitergabe an Dritte zur Erfüllung der gesetzlichen lnformationspflichten, die Veröffentlichung von sich aus in Medien einschließlich des Internets und jeglicher sonstiger Information der Öffentlichkeit. Mit der Vergütung der Leistung sind sämtliche urheberrechtliche Vergütungsansprüche abgegolten".
Das Bezirksamt hat am 30.4.2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Zur Vermeidung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen von Gutachtern aus Urheberrechtsverletzungen wegen unzulässiger Veröffentlichung von Gutachten ist es geboten, den Umfang der Nutzungsrechte vertraglich zu regeln.
Die vertragliche Vereinbarung, die insoweit in einen Gutachtenauftrag aufzunehmen und mit dem Gutachter abzustimmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls insbesondere der Art des in Auftrag gegebenen Gutachtens ab.
Darauf wurde bereits in der Stellungnahme des Rechtsamtes des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 08.11.2012 hingewiesen. Darin heißt es, dass die zu vereinbarende Vertragsklausel unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Interessenlage abzufassen ist. Im Weiteren ist zu beachten, das Gutachten als urheberrechtlich geschützte Werke gesetzlich geschützte Einzelinformationen wie z.B personenbezogene Daten, schutzwürdige Belange Dritter oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten können, die einer Veröffentlichung entgegenstehen. Dies zugrunde legend, können insoweit keine allgemeingültigen Mustervertragsklauseln in Gutachtenaufträgen aufgenommmen werden. Vielmehr obliegt ihre Ausgestaltung einer individuellen Einzelfallprüfung.
Es wird deshalb um Verständnis gebeten, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann.
A) Rechtsgrundlage:
§§ 12 und 13 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine
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