Drucksache - 0540/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
Abt. 3 35 00
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0540IIV
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
"Sicherung der Archivalien unserer historischen Gebäuden"
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.01.20013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 540/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, ein Konzept zur Sicherung der Archivalien der historischen Gebäude in Berlin-Mitte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes Berlin zu erarbeiten.
Ziel des Konzeptes ist, einen aktuellen Überblick über die bestehenden Archivalien zu erhalten und gemeinsam mit dem Senat zu vereinbaren, welche Sicherungsaufgaben dem Bezirk Mitte von Berlin zukommen.
Aktiv sollen dabei vom Bezirksamt Unterlagen von Gebäuden, die vom Bezirk an den Liegenschaftsfonds abgegeben worden sind bzw. deren Abgabe vorbereitet wurde, gesichert werden.
In diese Arbeit sind die Heimat- und Geschichtsvereine im Bezirk aktiv einzubeziehen.
Das Bezirksamt wird ersucht, der Bezirksverordnetenversammlung zwei Monate nach Beschluss erstmals Bericht zu erstatten mit dem bezirklichen Entwurf des Konzeptes, das unter Beteiligung der Heimat- und Geschichtsvereine erarbeitet wurde, und einem Zwischenstand zu den Gesprächen mit dem Senat.
Das Bezirksamt hat am 09.04.2013 2013 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen. Dem Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung kann nicht nachgekommen werden. Das "Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB), vom 29. November 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2001, definiert auch die Aufgabenabgrenzung zwischen Landesarchiv und Regionalarchiven bindend. Hierzu heißt es in § 2, Abs 3:
"In den Bezirken können Heimatarchive bzw. Dokumentationsstellen für die Geschichte des Bezirkes eingerichtet werden. Heimatarchive, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, können ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahrnehmen. Die Aufgaben des Landesarchivs Berlin nach § 2 sowie das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen auch der Bezirke durch das Landesarchiv Berlin nach §§ 4 und 6 dieses Gesetzes bleiben davon unberührt."
Die verwiesenen §§ lauten wie folgt:
"§ 4 Aussonderung und Anbietung von Archivgut (1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten. § 17 Abs. 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Bauakten in der Regel 90 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten. (2) Soweit gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, archivwürdig sind, sind Art und Umfang der dem Landesarchiv Berlin zu übergebenden Unterlagen durch Vereinbarung der anbietenden Stelle mit dem Landesarchiv Berlin im Grundsatz festzulegen. (3) Anzubieten sind auch Abbildungen von in Dateien gespeicherten Informationen sowie deren Änderungen und Ergänzungen. Umfang und Auswahl sind durch Vereinbarungen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv Berlin im Benehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten festzulegen."
Und 6:
"§ 6 Übernahme des Archivgutes (1) Das Landesarchiv Berlin übernimmt die archivwürdigen Unterlagen. Entscheidet es nicht innerhalb von zwölf Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet. (2) Das Landesarchiv Berlin kann in Ausnahmefällen im Auftrag staatlicher Stellen Unterlagen aufbewahren. Speichernde Stelle für diese Unterlagen bleibt die abgebende Stelle. Die Regelungen zur Anbietungspflicht und zur Entscheidung über die Archivwürdigkeit und Übernahme der Unterlagen bleiben unberührt. (3) Den Vertretern des Landesarchivs Berlin ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Registraturen der Behörden und sonstigen Stellen Berlins und Einsicht in die angebotenen Unterlagen und die diesbezüglichen Findmittel der Registraturen zu gewähren. (4) Das Landesarchiv Berlin darf die ihm gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1993 (BGBl. I S. 506), von Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angebotenen archivwürdigen Unterlagen übernehmen."
Neben diesen grundsätzlichen Bestimmungen gilt, dass die Bauakten sämtlicher im Bezirk befindlicher Bauten also privater und öffentlicher, auch bezirkseigener Immobilien, im Amt für Bau- und Wohnungsaufsicht, Müllerstraße 146, Berlin-Wedding, liegen und dort gemäß Informationsfreiheitsgesetz eingesehen werden können. Nur die Akten von abgetragenen Bauten liegen im Landesarchiv. Informationen zur Baugeschichte der als Baudenkmal eingetragenen privaten und öffentlichen Gebäude werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde verwaltet. Die Liste der eingetragenen Baudenkmäler ist im Internet einsehbar.
Eine Abgabepflicht von entsprechenden Akten an den Fachbereich Geschichte/ Mitte Museum besteht nach der gültigen Gesetzeslage nicht. Da die Aufbewahrung durch gesetzliche Regelungen landesweit gestaltet ist, ist es nicht möglich in einem Bezirk davon abzuweichen.
Darüber hinaus unterstützt der Fachbereich Geschichte / das Mitte Museum die Bemühungen der Heimatvereine zur Sicherung von Unterlagen zur Geschichte des Bezirks und seiner Bebauung nach der Maßgabe seiner Möglichkeiten und unter Berücksichtigung des Informationsfreiheitsgesetzes, des Landesarchivgesetzes (s.o.), der Benutzungsordnung des Mitte Museums (einsehbar unter www.mittemuseum.de) und der dort gegebenen Materiallage. Der Fachbereich Geschichte / das Mitte Museum nimmt Materialisation der Ereignisgeschichte von Gebäuden in seine Sammlung auf, soweit dies das Landesarchivgesetz erlaubt.
A. Rechtsgrundlage: entfällt
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den
|
||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |