Drucksache - 0100/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 0100/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Occupy-Bewegung
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2011 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0100/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, bis zum 06.01.2012 folgende Fragen zu klären:
1. Welche Sondernutzungsanträge von Personen der Occupy-Bewegung Berlin liegen vor?
2. Handelt es sich bei der Präsenzform der Occupy-Bewegung um eine Demonstration, die nach dem Versammlungsrecht durch die Versammlungsbehörde zu genehmigen ist oder um eine Sondernutzung, die durch das Bezirksamt zu erteilen wäre?
3. Sollte letzteres der Fall sein, unter welchen Rahmenbedingungen sieht das Bezirksamt eine Genehmigungsfähigkeit für eine Sondernutzung gegeben, die es der Occupy-Bewegung ermöglicht, ihre Anliegen weiter zu betreiben?
Das Bezirksamt hat am 03.01.2012 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Zu 1.: Derzeit liegen keine Anträge auf Sondernutzung durch die Occupy-Bewegung oder deren Vertretern vor. In der Vergangenheit wurde ein Antrag auf Errichtung eines Zeltlagers auf dem Platz der Republik abgelehnt.
Zu 2.: Nach Auskunft der zuständigen Versammlungsbehörde (Der Polizeipräsident in Berlin – Ordnungsbehördlicher Staatsschutz) werden dort Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel der Occupy-Bewegung regelmäßig bestätigt, sofern es sich um Mei-nungskundgaben ohne Aufbauten handelt. Diese fanden bisher u.a. häufig, zum Teil täglich, auf dem Platz der Republik vor dem Reichstagsgebäude statt. Occupy-Camps sind nach Auffassung der Versammlungsbehörde nicht vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt, da sie nicht vorrangig der Meinungskundgabe dienen und mit anderen Grundrechten (beispielsweise dem Schutz des Eigentums) häufig kollidieren.
Zu 3.: Das Bezirksamt sieht keine Möglichkeit, Zeltlager der Occupy-Bewegung in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, namentlich vor dem Reichstag, zu genehmigen. Nach § 6 Abs. 5 des Grünanlagengesetzes können Sondernutzungen in Grünanlagen im Einzelfall genehmigt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist, die Folgenbeseitigung gewährleistet ist und die Prüfung des Antrages ergeben hat, dass die Nutzung nicht an einem anderen Ort stattfinden kann, welcher die Anlage nicht oder weniger beeinträchtigt. Diese Genehmigungsbedingungen sind hier nicht erfüllt. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob ein Zeltlager in einer Grünanlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Spätestens bei der Folgenbeseitigung kann die Behörde aber keine solche Nutzung mehr zulassen, da bei einem mehrwöchigen oder mehrmonatlichen Camp von erheblichen Schäden an der Anlage, wenn nicht gar von ihrer vollständigen Zerstörung ausgegangen werden müsste. Bezüglich des Platzes der Republik wäre beispielsweise von Kosten im hohen sechs-stelligen Bereich auszugehen. Auch hinsichtlich des dritten Kriteriums (anderer Ort) geht das Bezirksamt davon aus, dass dies einer Genehmigung entgegensteht. Die Occupy-Bewegung hat diesbezüglich ja auch selbst bewiesen, dass sie auf andere Flächen (Kirchengelände, Bundespressestrand) ausweichen kann.
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 5 Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünAnlG)
§ 13 i.V.m. § 16 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin,
Dr. Hanke Carsten Spallek Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
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