Drucksache - 2080/III
(Text liegt vor)
Abt. Stadtentwicklung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 2080 / III
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über
Beitragspflichtige Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Straßen Legien- und Leuschnerdamm, bzw. am Michaelkirchplatz und Engelbecken durch das Bezirksamt Mitte und die Berliner Wasserbetriebe
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Der beitragspflichtigen Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Straßen Legien- und Leuschnerdamm, bzw. am Michaelkirchplatz und Engelbecken durch das Bezirksamt Mitte und die Berliner Wasserbetriebe, wird zugestimmt.
A) Begründung:
Nach den Ausführungsvorschriften (AVStrABG) zum Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) gemäß 1.2 - Anliegerversammlung - wurde am 15.09.2010 die erste Anhörung durchgeführt. Nicht zuletzt aufgrund der Äußerungen im Zusammenhang mit dieser ersten Anhörung ist das Bauprogramm geändert worden. Diese Änderungen wurden als wesentlich im Sinn von § 3 Abs. 3 S. 6 StrABG eingeschätzt, sodass eine zweite Anhörung erforderlich wurde. Diese wurde am 27.01.2011 durchgeführt. Vier Bau-Abschnitte waren gebildet worden, vgl. ehemaligen Lageplan (Anlage 1), bzw. geänderten Lageplan (Anlage 2).
Bei der ersten Anhörung war davon ausgegangen worden, dass alle Abschnitte beitragspflichtig im Sinne des StrABG werden. Die geänderte Bauplanung, die der zweiten Anhörung zugrunde liegt, beschränkt eine Beitragspflicht auf die beiden westlichen Bau-Abschnitte (Ia und Ib). Dadurch werden nur noch ca. 75 % der ursprünglich zukünftig Beitragspflichtigen zu Beiträgen verpflichtet. Die umzulegenden Kosten wurden in den beiden östlichen Abschnitten daher um je 100 % reduziert, im Abschnitt Ia um ca. 58 % und im Abschnitt Ib um ca. 65 %. Das geänderte Bauprogramm findet sich in Anlage 3, eine Gegenüberstellung der Unterschiede der zugrundeliegenden ersten und der geänderten zweiten Bauplanung in Anlage 4.
Beide Anhörungen wurden sehr umfangreich durchgeführt, da sie jeweils die schriftlichen Informationen sowie zwei Anliegerversammlungen umfassten (Anzahl der Angeschriebenen: 775), obwohl Anliegerversammlungen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Ein Muster des Informationsschreibens aus der ersten Anhörung ist als Anlage 5, ein Muster der zweiten Anhörung als Anlage 6 beigefügt.
Im nordwestlichen Abschnitt werden notwendige Leitungsumverlegungen der Straßenentwässerung in Folge von Baumpflanzungen stattfinden. Auf diesbezügliche Kosten war die Dreikanalberechnung gemäß Nr. 2.1.6 der AV StrABG anzuwenden, da ein Mischwasserkanal vorliegt.
Im südwestlichen Abschnitt findet keine Leitungsumverlegung der Straßenentwässerung statt. Die Straßenentwässerungskosten in diesem Abschnitt beziehen sich sämtlich auf die Verlagerung von Abläufen und sind daher vollständig beitragsfähig.
Auch die zweite Anhörung der zukünftig Beitragspflichtigen gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 StrABG ist im Wesentlichen abschließend erfolgt. Die Äußerungsfrist endete für die Anlieger am 28.01.2011. Einige wenige Personen wurden infolge Änderungen von Anschriften, Unzustellbarkeit von Post vor allem im Ausland oder Eigentumswechsel am Grundstück noch nicht erreicht.
Nach § 3 Abs. 3 StrABG wurden die Äußerungen der zukünftig Beitragspflichtigen in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einbezogen.
Das Protokoll der Anliegerversammlung am 27.01.2011 ist als Anlage 7 beigefügt.
Die Kategorisierung der entsprechenden Straßen als Anliegerstraßen wurde durch das Bezirksamt Mitte am 25.01.2011 bestätigt. Daher liegt der Anteil der Beitragspflichtigen nach § 8 StrABG durchweg bei 65 %, außer Parkflächen (70%). Bei einer Kategorisierung z.B. als Haupterschließungsstraße hätten die Anteile für die einzelnen Teileinrichtungen zwischen 50 % und 60 % gelegen. Die Annahme einer Hauptverkehrsstraße hätte zur Annahme noch niedrigerer Prozentzahlen gezwungen. Hieraus ergibt sich die Begründung für im vorliegenden Fall relativ höhere Einnahmen des Bezirksamtes Mitte aus Straßenausbaubeiträgen bei Anlieger- im Vergleich zu Haupterschließungs- oder gar Hauptverkehrsstraßen.
Nach aktueller Planung entfallen nur noch 37 Parkplätze für Kfz, nach der ursprünglichen Planung war die Anzahl erheblich größer.
B) Rechtsgrundlage:
Straßenausbaubeitragsgesetz, insbesondere § 3 Abs. 3 StrABG (Einbeziehung der Äußerungen der Beitragspflichtigen in die Entscheidung / Zustimmungserfordernis der BVV)
C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine
Anlagen
1. ehemaliger Lageplan 2. geänderter Lageplan 3. Bauprogramm (Aufstellung Gruppe Planwerk) 4. Gegenüberstellung der Unterschiede der zugrundeliegenden ersten und der geänderten zweiten Bauplanung 5. Muster eines Informationsschreibens der ersten Anhörung 6. Muster eines Informationsschreibens der zweiten Anhörung 7. Protokoll der Anliegerversammlung am 27.01.2011
Berlin, den ..........................
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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