Drucksache - 0184/III
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte wird wie folgt geändert:
§ 4 – Fraktionen / Gruppen (2)Die Reihenfolge der Fraktionen / Gruppen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Zahl
(5)Gruppen, die keinen Sitz im Ältestenrat erhalten, werden durch je ein beratendes Mitglied
§ 5 – Gruppen / Einzelverordnete (1)Zwei Bezirksverordnete, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder
(2)Die Mitglieder der Gruppen und Einzelverordnete sind berechtigt, in bis zu drei Ausschüssen ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss.
§ 14 – Einsetzung der Ausschüsse (4)Die Gruppen und Einzelverordneten benennen der/dem Vorsteherin/Vorsteher der BVV die Ausschüsse, in dem sie ihr Rede- und Antragsrecht wahrnehmen wollen. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse erhöht sich entsprechend.
§ 17 – Ausschusssitzungen (5)An den Sitzungen nimmt, sofern ein Ausschuss nicht darauf verzichtet, eine/einen Protokollführerin/ Protokollführer zur Aufnahme einer Niederschrift teil; er wird vom Bezirksamt oder vom Büro der Bezirksverordnetenversammlung nach Absprache mit der/dem Vorsteherin/Vorsteher gestellt.
§ 25 – Tagesordnung (3.1)Unter Tagesordnungspunkt 1 der BVV besteht für Bürgerinnen und Bürger des Bezirkes Mitte,
(3.2)Fragen müssen stichwortartig schriftlich bis Montag vor der Sitzung der BVV im Büro der BVV
(3.3)Die Fragen werden von den anwesenden Mitgliedern des Bezirksamtes und den Bezirksver-
(7)Die Sitzung der BVV dauert grundsätzlich höchstens bis 23 Uhr; die um diese Uhrzeit behandelte Drucksache wird abschließend beraten. Nachfolgende Drucksachen werden entsprechend ihrer Zuordnung auf die Tagesordnung der kommenden BVV in die Tagesordnung eingefügt.
§ 31 – Redezeit (1) Die BVV kann für einzelne Gegenstände der Tagesordnung eine Begrenzung der Redezeit und
§ 34 – Niederschrift (1)Die/Der Vorsteherin/Vorsteher lässt den Verlauf der Sitzung der BVV auf Tonträger aufzeich-
(2)Von der Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Es liegt im Büro der BVV zur Einsicht-
(3)Die Beschlussübersicht wird dem Bezirksamt innerhalb einer Woche durch das Büro der BVV
§ 36 – Anträge (1)Anträge können von den Fraktionen, den Gruppen, den Ausschüssen oder von Einzelver-ordneten eingebracht werden.
(2)Anträge sind der/dem Vorsteherin/Vorsteher spätestens zehn Tage, 10.00 Uhr, vor der Sitzung
(5)Anträge können durch Beschluss der BVV angenommen, an einen Ausschuss überwiesen,
§ 38 – Dringlichkeitsanträge (3)Die Dringlichkeit kann begründet werden. Danach darf ein/e Redner/in für und ein/e Redner/in
§ 43 – Mündliche Anfragen (5)An die Beantwortung des Bezirksamtes schließt sich keine Aussprache an. Es können Nach-
(6)Die Behandlung der Mündlichen Anfragen dauert höchstens 30 Minuten. Die zum Ende der
§ 44 – Dringliche Große Anfragen Dringliche Große Anfragen können von einer Fraktion/Gruppe oder von Einzelverordneten bis zum Beginn einer Sitzung bei der/beim Vorsteherin/Vorsteher schriftlich eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV. Die Dringlichkeit kann begründet werden. Danach darf ein/e Redner/in für und ein/e Redner/in gegen die Dringlichkeit sprechen.
§ 45 – Große Anfragen (1)Eine Große Anfrage der BVV kann von einer Fraktion/Gruppe oder von Einzelverordneten gestellt werden. Für die Einbringungsfrist gilt § 36 Abs. 2.
(4)Die Behandlung der Großen Anfragen einschließlich der Dringlichen Großen Anfragen dauert
§ 50 – Form der Abstimmung (3)Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 5 Bezirksverordneten wird namentlich oder
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Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |