Drucksache - 0140/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Text
siehe Rückseite Die
Anlage liegt als Fraktionsexemplar vor Bezirksamt
Mitte von Berlin Abteilung
Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0140 / III Mitte
von Berlin
Vorlage
- zur Kenntnisnahme - über
den
Beschluss über die Ergebnisse der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Beteiligung
der Behörden gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanentwurf 1-38VE, die Erweiterung des Geltungsbereiches sowie die
Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.01.2007 beschlossen: I.
Die Auswertung der
Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 Abs. 1 BauGB sowie der
Beteiligungen der Behörden gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zum Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-38VE für das Grundstück Residenzstraße 85-88
im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen haben zu keiner, die Grundzüge der
Planung berührenden Änderung der Planung geführt. II.
Die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 1-38VE für das Grundstück Residenzstraße 85-88 im Bezirk Mitte,
Ortsteil Gesundbrunnen wird unter Berücksichtigung der Auswertungsergebnisse
der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt. III.
Der Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-38VE wird um die, vor dem Grundstück
Residenzstraße 85-88 liegende Teilfläche der Residenzstraße, erweitert. Der
Titel des Bebauungsplans ändert sich durch die Erweiterung nicht. Begründung: zu
I, II: Die
im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
sowie der Behördenbeteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 vorgebrachten
Stellungnahmen, die u. a. den vorhandenen Baumbestand sowie Auswirkungen auf
die Zentrenstruktur betrafen, sind in die weitere Abstimmung zur Planung
eingeflossen und haben zu entsprechender Modifikation von Plan- und
Begründungsinhalt geführt bzw. werden im städtebaulichen Vertrag
berücksichtigt. Die Grundzüge der Planung sind von den Änderungen nicht
berührt. Aufgrund
der von der zuständigen Fachbehörde im weiteren Abstimmungsverfahren
festgestellten eingeschränkten Vitalität einzelner Bäume, die somit auf Dauer
nicht zu sichern waren, ist geringfügig ein Eingriff in den Baumbestand
zulässig, der durch Neupflanzungen ausgeglichen wird. Die Verträglichkeit des
Standortes als Bestandteil eines örtlichen Nahversorgungszentrums wurde durch
Gutachten belegt und hat zur Festsetzung entsprechender
Verkaufsflächenobergrenzen geführt. (s.
a. Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB (Anlagen 1-3) zu
III: Zur
Sicherstellung der Anforderungen gem. § 30 Abs. 1 BauGB an einen qualifizierten
Bebauungsplan ist die Einbeziehung der örtlichen Verkehrsfläche in den
Geltungsbereich erforderlich. Rechtsgrundlage: §
15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung: a)
Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine. Berlin,
den
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1-38VE Begründung zum Entwurf vom 17.8.2006 für das Grundstück Residenzstraße 85-88 Inhalt 1. Lage und Abgrenzung
des Plangebiets 2. Veranlassung und
Erforderlichkeit der Planaufstellung 3.3 Planerische Ausgangssituation 1. Entwicklung der
Planungsüberlegungen 3. Wesentlicher
Planinhalt, Abwägung und
Begründung einzelner Festsetzungen 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche,
Maß der Nutzung 3.3 Einfahrtsbereich, Gehrecht 3.4 Festsetzungen zum Schutz der
Umwelt, Pflanzbindungen III. Auswirkungen des Bebauungsplans 1. Auswirkungen auf
die örtliche Versorgung und die Zentrenstruktur 2. Auswirkungen auf
den Verkehr 3. Auswirkungen auf
die Umwelt 1.1 Inhalte und Ziele des
Bebauungsplans 1.2 Planrelevante Ziele des
Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen 2. Umweltbezogene
Ausgangssituation 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 2.3 Schutzgüter Boden und
Grundwasser 2.4 Schutzgut Klima und Lufthygiene 2.6 Schutzgut Kultur- und andere
Sachgüter 3. Auswirkungen der
Planungen auf die Umwelt 3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 3.3 Schutzgüter Boden und
Grundwasser 3.4 Schutzgut Klima und Lufthygiene 3.6 Schutzgut Kultur- und andere
Sachgüter 4. Maßnahmen zur
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 4.2 Maßnahme zur Minderung der
Beeinträchtigung des Ortsbildes 4.3 Maßnahmen zur Minderung der
Immissionsbelastung 5. Anderweitige
Planungsmöglichkeiten 6.1 Technische Verfahren bei der
Umweltprüfung 6.2 Hinweise zur Durchführung der
Umweltüberwachung Textliche
Festsetzungen Baumkartierung
Planungsgegenstand
1. Lage und Abgrenzung des PlangebietsDer Geltungsbereich des vorhabenenbezogenen Bebauungsplans 1-38VE umfasst das Grundstück Residenzstraße 85-88 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, sowie den an das Grundstück angrenzenden Abschnitt der Residenzstraße bis zur Straßenmitte. Das etwa 2,0 ha große Plangebiet liegt unweit nördlich der Osloer Straße mit dem gleichnamigen U-Bahnhof zwischen der Residenzstraße und der nördlichen Verlängerung der Tromsöer Straße. 2. Veranlassung und Erforderlichkeit der PlanaufstellungDie frühere
gewerbliche Nutzung im Plangebiet ist in den vergangenen 20 Jahren überwiegend
durch Einzelhandel ersetzt worden. Die Einzelhandelsflächen haben eine Größenordnung,
die eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den übergeordneten Planungszielen
der gemeinsamen Landesplanung, der Stadtentwicklungsplanung und der
Flächennutzungsplanung zur Einzelhandelsentwicklung außerhalb der städtischen
Zentren erfordert. Unmittelbarer Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Absicht des Vorhabenträgers, die vorhandenen Altbauten auf dem Grundstück durch einen Neubau für einen Verbrauchermarkt zu ersetzen. Die geplante Verkaufsfläche entspricht mit 4.700 m2 der Summe der Verkaufsflächen der am Standort bereits vorhandenen fünf Einzelhandelsbetriebe (darunter ein kleinerer Verbrauchermarkt), die durch die Neuplanung ersetzt werden. Da es sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne der Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin handelt, ist die Zentrenverträglichkeit dieser Planung nachzuweisen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die Zentrenstruktur im Sinne des § 16 Abs. 4 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg dadurch nicht gefährdet werden. Der für die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben im Plangebiet zzt. maßgebliche Baunutzungsplan bietet für eine Steuerung der Einzelhandelsentwicklung außerhalb der städtischen Zentren jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage, so dass die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Er bietet darüber hinaus keine Handhabe, das städtebauliche Ziel einer Erhaltung des stadtbildwirksamen Großbaumbestandes im vorderen Grundstücksteil umzusetzen. Aus diesen Gründen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Plan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt, da sich so die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und insbesondere der Nachweis der Zentrenverträglichkeit auf ein konkretes Vorhaben beziehen lässt. Der Vorhabenträger ist zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage und wird sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist und zur Kostentragung verpflichten. 3. Plangebiet3.1 Stadträumliche SituationDie stadträumliche Situation des Plangebiets wird bestimmt durch seine Lage am äußeren Rand der Innenstadt, innerhalb eines ausgedehnten Altbaugebietes im Norden des Ortsteils Gesundbrunnen, sowie durch seine gute verkehrliche Erreichbarkeit unweit des Schnittpunkts von zwei U-Bahnen und mehreren Bus- und Straßenbahnlinien, nahe der Kreuzung des Stadtrings mit einer der großen Ausfallstraßen. Die engere Umgebung weist eine sehr heterogene Struktur auf, mit einer Mischung von Wohnquartieren, Gemeinbedarfseinrichtungen (Krankenhaus, Kindertagesstätte, Sportplatz, Kloster) sowie einer Vielzahl von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben unterschiedlicher Größe und Ausprägung. Unmittelbar angrenzend liegt im Süden ein großer Gewerbehof mit Etagengewerbe in einem denkmalgeschützten Altbau, im Osten ein heute für Einzelhandel, Gewerbe und eine Weiterbildungseinrichtung genutzter ehemaliger Fabrikkomplex, im Norden eine reine Wohnbebauung der 1980er Jahre sowie ein gründerzeitliches Wohngebäude mit Vorderhaus, Seitenflügel und Hinterhaus und einer langgestreckten Kfz-Werkstatt im rückwärtigen Grundstücksbereich. Stadträumlich prägend ist die begrünte Vorzone des Standortes mit ihrem Bestand an Großbäumen, die sich im Gegensatz zu der beidseitig anschließenden Randbebauung zum Straßenraum der Residenzstraße hin öffnet. 3.2 Bestand3.2.1 Bebauung und NutzungDas an einer alten Ausfallstraße gelegene Vorhabengrundstück wurde um 1900 mit Fabrikgebäuden für die Herstellung von Maschinen für die Getränkeindustrie bebaut und bis 1987 gewerblich genutzt, zuletzt für die Montage von Computern und Schreibmaschinen. In den 80er Jahren wurde zur Residenzstraße hin ein Verbrauchermarkt vorgesetzt, der Altbau wurde nach und nach für Einzelhandelsnutzungen umgenutzt und überformt. Das Grundstück ist mit einem großflächigen eingeschossigen Gewerbegebäude überbaut, das sich aus einem älteren rückwärtigen, durch mehrere Einzelhandelsbetriebe genutzten Gebäudeteil und dem später vorgebauten Zweckbau des Verbrauchermarktes zusammensetzt. Der Baukörper ist gegenüber der Residenzstraße hinter einen breiten Grünbereich zurückgesetzt und hält zur nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze einen Grenzabstand von mindestens 7 m, zur östlichen Grundstücksgrenze von mindestens 30 m ein. Im hinteren Grundstücksteil sind zwei kleinere Nebengebäude an die Grundstücksgrenzen angebaut: im Norden das eingeschossige Betriebsgebäude eines Elektrobetriebes, im Süden ein zweigeschossiges Nebengebäude der früheren Fabrikanlage, das heute als Veranstaltungs- und Begegnungszentrum dient. Der Bereich der verlängerten Tromsöer Straße ist frei von Bebauung. Die
Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet umfassen eine Brutto-Grundfläche von
zusammen etwa 6440 m2 und eine Verkaufsfläche von etwa
4.800 m2, davon etwa 3.600 m2 für
zentrenrelevante Sortimente. Dazu gehören ein Verbrauchermarkt, ein Matratzen-
und Polstermöbelhandel, ein Tiernahrungs- und Zoobedarfshandel, ein Schuhmarkt
sowie ein kleiner Restpostenverkauf.
Der Verbrauchermarkt wurde im Vorgriff auf das durch den
Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben im April 2006 geschlossen,
die übrigen Nutzer des Grundstücks sind gekündigt bzw. die Verträge laufen aus.
Der Elektrobetrieb auf dem nordöstlichen Grundstücksteil wurde verlagert. 3.2.2 Nicht überbaute Grundstücksflächen, Stellplätze
Der Bereich zwischen der Residenzstraße und der vorhandenen Bebauung ist in einer Tiefe von 25-55 m überwiegend als Rasenfläche mit einzelnen Großbäumen gestaltet. In die Freifläche sind etwa 45 Stellplätze sowie die Ein- und Ausfahrten des Geländes und der Haupt-Fußgängerzugang eingeordnet. Am Straßenrand weisen mehrere großflächige Werbeanlagen auf die am Standort vorhandenen Betriebe hin. Der nördliche und der südliche Bauwich werden für die Kfz-Umfahrung sowie einzelne Stellplätze genutzt, weitere Stellplätze befinden sich auf den rückwärtigen Grundstücksflächen. 3.2.3 Verkehr(a) Äußere ErschließungDer Bahnhof Osloer Straße der U-Bahnlinien U8 und U9, der gleichzeitig Haltepunkt der Straßenbahn sowie mehrer Buslinien ist, liegt etwa 200 m vom Zentrum des Plangebietes entfernt und ist sowohl über die Residenzstraße als auch über private Flächen von der Tromsöer Straße her erreichbar. Das Gebiet ist dadurch mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus allen Richtungen gut erschlossen. Die Abstellgleise des U-Bahnhofs mit einem Lüftungsschacht erstrecken sich in Verlängerung der Tromsöer Straße entlang dem östlichen Rand des Plangebietes. Die Flächen sind mit einer Grunddienstberkeit belastet, die u.a. eine Bauwerksgründung und die Bepflanzung mit tief wurzelnden Bäumen ausschließt, ein Überfahren, auch mit LKW jedoch nicht ausschließt; der Lüftungsschacht ist nicht befahrbar. Auch die Kfz-Erreichbarkeit des Plangebietes ist insgesamt gut. Die etwa 250 m südlich verlaufende Osloer Straße ist als Teil des Straßenrings um die Innenstadt leistungsfähig ausgebaut und im Stadtentwicklungsplan Verkehr als großräumige Straßenverbindung (Stufe I) ausgewiesen. Der Straßenzug Schwedenstraße – Residenzstraße ist als übergeordnete Straßenverbindung (Stufe II) Teil einer wichtigen Radialstraße von der Berliner Mitte in die nordwestlichen Stadtgebiete und mit 2x3 Fahr- bzw. Parkstreifen und einem Mittelstreifen verkehrsgerecht ausgebaut; die Kfz-Belastung liegt hier bei etwa 23.000 Kfz/Tag. Entlang der Residenzstraße und der Tromsöer Straße kann im öffentlichen Straßenraum beidseitig geparkt werden. Die Gehwege in der Residenzstraße sind mit 5 m ausreichend breit, der Mittelstreifen ist als Querungshilfe zur gegenüberliegenden Hansastraße nutzbar. Separate Radwege sind vorhanden. (b) Grundstückserschließung, StellplätzeAuf den nicht überbauten Flächen des Vorhabengrundstücks sind etwa 160 kostenlose private Stellplätze vorhanden, die über die südliche Grundstückszufahrt von der Residenzstraße aus erreicht und nach Umfahrung des Gebäudes über die nördliche Grundstückszufahrt wieder verlassen werden; eine Nebenzufahrt über die Tromsöer Straße und benachbarte Privatgrundstücke ist möglich, wird jedoch vergleichsweise wenig genutzt. Die Stellplätze sind selbst zu Spitzenzeiten des Bedarfs selten zu mehr als 80% ausgelastet, Zufahrtsbeschränkungen bestehen nicht. Die Lieferzufahrt erfolgt vorwiegend über die Tromsöer Straße, mit Ausfahrt zur Residenzstraße; die Anlieferzonen befinden sich überwiegend nördlich der Einzelhandelsgebäude am nördlichen Grundstücksrand. 3.2.4 Natur und UmweltDie umweltbezogene Ausgangssituation im Plangebiet wird im Abschn. IV-2 dieser Begründung (Umweltbericht) ausführlich dargestellt und bewertet. 3.2.5 Technische InfrastrukturDie Medienerschließung des Plangebietes (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation) ist über die Residenzstraße sichergestellt. Nähere Angaben dazu werden im Rahmen der Beteiligung der Leitungsträger an der Aufstellung des Bebauungsplans erhoben. 3.2.6 EigentumsverhältnisseDas Vorhabengrundstück befindet sich im privaten Einzeleigentum des Vorhabenträgers. 3.3 Planerische Ausgangssituation3.3.1 BaunutzungsplanDie
planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet
bestimmt sich nach den Regelungen des Baunutzungsplans für Berlin vom 28.
Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) in Verbindung mit den Regelungen der
Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (BO 58) und mit den
nach dem preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 förmlich festgestellten,
übergeleiteten Bau- und Straßenfluchtlinien. Der Baunutzungsplan
setzt das gesamte Plangebiet als „beschränktes Arbeitsgebiet“ fest. Diese
Ausweisung schließt die südlich und östlich angrenzenden Grundstücke bis zur
Osloer Straße und bis zur Drontheimer Straße mit ein. Die nördlich sowie die
westlich jenseits der Residenzstraße angrenzenden Bauflächen sind im
Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im beschränkten
Arbeitsgebiet sind gemäß § 7 Abs. 10 BO 58 zulässig: a) gewerbliche Betriebe, wenn sie keine
erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen
können[1]; b) Gebäude für Verwaltung, Geschäfts- und
Bürohäuser; c) Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonal. Das Plangebiet ist im
Baunutzungsplan der Baustufe V/3 zugeordnet. Im Zusammenwirken mit der
Ausweisung als beschränktes Arbeitsgebiet entspricht dies einer
Grundflächenzahl von 0,5 und einer Baumassenzahl von 6,0. § 7 Abs. 15
BO 58 gestattet ausnahmsweise auch Überschreitungen bis zu einer Baumassenzahl
von 7,2, in besonderen Fällen bis zu 8,0. Die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen können vollständig versiegelt werden. Im Plangebiet gilt
die geschlossene Bauweise. Nach § 8 Nr. 18 BO 58 können Abweichungen
zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen; es ist
nicht von Nachbargrenze zu Nachbargrenze zu bauen, wenn hierdurch das Maß der
Nutzung überschritten würde oder die notwendigen Abstandsflächen nicht mehr
vorhanden wären. Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den
förmlich festgestellten Fluchtlinien übergeleiteter Fluchtlinienpläne (s.u.).
Das Grundstück ist danach zwischen den Straßenfluchtlinien der Residenzstraße
und der verlängerten Tromsöer Straße in voller Tiefe überbaubar. 3.3.2 Fluchtlinien / BaugrenzenFür die
Residenzstraße und die Tromsöer Straße (einschließlich ihrer nicht realisierten
Verlängerung nach Norden bis zum Ritterlandweg) wurden Straßen- und
Baufluchtlinien nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 förmlich
festgestellt. Diese wurden mehrfach übergeleitet und gelten als
Straßenbegrenzungslinien bzw. als vordere Baugrenzen im Sinne des § 23
Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO weiter fort. Der durch förmlich
festgestellte Straßen- und Baufluchten begrenzte Straßenraum der Residenzstraße
weist eine Breite von 34 m auf. Für die Tromsöer Straße sind förmlich
festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien von 1908 übergeleitet, die in
Verlängerung der vorhandenen Stichstraße eine durchgängig 20 m breite
Verbindung zwischen Schwedenstraße und Ritterlandweg vorsehen. Da die Fläche
von Bebauung freigehalten ist und die Fluchtlinien nicht aufgehoben wurden,
muss von ihrer fortgeltenden Rechtskraft ausgegangen werden, auch wenn die
Flächen seit vielen Jahren privat genutzt sind. 3.3.3 Angrenzende BebauungspläneDer festgesetzte Bebauungsplan III-196 für die Grundstücke an der Drontheimer Straße und am Ritterlandweg nordöstlich des Vorhabengebietes sieht eine weitgehende Sicherung des Gebäudebestandes vor (Mischgebiet, GRZ 0,4, GFZ 2,0, sechs Vollgeschosse als Höchstmaß, geschlossene Bauweise); die westlichen Grundstücksteile sollen unter Einbeziehung der vorhandenen Bäume als Freifläche entwickelt werden. Der Bebauungsplan 1-37 für den östlich der (verlängerten) Tromsöer Straße angrenzenden Bereich befindet sich ebenfalls im Aufstellungsverfahren. Der Entwurf sieht eine Nutzung überwiegend als eingeschränktes Gewerbegebiet, in einem Teilbereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus“ vor. 3.3.4 Ziele der RaumordnungBei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen sind die §§ 16 und 17 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (LEPro) als Ziele der Raumordnung zu beachten. Danach ist sicherzustellen, dass die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet werden. Dabei ist auf siedlungsstrukturelle Verträglichkeit und städtebauliche Einbindung hinzuwirken. Der Bedarf an zusätzlichen Einzelhandelsflächen ist gezielt als Kern zentrenbildender Funktionen zur Wiederbelebung bzw.Neuschaffung zentraler Lagen nutzbar zu machen. 3.3.5 FlächennutzungsplanDie geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 1-38VE sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) stellt in seiner aktuellen Fassung die Grundstücke im Plangebiet als Teil einer gewerblichen Baufläche dar, die sich nach Osten bis zur Drontheimer und im Süden bis zur Osloer Straße fortsetzt. Im Norden und Westen grenzen Wohnbauflächen (W2) an. Die nächstgelegenen Einzelhandelskonzentrationen sind an der Badstraße und an der nördlichen Residenzstraße dargestellt. Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Nach dem Entwicklungsgrundsatz Nr. 8 sind aus gewerblichen Bauflächen grundsätzlich nur Gewerbe- oder Industriegebiete zu entwickeln. In begründeten Einzelfällen können auch Sondergebiete für großflächige Einzelhandelseinrichtungen entwickelt werden, wenn negative stadtstrukturelle Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Zentrenstruktur nicht zu erwarten sind. 3.3.6 LandschaftsprogrammDie im Landschaftsprogramm (LaPro) für das Plangebiet dargestellten Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im Abschnitt IV dieser Begründung (Umweltbericht) erläutert. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf eine Begrenzung der negativen Auswirkungen von Industrie- und Gewerbestandorten auf die Umwelt durch emissionsarme Technologien, auf Boden- und Grundwasserschutz, Dach- und Fassadenbegrünung, die Entwicklung eines gebietstypischen Baumbestandes und Schutzpflanzungen in den Randbereichen. 3.3.7 Bezirkliche BereichsentwicklungsplanungIn der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung ist das Vorhabengrundstück als Teil einer Gewerbefläche dargestellt, die auch die südlich angrenzenden Grundstücke und das nördliche Nachbargrundstück in der Residenzstraße mit umfasst. Weiter nördlich liegt eine Gemeinbedarfsfläche (Kirche). Im Nordosten schließt eine Wohnbaufläche an. 3.3.8 Stadtentwicklungsplanung(a) StEP GewerbeDer Stadtentwicklungsplan Gewerbe stellt das Plangebiet als Gewerbliche Baufläche dar, mit der Empfehlung zur Flächenprofilierung: „Gewerbebetriebe für die teilräumliche Versorgung“. (b) StEP ZentrenDer
Stadtentwicklungsplan „Zentren und Einzelhandel - Teil 1" (Senatsbeschluss
Nr. 20453 / 99) enthält allgemeine Leitlinien zur Flächenentwicklung des
Einzelhandels. Für das im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geplante
Vorhaben sind insbesondere die Leitlinien 3., 4 und 5 von Bedeutung (die
Aussagen für Fachmärkte gelten sinngemäß auch für Verbrauchermärkte): - „…Um
so wichtiger ist es, dass die Zentrenstruktur nicht durch
Einzelhandelsentwicklungen an falschen Standorten gefährdet wird“. - „Zur
Überprüfung der Auswirkungen einer Ansiedlung von Fachmärkten an weniger
integrierten Standorten ist ein Konzept zur städtebaulichen und funktionalen
Integration des Projekts zu fordern. Mit Hilfe von Einzelfallprüfungen ist die
Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zu untersuchen." - „Für
Fachmärkte an nicht integrierten Standorten sind … innerhalb der Baugenehmigung
oder in den Bebauungsplänen Sortimentsbeschränkungen festzusetzen, wenn sie zur
Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Zentrenstruktur erforderlich sind.
Die zentrenrelevanten Sortimente sollen im Sinne der Stärkung zentraler Lagen
den Anbietern in den Zentren vorbehalten bleiben.“ Der zweite Teil des Stadtentwicklungsplans Zentren (Senatsbeschluss vom 22.3.2005) entwickelt ein Zentrenkonzept für Berlin. Danach liegt das Vorhabengebiet etwa mittig zwischen dem Stadtteilzentrum Badstraße/ Pankstraße und dem Ortsteilzentrum Residenzstraße/ Markstraße, ist selbst jedoch nicht als Zentrum oder als „Fachmarktagglomeration“ ausgewiesen. Das nächstgelegene Hauptzentrum liegt in der Müllerstraße. Für alle drei benachbarten Zentren wird Handlungsbedarf zur Stabilisierung und Aufwertung festgestellt. Der StEP Zentren erkennt an, dass es Angebotsformen und -größen gibt, die nicht in die gewachsenen Zentren integrierbar sind, und schlägt dafür die Entwicklung von „Komplementärstandorten“ vor; dies sind vorrangig die ausgewiesen Standorte für Fachmarktagglomerationen; aber auch Vorhaben an anderen Standorten werden nicht ausgeschlossen, sondern sind im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen. Weiterhin fordert der Stadtentwicklungsplan die verträgliche
Einordnung solcher Einzelhandelsprojekte in die bestehende Siedlungsstruktur;
bei Standorten außerhalb der städtischen Zentren ist eine eigenständige
städtebauliche und architektonische Qualität anzustreben. Hinsichtlich der
Standortwahl und der stadtverträglichen Integration großflächiger
Einzelhandelseinrichtungen ist in jedem Fall
eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Berliner
Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie die
Ziele der Flächennutzungsplanung und der gemeinsamen Landesplanung zu
berücksichtigen. 3.3.9 Ausführungsvorschriften über großflächige EinzelhandelseinrichtungenDie
Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das
Land Berlin[2] (im Folgenden als „Ausführungsvorschriften“ zitiert) enthalten inhaltliche und verfahrensbezogene Vorgaben für die
Aufstellung von Bebauungsplänen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen. Großflächige
Einzelhandelseinrichtungen im Sinne der Ausführungsvorschriften sind gemäß
Anhang II Nr. 2 solche Vorhaben, die der Sonderreglung des § 11
Abs. 3 Satz 1 BauNVO unterfallen, d.h., die sich nach Art, Lage und
Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder
auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken
können. Dabei gilt als „Regelvermutung“, dass solche Auswirkungen bei Betrieben
anzunehmen sind, deren Geschossfläche 1.200 m2 überschreitet;
diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m2 Geschossfläche
vorliegen oder bei mehr als 1.200 m2 Geschossfläche nicht
vorliegen. Da das Plangebiet
außerhalb der städtischen Zentren liegt, ist die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelseinrichtungen hier nur dann zulässig, „wenn Art und Umfang des
geplanten Angebots zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zum
vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird.“ Bei der Prüfung der
Zentrenverträglichkeit nach der Art des Angebots wird zwischen
zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden, die im
Anhang der Ausführungsvorschriften aufgelistet sind. Wenn nicht
gewährleistet ist, dass in dem großflächigen Handelsbetrieb lediglich nicht
zentrenrelevante Hauptsortimente zulässig sind, kann die
Zentrenverträglichkeit ausnahmsweise nur dann bejaht werden, wenn nachgewiesen
wird, dass keine negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Versorgung der
Bevölkerung und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten
sind. Dafür ist in der Regel ein Einzelhandelsgutachten erforderlich. II.
Planinhalt
1. Entwicklung der PlanungsüberlegungenDurch schrittweise
Umnutzung früher gewerblich genutzter Gebäude für Einzelhandel war im Jahr 2001
im Gewerbegebiet nördlich der Osloer Straße eine Situation entstanden, in der
die weitere Einzelhandelsentwicklung im Gebiet auf ihre Verträglichkeit mit den
im gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm, im Stadtentwicklungsplan Zentren und
in den Ausführungsvorschriften über den großflächigen Einzelhandel
konkretisierten übergeordneten Planungszielen und mit der Umgebung überprüft
werden musste. Planungen für die Erweiterung eines Einrichtungshauses und
Errichtung eines Fachmarktzentrums wurden deshalb abgelehnt. Um die
Entwicklungsperspektiven in diesem Bereich sowie die planungsrechtlichen
Steuerungsmöglichkeiten zur Sicherung der Zentrenverträglichkeit des
Einzelhandels grundsätzlich zu überprüfen, wurde im Jahr 2002 durch das
Bezirksamt Mitte eine Vorstudie zur Änderung von Planungsrecht in dem Gebiet
beauftragt. Im Ergebnis dieser Untersuchung wurden auf der Grundlage einer
umfassenden Bestandsaufnahme und einer Analyse der planerischen Rahmenbedingungen
ein Zielkonzept erarbeitet, unterschiedliche Planungsalternativen für die
zukünftige Entwicklung des Gebietes entwickelt und bewertet und
planungsrechtliche Strategien zur Umsetzung dieser Entwicklungsoptionen
diskutiert. Das Gutachten kam zu
dem Schluss, dass eine weitere Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet
grundsätzlich möglich ist, jedoch nur unter der Voraussetzung ausreichender
Vorkehrungen zur Sicherung der Zentrenverträglichkeit; da das derzeit gültige
Planungsrecht dafür keine ausreichende Handhabe bietet, ist die Aufstellung
eines Bebauungsplans erforderlich. Für den östlichen
Teil des damaligen Untersuchungsgebietes wurde durch das Bezirksamt Mitte im
Juni 2005 die Aufstellung des Bebauungsplans 1-37 beschlossen. Für den
westlichen Teil ist auf der Grundlage zwischenzeitlich konkretisierter
Investitionsabsichten ist dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-38VE
eingeleitet worden. Das gesamte Gebiet der Bebauungspläne 1-38VE und 1-37, zusammen mit den südlich und südöstlich angrenzenden Gewerbe-, Finanzamts- und Krankenhausstandort ist als örtliches Nahversorgungszentrum einzustufen, das erhebliche Entwicklungspotentiale für adaptierte Nutzungen wie z. B. kulturelle Einrichtungen etc. beinhaltet. 2. Intentionen des PlansDer vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-38VE soll die planungsrechtliche Grundlage für den Bau eines Verbrauchermarktes, einschließlich der erforderlichen Nebenräume und Außenanlagen (Parkplatz, Anlieferung) schaffen; dieser soll fünf vorhandene Einzelhandelsbetriebe mit zusammen etwa gleich großer Verkaufsfläche ersetzen. Dabei soll die Zentrenverträglichkeit der Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet gewährleistet bleiben. Ziel der Planung ist es weiterhin, den Erhalt der stadtbildprägenden Baumgruppe auf dem Westteil des Grundstücks zu sichern. 3.
Wesentlicher Planinhalt,
|
Gebäude |
|
7.740 m2 |
Erschließungsflächen, Parkplätze, U-Bahntunnel |
|
7.615 m2 |
Abstandsgrün, Pflanzflächen und -scheiben |
|
2.590 m2 |
|
|
17.945 m2 |
Bewertung: Die versiegelten Böden im Plangebiet können ökologische Funktionen wie Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion, Lebensraum-, und Ertragsfunktion nicht oder nur noch sehr eingeschränkt übernehmen. Eine Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt ist bei einem Versiegelungsgrad von 86% kaum vorhanden.
(b) Bodenverunreinigungen
Wegen der Lage in einem ehemaligen Aufschüttungsgebiet und aufgrund von Kriegsschäden ist von einem Anfangsverdacht auf schädliche Bodenveränderungen, ggf. auch durch Nachbareinflüsse, auszugehen. Diese Vermutung des bezirklichen Umweltamtes hat weder zu weiterführenden Veranlassungen oder Maßnahmen der zuständigen Behörde wie z. B. der Eintragung in das Bodenbelastungskataster geführt noch wurde die geplante Nutzung in Frage gestellt. Empfindliche Nutzungen sind durch die Festsetzung als Sondergebiet „Verbrauchermarkt“ ausgeschlossen. Aufgrund der Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Berliner Bodenschutzgesetz ist sichergestellt, dass im Falle des Auffindens von Bodenverunreinigungen ein ordnungsgemäßer Umgang und eine ordnungsgemäße Entsorgung zu erfolgen hat.
(c) Grundwasser
Der Grundwasserflurabstand beträgt im gesamten Plangebiet 2 - 4 m. Die Karte der „Versickerung aus Niederschlägen ohne Berücksichtigung der Versiegelung“ (Umweltatlas, Ausgabe 2003) zeigt eine theoretische Grundwasserneubildungsrate von 200 bis 250 mm im Jahr (etwa 50 % der jährlichen Niederschlagsmenge). Durch den hohen Versiegelungsgrad ist die Grundwasserneubildungsrate faktisch jedoch gering. Nur in der Grünfläche findet eine ungehinderte Versickerung statt. Die geringe Mächtigkeit der Deckschicht und der geringe Anteils an bindigen Substanzen bewirken eine besondere Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Stoffeinträgen. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads spielt diese Problematik im Plangebiet nur eine untergeordnete Rolle.
Bewertung: Das Plangebiet trägt nicht nennenswert zur Grundwasserneubildung bei. Bei Planungen ist die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Stoffeinträgen zu beachten.
2.4
Schutzgut Klima und Lufthygiene
Mit Ausnahme der großen innerstädtischen Freiflächen ist die gesamte Berliner Innenstadt hinsichtlich der stadtklimatischen Zonierung im Vergleich mit den Freilandverhältnissen der „Zone 4, hohe Veränderung“ zugeordnet. Dies geht einher mit einer hohen Schwülegefährdung und einer geringen nächtlichen Abkühlung. Den “Planungshinweisen Stadtklima“ des (digitalen) Umweltatlas (2004) ist zu entnehmen, dass es sich um einen „Siedlungsbereich mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung“ handelt.
Bewertung: Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und des geringen Vegetationsanteils trägt das Plangebiet zur Belastung des lokalen Klimas bei. Bezüglich des Kleinklimas erfüllen die Großbäume im Bereich zur Residenzstraße eine schadstofffilternde Wirkung. Zudem wirkt die Freifläche im gewissen Maße der sommerlichen Überwärmung entgegen.
2.5 Schutzgut Ortsbild
Das Plangebiet ist vollständig anthropogen überformt. Die nördlich und südlich anschließende Blockrandbebaung ist hier unterbrochen, so dass das Grundstück von exponierten Brandwänden eingefasst wird. Die dadurch bewirkte Störung des Straßenbildes wird jedoch durch den Großbaumbestand auf dem vorderen Teil des Grundstücks abgemildert. Am Straßenrand weisen mehrere großflächige Werbeanlagen auf die am Standort vorhandenen Betriebe hin. Auf dem Grundstück erstreckt sich eine gegenüber dem Straßenraum weit zurückgesetzte, eingeschossige Hallenbebauung über eine Gesamtlänge von fast 140 m in den Blockinnenbereich hinein. Der nördliche und der südliche Bauwich werden für die Kfz-Umfahrung sowie einzelne Stellplätze genutzt, auf den rückwärtigen Grundstücksflächen befinden sich weitere Stellplätze und Anlieferungsflächen.
Bewertung: Das Plangebiet befindet sich in einem heterogenen städtebaulichen Umfeld. Die städtebauliche architektonische Qualität des Gebäudebestands ist gering. Die Bestandsbäume an der Residenzstraße prägen das Ortsbild und binden das Grundstück in die Blockrandbebauung ein.
2.6 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter
Im Plangebiet existieren keine eingetragenen Baudenkmale. Der südlich angrenzende Gewerbehof ist ein eingetragenes Baudenkmal.
3. Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt
Im folgenden Abschnitt wird zunächst schutzgutbezogen die Entwicklung des Umweltzustandes beschrieben, die bei einer vollständigen Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Neuplanungen zu erwarten ist. Zum Vergleich wird die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes gegenübergestellt, die sich ergeben würde, wenn auf die Planung verzichtet würde.
3.1 Schutzgut Mensch
(a) Auswirkungen durch Immissionen
Durch die geplante Erweiterung des Verbrauchermarktes im Sondergebiet ist eine intensivere Nutzung des Kundenstellplatzes und der Lieferzone zu erwarten. In der westlichen Hälfte des Plangebietes ist der Bau einer Stellplatzanlage mit etwa 250 Plätzen (bisher etwa 160 Plätze) vorgesehen. Insgesamt werden etwa 3.000 Pkw-Fahrten und 34 Lkw-Fahrten je Tag erwartet. Zur nachmittäglichen Spitzenstunde passieren voraussichtlich 395 Kfz die Ein- und Ausfahrt an der Residenzstraße. Die dadurch bedingte zusätzliche Verkehrsbelastung beträgt 7 % in der Residenzstraße und 22 % in der Hansastraße. Auf dem Parkplatz selbst tritt ungünstigstenfalls eine Verdoppelung der Nutzungsfrequenz durch an- und abfahrende Fahrzeuge ein. Die Zusatzbelastung konzentriert sich – wie die vorhandene Grundbelastung – fast vollständig auf die Tagesstunden, in denen der Verbrauchermarkt geöffnet ist. Die Grenzwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete werden für die Tagzeit eingehalten. Die mit dem erhöhten Kundenverkehr verbundene Erhöhung der Lärmbelastung für die Anwohner des nördlich angrenzenden Grundstücks wird überdies dadurch ausgeglichen, dass eine nördliche Umfahrung des Gebäudes zukünftig nicht mehr möglich sein wird und die geplante Ausfahrt von den nächstgelegenen Fenstern der Wohnbebauung an der Residenzstraße etwa 15 m weiter entfernt liegt, als die bestehende Ausfahrt.
Eine Berechnung des bezirklichen Umweltamtes (März 2003) hat ergeben, dass die Immissionsrichtwerte für die Tagzeit durch den Lkw-Anlieferverkehr gerade eingehalten bzw. geringfügig unterschritten werden. Im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan werden deshalb eine Begrenzung der Lieferzeiten auf die Tagesstunden oder eine Abschirmung der Laderampe gegenüber der Wohnbebauung durch eine lärmschützende Wand sowie der Erhalt bzw. Ersatz der das Grundstück im Norden begrenzenden Grundstücksmauer vereinbart werden.
(b) Versorgung mit wohnungs- und siedlungsnahen Grünflächen
Das Defizit bei der Versorgung der umliegenden Quartiere mit öffentlichen Grünflächen bleibt unverändert bestehen. Für das ausschließlich gewerblich genutzte Plangebiet ist dies jedoch nur von geringer Bedeutung.
Bei Nicht-Durchführung der Planung bleibt
der Baunutzungsplan die planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung von
Vorhaben. Danach ist eine insgesamt höhere Immissionsbelastung umgebender
sensibler Nutzungen möglich, als bei Umsetzung der Planung. Bei Fortbestand der
vorhandenen Nutzungen bliebe die bestehende Verkehrsbelastung auf dem
Grundstück selbst zwar geringer, durch Beibehaltung der Nordumfahrt, auch für
den LKW-Verkehr, wäre damit jedoch eine größere Störung angrenzender Wohnungen
verbunden. Insgesamt wirkt sich die Planung im Hinblick auf das Schutzgut
Mensch damit nicht negativ aus.
3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Die Fläche des Plangebietes ist gegenwärtig zu etwa 86 % versiegelt. Bei Umsetzung des Bebauungsplans werden die Strauchpflanzungen sowie Teile der Grünfläche auf dem Westteil des Grundstücks für die Stellplatzanlage überbaut. Zur Realisierung der Stellplätze ist außerdem die Fällung mehrer Großbäume (mit eingeschränkter Vitalität) vorgesehen.
Tab. 3: Flächenbilanz Versiegelung im Bestand und bei
Durchführung der Planung*
|
Bestand |
Vorhabenplan |
|
|
|
versiegelte Gebäude- und Erschließungsflächen |
15.155 m2 |
16.149 m2 |
|
|
|
unversiegelte Flächen |
2.790 m2 |
1.795 m2[10] |
Gesamtsumme |
17.945 m2 |
17.945 m2 |
* Die Bilanz geht davon aus, dass gemäß textlicher
Festsetzung Nr. 2 maximal 90% der Grundstücksfläche versiegelt werden
dürfen. Die festgesetzten Pflanzbindungen umfassen 645 m2, die
festgesetzte Erhaltungsbindung (ohne Einzelbaum) 850 m2.
Damit entsteht gegenüber der Bestandssituation ein Verlust von etwa 1.000 m2 Biotopfläche überwiegend geringer Wertigkeit.
Im Falle des Vorkommens von frei- und höhlenbrütenden geschützten Vogelarten sind die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG zu beachten. Bauliche Anlagen sind zeitnah vor Durchführung von Abrissmaßnahmen oder Baumfällungen auf das Vorkommen solcher Lebensstätten durch eine ornithologisch fachkundige Person zu untersuchen. Bei Vorkommen solcher Arten bedarf es einer naturschutzrechtlichen Befreiung. Eine Befreiung wurde durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 4.8.2005 in Aussicht gestellt, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Maßgaben, u.a. hinsichtlich des Zeitpunkts von Gebäudeabrissen sowie der Beseitigung von Bäumen und anderer Vegetation, eingehalten werden. Ein genehmigter Abrissantrag für die vorhandene Bebauung liegt vor.
Bei vollständiger Umsetzung des Vorhabens entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans ist von der Fällung von mindestens 9 teilweise sehr großen Bäumen, deren Vitalität jedoch teilweise vom bezirklichen Umweltamt als eingeschränkt beurteilt wurde, auszugehen, die nach der Berliner Baumschutzverordnung geschützt sind, sowie mindestens sieben weiteren Bäumen, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen. Bei der Festlegung der nach der Baumschutzverordnung notwendigen Ersatzpflanzungen wird zu berücksichtigen sein, dass ein Teil der zu fällenden Bäume in seiner Vitalität beeinträchtigt ist. Eine Nachpflanzung soll teilweise auf dem Grundstück selbst erfolgen (Begrünung des Parkplatzes), darüber hinaus werden voraussichtlich Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes erforderlich. Ein vollständiger Ausgleich des Biotopwertes kann dadurch jedoch allenfalls sehr langfristig erreicht werden.
Bei Nicht-Durchführung der Planung bliebe der vorhandene Gehölzbestand erhalten und müsste nicht durch Neupflanzungen ersetzt werden. Im Hinblick auf die festgestellten Vitalitätszustände einiger Bäume ist von deren mittelfristigen Abgang, ohne Nachpflanzungen, auszugehen.
3.3 Schutzgüter Boden und Grundwasser
Bei Umsetzung des Vorhabens entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nimmt die versiegelte Fläche im Plangebiet um etwa 1.000 m2 zu. Der Versiegelungsgrad im Plangebiet erhöht sich damit gegenüber der Bestandsituation von 86 % auf 90 %, was eine Verschlechterung für das Schutzgut Boden bedeutet, die jedoch nicht als erheblich zu werten ist.
Bei Nicht-Durchführung der Planung bliebe der Versiegelungsgrad unverändert.
3.4 Schutzgut Klima und Lufthygiene
Die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Zunahme der Versiegelung sowie die beabsichtigte Fällung einiger Großbäume führen zu einer weiteren Verschlechterung der kleinklimatischen Bedingungen im Umfeld. Zusätzlich ist bei verstärkter Nutzung des Parkplatzes mit einer Zunahme der Luftbelastung durch Verkehrsemissionen zu rechnen.
Bei Nicht-Durchführung der Planung bliebe die etwas höhere aktuelle Leistungsfähigkeit der Flächen im Plangebiet für das Schutzgut Klima und Lufthygiene unverändert, die Belastung mit Luftschadstoffen würde der allgemeinen Entwicklung im Stadtgebiet folgen.
3.5
Schutzgut Ortsbild
Das Gebäude des geplanten Verbrauchermarktes liegt weiter von der Straße entfernt, als die Bestandsbebauung. Die freiwerdende Fläche soll nach dem Vorhabenplan zusammen mit einem Großteil der Rasenfläche für Stellplätze genutzt werden. Nach der gegenwärtigen Planung ist dazu die teilweise Fällung des ortsbildprägenden Baumbestandes (mit nur noch eingeschränkter Vitalität) beabsichtigt. Auch wenn ein Teil der Bestandsbäume in diesem Bereich erhalten wird, entsteht dadurch in der Abschirmung und städtebaulichen Einbindung des Standortes, der sich in seiner Baustruktur atypisch in die Umgebung einfügt, eine Lücke, die teilweise durch Neupflanzungen geschlossen werden kann. Eine Begrünung der Stellplätze ist teilweise vorgesehen und soll vertraglich geregelt werden. Insgesamt entsteht durch die geplante Neubebauung und Neugliederung des Grundstücks eine harmonisierende Veränderung des Ortsbildes.
Bei Nicht-Durchführung der Planung wäre nach dem geltenden Baunutzungsplan eine Schließung des Blockrandes und damit ebenfalls eine Beseitigung des Baumbestandes möglich. Bei Fortbestand der bestehenden Situation fiele der Blick der Anwohner gleichfalls auf überwiegend unbegrünte bzw. versiegelte Flächen, jedoch bliebe die Grünfläche mit ihrem Baumbestand in Gänze erhalten, die die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die städtebaulich nicht integrierte Bebauung stark abmildert.
3.6 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter
Die Realisierung der Planung hat keine umweltbedingten Auswirkungen auf Kultur- oder andere Sachgüter.
3.7 Wechselwirkungen
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen Umweltauswirkungen der Planung im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Kultur- und Sachgüter sind in dem bereits weitgehend bebauten Innenbereich nicht zu erwarten.
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger
Auswirkungen
4.1 Eingriffsbewertung
Wesentliche Beeinträchtigungen der Umwelt sind gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen. Zur Bewältigung der Eingriffsregelung nach §§ 18 bis 21 BNatSchG ist deshalb zu prüfen, ob der Bebauungsplan Eingriffe verursacht oder ermöglicht, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen können, um daraus Art und Umfang von notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und ggf. zum Ausgleich solcher Eingriffe ableiten zu können. Gem. § 1a Abs. 3, Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (s. a. Abschn. III.3)
Im Abschnitt 3 dieses Umweltberichts werden die möglichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Naturhaushalt und das Stadtbild schutzgutbezogen ermittelt und bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Biotope durchweg eine Verschlechterung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und in Bezug auf das Ortsbild eine wesentliche Verschlechterung bewirkt wird, die jedoch weitaus geringer ist, als es bei vollständiger Ausschöpfung des gegenwärtigen Planungsrechtes am Standort möglich wäre. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, da die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben, die eine solche begründen könnten, im Grundsatz auch nach dem gültigen Baunutzungsplan zulässig sind. [11] Jedoch gilt unabhängig davon das Minimierungsgebot.
4.2 Maßnahme zur Minderung der Beeinträchtigung des Ortsbildes
Die in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b dargestellten Flächen mit Bindungen zum Erhalt bzw. zur Pflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dienen dem Ziel, die ausgleichende Wirkung des Baumbestandes für das hier atypische Ortsbild zu bewahren und zusätzliche Beeinträchtigungen durch die geplante Nutzung, insbesondere durch die näher an die Straße und an die Wohnbebauung heranrückenden Gebäude und Stellplatzflächen zu mindern.
4.3 Maßnahmen zur Minderung der Immissionsbelastung
Angesichts der erheblichen, überwiegend verkehrsbedingten lufthygienischen Vorbelastung des Plangebiets soll die Emission weiterer Luftschadstoffe durch Gebäudeheizungen begrenzt werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb fest, dass nur die Verwendung von emissionsarmen Brennstoffen zugelassen ist, die die zulässigen Emissionswerte, die den Emissionswerten von Heizöl EL entsprechen, nicht überschreiten
4.4 Ersatzpflanzungen
Bei Umsetzung sämtlicher Planungen, die durch den Bebauungsplan ermöglicht werden, wird die Fällung von (voraussichtlich) zwanzig teilweise mehrstämmigen Bäumen erforderlich, die teilweise jedoch bereits vorgeschädigt sind.
Im Plangebiet kann ein Teil der Ersatzpflanzungen als Stellplatzbegrünung erfolgen, wie sie im Vorhabenplan vorgesehen ist. Die Anzahl der erforderlichen Baumfällungen und die Ermittlung der Ersatzpflanzungen werden abschließend auf der Ebene der Baugenehmigung bestimmt. Im städtebaulichen Vertrag werden hierzu entsprechende Vereinbarungen getroffen.
5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Bei Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans wäre früher oder später mit einer Ausschöpfung der bestehenden Baurechte auf der Grundlage des Baunutzungsplans zu rechnen, mit einer gewerblichen Bebaubarkeit des Grundstücks in voller Tiefe und ohne Begrenzung der Versiegelung. Für eine demgegenüber erhebliche Reduzierung der Bebaubarkeit besteht städtebaulich kein Erfordernis. Eine gegenüber dem jetzt geplanten Vorhaben mit den städtebaulichen Zielen vereinbare und unter Umweltgesichtspunkten grundsätzlich günstiger zu beurteilende Planungsalternative ist daher nicht erkennbar. Die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Neuordnung des Grundstücks sowie die Festsetzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Anpflanzungen sowie entsprechende vertragliche Regelungen sind städtebaulich als ausreichend anzusehen.
Bei der Stellplatz- und Erschließungsplanung wird zum Schutz des Ortsbildes und aus klimahygienischen Gründen der schützenswerte Baumbestand möglichst vollständig, sofern im Hinblick auf den geplanten Nutzungszweck möglich, in die Gestaltung integriert. Zur besseren Einbindung der Stellplätze wird gemäß dem Vorhabenplan eine Begrünung mit Bäumen erfolgen, die als Ersatzpflanzungen für unvermeidbare Baumfällungen (Bäume tlw. mit eingeschränkter Vitalität) angerechnet werden könnten; zugleich würde dadurch der Anteil unversiegelter Flächen im Plangebiet erhöht.
6. Zusätzliche Angaben
6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan 1-38 VE umfasst folgende Bearbeitungsstufen:
- Zusammenstellung fachgesetzlicher Vorgaben und fachlicher Standards;
- Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, insbesondere des digitalen Umweltatlas Berlin;
- Bestandsaufnahme der Flächennutzung und der Biotope entsprechend der Beschreibung der Biotoptypen Berlins“, sowie des Baumbestandes; Bewertung der Bestandssituation;
- Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltsituation;
- Ermittlung der durch den Plan ermöglichten Eingriffe.
Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen ergaben sich nicht.
6.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Monitoring liegen kaum Erfahrungen vor. Ziel und Gegenstand ist es, die Prognose des Umweltberichts einer Kontrolle zu unterziehen. Im vorliegenden Fall kann dieser Anforderung dadurch Genüge getan werden, dass die Umsetzung der Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung sowie zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, zum Lärmschutz und zum Ausschluss luftverunreinigender Brennstoffe sowie der Umfang der Versiegelung durch die zuständigen Behörden sichergestellt wird. Wenn dies geschieht, ist mit signifikanten Abweichungen der Realentwicklung von der diesem Umweltbericht zugrunde liegenden Prognose des zukünftigen Umweltzustandes im Plangebiet nicht zu rechnen, so dass auf ein systematisches Monitoring verzichtet werden kann.
Hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Monitoring liegen kaum Erfahrungen vor. Ziel und Gegenstand ist es, die Prognose des Umweltberichts einer Kontrolle zu unterziehen. Im vorliegenden Fall kann dieser Anforderung dadurch Genüge getan werden, dass die Umsetzung der Festsetzungen zur Begrenzung der Versiegelung, zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, zu Bindungen für Bepflanzungen und zum Ausschluss luftverunreinigender Brennstoffedurch die zuständigen Behörden sichergestellt wird. Wenn dies geschieht, ist mit signifikanten Abweichungen der Realentwicklung von der diesem Umweltbericht zugrunde liegenden Prognose des zukünftigen Umweltzustandes im Plangebiet nicht zu rechnen, so dass auf ein systematisches Monitoring verzichtet werden kann.
6.3 Zusammenfassung
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan 1-38VE stellt die Auswirkungen auf die Umwelt, die bei Realisierung sämtlicher durch den Bebauungsplan ermöglichter Vorhaben zu erwarten sind, und im Vergleich dazu die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Verzicht auf diese Planungen schutzgutbezogen dar.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die relevanten Schutzgüter überwiegend eine Verschlechterung bewirkt wird, die allerdings in den meisten Fällen nicht erheblich ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Klima und Lufthygiene sowie Ortsbild ist mit dem Eingriff in den Baumbestand verbunden, wobei es sich überwiegend jedoch um bereits vorgeschädigte Bäume handelt. Ein Ausgleich für die zur Umsetzung der Planung notwendigen Baumfällungen kann durch die Berliner Baumschutzverordnung sichergestellt und teilweise innerhalb des Plangebietes geleistet werden. Zum Ausgleich bestehender Defizite, insbesondere im Hinblick auf die Versiegelung des Bodens und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Grundwasser sowie Klima und Lufthygiene leistet der Bebauungsplan keinen Beitrag.
In der Gesamtbewertung kann davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen, insbesondere zur Begrenzung der Bodenversiegelung, zum Ausschluss luftverunreinigender Brennstoffe, sowie zu Pflanz- und Erhaltungsbindungen keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht erforderlich, da die durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe im Grundsatz bereits nach dem bestehenden Planungsrecht zulässig sind.
V.
Verfahren
(a) Mitteilung der Planungsabsicht
Die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 13.7.2005 mitgeteilt. Da ein Planungsziel die Erweiterung großflächigen Einzelhandels ist, hat die Senatsverwaltung daraufhin dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 7 AGBauGB geltend gemacht. Mit Schreiben SenStadt 6146/38-1VE-2 vom 19.9.2005 wurde mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans keine Bedenken geltend gemacht werden.
(b) Aufstellungsbeschluss
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat am 18.10.2005 für das Plangebiet die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Grundstück Residenzstraße 85-88 mit der Bezeichnung 1-38VE beschlossen.
Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-38VE wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für Berlin, Nr. 55 vom 21.6.2005 auf Seite 4174 ortsüblich bekannt gemacht.
(c) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan 1-38VE wurde in der Zeit vom 13. Februar bis einschließlich 3. März 2006 im Stadtplanungsamt des Bezirks Mitte durchgeführt. Die Beteiligung wurde durch Anzeigen in drei Tageszeitungen sowie im Internet über die Homepage des Bezirksamtes Mitte öffentlich bekannt gemacht. Neben dem Entwurf des Bebauungsplans wurden eine Begründung, textliche Festsetzungen sowie ein Biotoptypenplan präsentiert (Stand Januar 2006). In die ausgelegte Unterschriftenliste trugen sich zwei Bürger ein, von denen einer eine schriftliche Stellungnahme zur Planung eingereicht hat. Gegen die im Bereich der neu geplanten Grundstückszufahrt vorgesehene Beseitigung von drei Bäumen wurde Einspruch erhoben und gefordert, die Sicherheit von Passanten vor Zu- und Abfahrtsverkehr zu gewährleisten.
(d) Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Ausgewählte Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Schreiben vom 2.2.2006 von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Die daraufhin erhaltenen Hinweise wurden in der Begründung und in der Planzeichnung berücksichtigt; durch die Änderungen wurden Grundzüge der Planung nicht berührt. Zusätzliche Anforderungen an den Umweltbericht oder der Planung entgegenstehende Sachverhalte wurden nicht vorgebracht.
Bedenken gegen einen vorgesehenen Eingriff in den vorhandenen Baumbestand im Bereich der neu geplanten Zu- und Abfahrt an der Residenzstraße konnten zwischenzeitlich in Abstimmung mit dem bezirklichen Umweltamt ausgeräumt werden, da der betroffene Baumbestand einer eingeschränkten Vitalität unterliegt, die eine dauerhafte Sicherung nicht zulassen würde.
Weiterhin war es erforderlich, eine Teilfläche der Residenzstraße in den Geltungsbereich einzubeziehen, um den Anforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 Abs. gerecht zu werden.
VI.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art.
21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818, 1824).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetze vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).
Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).
Aufgestellt: Berlin, den 17.8.2006
Bezirksamt Mitte von Berlin
Abteilung Stadtentwicklung
Amt für Planen und Genehmigen
Fachbereich Stadtplanung
gez. Laduch
___________________________
Bebauungsplan 1-38VE
Entwurf zur Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Textliche Festsetzungen
1. Das Sondergebiet "Verbrauchermarkt" dient der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von insgesamt höchstens 4.700 m².
Zulässig sind Betriebe des Einzelhandels mit Waren des täglichen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren und Tierfutter) sowie Ge- und Verbrauchsgütern. Die Verkaufsfläche für Waren des täglichen Bedarfs darf 70 % der zulässigen Verkaufsfläche nicht unterschreiten.
Zulässig sind weiterhin sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie Schank- und Speisewirtschaften.
2. Die zulässige Grundfläche im Sondergebiet darf durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer einer Grundfläche, die einer Grundflächenzahl von 0,9 entspricht, überschritten werden.
3. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung ist die vorhandene Vegetation bei Abgang nachzupflanzen. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Zufahrten und Wege.
4. Die Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen sind mit bodendeckenden Stauden sowie mit Laubgehölzen zu bepflanzen. Ausnahmsweise können notwendige Verkehrsflächen (z.B. Rettungswege, Rangierflächen) von der Pflanzbindung ausgenommen werden, sofern ihre Fläche insgesamt 10 % der Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen nicht überschreitet.
5. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
6. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.
7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
B-Plan 1-38VE - Baumkartierung
Nr. |
Baumart |
St.-Umfang |
voraus. Fällung* |
Bemerkung |
1 |
Spitzahorn |
0,75 - 1,35 |
|
mehrstämmig, erhaltenswert |
2 |
Robinie |
0,88 |
|
|
3 |
Linde |
0,82 |
|
|
4 |
Amerikan. Eiche |
1,70 |
|
erhaltenswert |
5 |
Spitzahorn |
0,98 |
|
|
6 |
Spitzahorn |
0,80 |
|
|
7 |
Roßkastanie |
1,95 |
|
erhaltenswert |
8 |
Roßkastanie |
1,80 |
|
erhaltenswert |
9 |
Roßkastanie |
1,20 |
|
erhaltenswert |
10 |
Roßkastanie |
2,48 |
|
erhaltenswert |
11 |
Platane |
1,40, 1,77 |
X |
erhaltenswert |
12 |
Rotbuche |
2,48 |
|
erhaltenswert |
13 |
Hainbuche |
1,65 |
X |
|
14 |
|
0,94 |
X |
|
15 |
Hainbuche |
0,88 |
X |
|
16 |
Platane |
3,25 |
X |
eingeschränkte Vitalität |
17 |
Eiche |
2,75 |
X |
eingeschränkte Vitalität |
18 |
Platane |
2,87 |
X |
eingeschränkte Vitalität |
19 |
Platane |
0,73 |
|
Straßenbaum |
20 |
Platane |
0,75 |
|
Straßenbaum |
21 |
Platane |
0,75 |
|
Straßenbaum |
22 |
Platane |
1,00 |
|
Straßenbaum |
23 |
Pappel |
1,50 |
|
|
24 |
Pappel |
1,35 |
|
|
25 |
Rosskastanie |
2,40 |
X |
erhaltenswert |
26 |
Gelditschie |
0,45 / 0,75 |
X |
|
27 |
Götterbaum |
0,75 |
X |
|
28 |
Gelditschie |
< 0,80 |
X |
|
29 |
Gelditschie |
0,48, 0,65 |
X |
|
30 |
Götterbaum |
0,55, 0,88 |
|
nicht begehbar |
31 |
Gleditschie |
0,55 |
|
nicht begehbar |
32 |
Gelditschie |
0,48, 0,55 |
|
nicht begehbar |
Nicht vermessene Einzelbäume |
||||
33 |
Kiefer |
< 0,80 |
|
|
34 |
Kiefer |
< 0,80 |
|
|
35 |
Fichte |
< 0,80 |
X |
|
36 |
Kiefer |
< 0,80 |
X |
|
37 |
Flatterulme |
< 0,80 |
X |
|
38 |
Blutbuche |
0,27 |
X |
|
39 |
Gleditschie |
0,25 - 0,57 |
X |
Gruppe aus mind. 9 St. |
40 |
Gleditschie |
0,21 - 0,45 |
X |
5 Stk., z.T. mehrstämmig |
41 |
Gleditschie |
0,60 - 0,28 |
X |
mehrstämmig |
42 |
Spitzahorn |
0,33 |
X |
|
43 |
Götterbaum |
0,32, 0,36 |
X |
|
44 |
Pappel |
1,50 |
|
|
45 |
Kiefer |
< 0,80 |
|
|
* gem. Vorhabenplan vom
10.8.2006
Anlage 1
Bezirksamt Mitte von
Berlin 3.4.2006
Abt. Stadtentwicklung 45804
Amt für Planen und Genehmigen
FB Stadtplanung
|
Anhörungsergebnis |
|
In der Zeit vom 13. Februar 2006 bis einschließlich 3.
März 2006 wurde im Stadtplanungsamt die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 1-38 VE vom Januar 2006 für das Grundstück Residenzstraße 85-88
im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 Abs. 1 BauGB wurde durch kostenpflichtige Anzeigen in drei Tageszeitungen,
durch Information an die bezirkliche Pressestelle sowie über die Homepage des
Bezirksamtes Mitte (Adresse: www.berlin-mitte.de unter dem Stichwort
"Amtliche Bekanntmachungen") im Internet öffentlich bekannt gemacht.
Neben dem o. g. Bebauungsplanentwurf wurden zusätzlich
eine Begründung (v. Januar 2006), textliche Festsetzungen, Vorhabenplan vom
22.12.05 sowie eine Biotopkartierung präsentiert.
In die, im Rahmen der Bürgerbeteiligung ausgelegte
Unterschriftenliste, haben sich 2 Bürger eingetragen, von denen einer eine
schriftliche Stellungnahme zur Planung eingereicht hat:
Gegen die im Bereich der neu geplanten
Grundstückszufahrt vorgesehene Beseitigung von 3 Bäumen zugunsten von neuen
Stellplätzen wurde Einspruch erhoben.
Im Bereich der neu geplanten Ausfahrt ist die
Sicherheit von Passanten vor Zu- und Ausfahrtsverkehr zu gewährleisten.
Hierzu wird nach Abwägung aller Belange wie folgt
Stellung genommen:
Vom Vorhabenträger ist die Wegeführung der neu
geplanten Zufahrtsmöglichkeit zu überarbeiten. Dabei sind Alternativen der
Wegeführung unter Berücksichtigung des weitestgehendem Erhalt des vorhandenen
Baumbestandes zu erarbeiten. Die Reduzierung von Stellplätzen ist dabei in Kauf
zu nehmen. Aus städtebaulichen Gründen ist eine Reduzierung der Stellplatzzahl
im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung vertretbar. Dies insbesondere, da es
sich bei dem Einzelhandelsstandort um den Teil eines örtlichen
Nahversorgungszentrums handelt, dessen Einzugsbereich eben der Nahversorgung
dient und keine überörtliche Funktion zu erfüllen hat. Weiterhin ist zu
berücksichtigen, das keine bauordnungsrechtliche Stellplatznachweispflicht
besteht.
Es ist weiterhin davon auszugehen, dass aufgrund
bestehender Straßenbauvorschriften durch den Um-bzw. Neubau der
Grundstückszufahrt keine Gefährdungen für Passanten entstehen.
Die
Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat zu
Änderungen der Planung geführt.
gez.
Dubrau
Bezirksstadträtin
Bezirksamt
Mitte von Berlin 5.4.2006
Abt. Stadtentwicklung 45804
Amt für Planen und Genehmigen
I.
Anlage 2
FB
Stadtplanung
|
Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-38VE |
Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-38VE vom Januar 2006 für das Grundstück Residenzstraße 85-88 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Ausgewählte Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, insbesondere die Behörden, denen Gelegenheit gegeben werden sollte, eine Stellungnahme zu den Inhalten des Umweltberichts zu geben, wurden mit Schreiben vom 2.2.2006 von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert.
Im Rahmen dieser frühzeitigen
Behördenbeteiligung wurden zum Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung
folgende Hinweise vorgebracht, die nach Abwägung aller Belange wie folgt
Berücksichtigung finden:
Nr. |
Behörde/TÖB |
Inhalte der Stellungnahme |
Abwägungsergebnis |
1 |
SenStadt IB
31 v. 24.2.06 |
Das Plangebiet sollte entsprechend
seiner zugewiesenen Funktion als Sondergebiet „Nahversorgungszentrum“ (statt
„Verbrauchermarkt“) festgesetzt werden, um den Standort in diese Richtung
qualifizieren zu können. In einem Nahversorgungszentrum sollen neben
Einzelhandel auch öffentliche Einrichtungen, Dienstleistungs-, Gastronomie-
und Freizeitangebote in angemessenem Umfang Platz finden. Ein einzelner
Verbrauchermarkt kann nicht die Funktion eines Nahversorgungszentrums
erfüllen. Im Bebauungsplan sollte
festgesetzt werden, dass der Anteil der Nahrungs- und Genussmittel an der Gesamtverkaufsfläche
von 4.700 m2 mindestens 60% (besser 70 %) betragen muss.
Ein Nahversorgungszentrum hat in erster Linie die Aufgabe, die tägliche
Versorgung der Bevölkerung im unmittelbaren Umfeld zu sichern; der Anteil
dieser Einzelhandelssortimente sollte daher deutlich über 50% liegen. |
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
begründet die Zulässigkeit eines konkreten Projekts und kann keine Spielräume
für anderweitige Planungen und Vorhaben eröffnen. Das vorgesehene Projekt
umfasst neben einem Verbrauchermarkt mit etwa 4.700 m2
Verkaufsfläche Flächen für „Konzessionäre“ in der Größenordnung von knapp
300 m2, die außerhalb des eigentlichen Verbrauchermarktes dem
Vorkassenbereich zugeordnet sind. Diese sollen durch kleinere Betriebe für
Einzelhandel, Dienstleistungen oder Gastronomie genutzt werden, die das
Angebotsspektrum ergänzen. Dies wird durch Änderung der textlichen
Festsetzung Nr. 1 entsprechend klargestellt. Die Flächen sind im Projektplan
ausgewiesen, der Bestandteil des abzuschließenden Durchführungsvertrages ist.
Form der
Berücksichtigung: textl.
Festsetzung und Begründung Der
tatsächlich geplante Anteil der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel
an der Gesamtverkaufsfläche liegt über 70%. Die textliche Festsetzung Nr. 1
wird entsprechend geändert. Form der
Berücksichtigung: textl.
Festsetzung, Durchführungsvertrag |
2 |
SenStadt VIIB
15 v. 3.3.06 |
Keine Bedenken. In
verkehrstechnischer Hinsicht kommt sowohl die Erschließung des geplanten
Verbrauchermarktes über einen LSA-geregelten Knoten an der Hansastraße mit
einer gemeinsamen Ein- und Ausfahrt als auch über getrennte Rechtsein- und
Ausfahrten unter Nutzung der vorhandenen Wendemöglichkeiten in Betracht. Bei
beiden Varianten ist sicherzustellen, dass ein Rückstau des Kundenverkehrs
bis in die Schweden- und Residenzstraße ausgeschlossen wird. Der Vorteil der
erstgenannten Variante liegt in einer höheren Sicherheit insbesondere für den
Fußgänger- und Radverkehr. Die im Geltungsbereich
befindlichen Anlagen der U-Bahn (u.a. Entlüftungsschacht) sind zu
berücksichtigen. |
Die Details der
Verkehrserschließung werden nicht im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
geregelt, sondern nach Abstimmung der weiteren Entwurfsplanung im Durchführungsvertrag
zum VE-Plan festgelegt. Im Verkehrsgutachten (GRI) wird nachgewiesen, dass
beide Lösungen ohne Rückstauprobleme möglich sind. Form der
Berücksichtigung:
Durchführungsvertrag
Form der
Berücksichtigung:
Durchführungsvertrag |
3 |
SenStadt
VIIID 25 v. 27.2.06 |
Keine Bedenken. |
-- |
4 |
SenStadt XO F33/11 v. 8.3.06 |
Es gibt keine konkreten
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet. Es werden
keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Das Vorhandensein von Kampfmitteln
im Erdreich kann jedoch nicht verbindlich ausgeschlossen werden. Die Belastbarkeit der
planfestgestellten Tunnelanlage der U-Bahn ist mit der BVG abzustimmen. |
Kenntnisnahme. Die Belastbarkeit des
Tunnelbereichs ist durch grundbuchlich eingetragene persönliche Dienstbarkeit
so begrenzt, dass Verkehrs- und Stapellasten von mehr als 5,0 Mp/m2
(ca. 50 kn/m2) nicht aufgebracht werden dürfen. Das Befahren durch
normale LKW und Feuerwehrfahrzeuge ist damit unproblematisch. Lediglich der
Bereich des Lüftungsschachtes darf nicht überfahren werden; dies ist im
Projektplan auch nicht vorgesehen. |
5 |
Amt für
Umwelt und Natur, Bereich Umwelt, UmNat 20 v. 16.3.06 |
Es wurde ermittelt, dass durch den
Kundenparkplatz die Immissionsrichtwerte für die Tagzeit in allgemeinen
Wohngebieten gem. TA Lärm eingehalten werden. Gerade eingehalten bzw. gering
unterschritten werden die Immissionsrichtwerte durch den Lkw-Anlieferverkehr.
Dies bedeutet, dass der Anlieferverkehr nur in der Tagzeit, d.h. zwischen
6.00 und 22.00 Uhr stattfinden darf. Wegen der Lage in einem ehemaligen
Aufschüttungsgebiet und aufgrund von Kriegsschäden ist von einem
Anfangsverdacht auf schädliche Bodenveränderungen, ggf. auch durch Nachbareinflüsse,
auszugehen. |
Eine die Lieferzeiten entsprechend
begrenzende Vereinbarung kann im Durchführungsvertrag getroffen werden.
|
6 |
Amt für
Umwelt und Natur, Bereich Natur, UmNat 30 v. 20.3.06 |
Den geplanten Stellplatzflächen im
Grundstücksbereich zwischen der Residenzstraße und dem vorhandenen Gebäude
wird nicht zugestimmt. Die betroffenen Vegetationsflächen mit ihrem
Baumbestand sind wichtig für die Schutzgüter „Klima und Lufthygiene“ und „Ortsbild“.
Weiterhin bestehen gegen die
geplante Grundstücksein- und –ausfahrt Bedenken, da dafür Bäume gefällt
werden müssten. Es ist zu prüfen, ob sie zugunsten des Erhalts dieser Bäume
verändert werden kann. Die Baugenehmigung für die Ende der 1970er Jahre
erbauten Gebäude machte zur Auflage, dass die Grünfläche an der
Residenzstraße über die genehmigte Nutzung hinaus unverändert zu erhalten und
zu pflegen ist. Es wird daher vorgeschlagen, weiterhin die vorhandene Ein-
und Ausfahrt und die vorhandenen Stellplatzflächen in diesem Bereich zu
nutzen. Neue Stellplätze sollten nur im Bereich des abzureißenden
Verbrauchermarktes entstehen. |
Vom Vorhabenträger ist die
Wegeführung der neu geplanten Zufahrtsmöglichkeit zu überarbeiten. Dabei sind
Alternativen der Wegeführung unter weitestgehendem Erhalt des vorhandenen
Baumbestandes zu erarbeiten. Eine Reduzierung von Stellplätzen ist dabei in
Kauf zu nehmen. Aus städtebaulichen Gründen ist eine Reduzierung der
Stellplatzzahl im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung vertretbar. Dies
insbesondere, da es sich bei dem Einzelhandelsstandort um den Teil eines
örtlichen Nahversorgungszentrums handelt, das keine überörtliche Funktion zu
erfüllen hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass keine
bauordnungsrechtliche Stellplatznachweispflicht besteht. Die Abgrenzung der Fläche mit
Bindungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan wird
entsprechend der Neukonzeption der Stellplätze angepasst. Form der
Berücksichtigung: Planzeichnung |
7 |
Plan G2
304-300 v. 15.2.06 |
An der nördlichen
Grundstücksgrenze ist im B-Plan ein Abstand von 3,5 m vorgesehen. Damit
würde die bei 9 m Gebäudehöhe gemäß Bauordnung einzuhaltende
Abstandsfläche geringfügig unterschritten. Wenn der Bebauungsplan eine
entsprechend geringere Tiefe der Abstandsfläche ermöglichen soll, bedarf es
dazu einer Abwägung unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten
Nachbarbelange. |
Der festgesetzte Abstand kann, da
die tatsächliche Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes erheblich niedriger
liegt, beibehalten werden. Die Festsetzung der Gebäudehöhe wird entsprechend
dem Vorhaben angepasst. Zusätzlich wird der Abstandsbereich mit Pflanzbindung
belegt, da dieser weder für Feuerwehr- noch für sonstige Zufahrten benötigt
wird. Form der Berücksichtigung: Planzeichnung |
8 |
BA
Reinickendorf Stapl C 3 v. 3.3.06 |
Gegen den Bebauungsplan bestehen
Bedenken, da negative Auswirkungen auf das Ortsteilzentrum Residenzstraße/
Markstraße zu erwarten sind. Die Einstufung des geplanten Vorhabens als
zentrenverträglich ist nicht nachvollziehbar. Es wird in Frage gestellt, ob
die höhere Kaufkraft, die bei einem überwiegend auf autoorientierte Kunden
ausgerichteten Vorhaben zu erwarten ist, im Einzelhandelsgutachten der FfH
berücksichtigt ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist der
prognostizierte Kaufkraftabfluss (3,9%) für das Ortsteilzentrum
Residenzstraße von großem Nachteil, das ohnehin seit einigen Jahren an
Funktionsfähigkeit und Qualität verloren hat. Die gesamten 4.700 m2
Verkaufsfläche stehen für zentrenrelevante Sortimente zur Verfügung. In der
Begründung fehlt eine Aussage, inwieweit dies eine Änderung der
Bestandssituation darstellt. Die Umweltbelange sind bisher in
der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Eine Versiegelung von 90% der
Grundstücksfläche erscheint zu hoch, im Bezirk Reinickendorf werden bei
ähnlichen Vorhaben 20% nicht versiegelte Grundstücksflächen sowie
Baumpflanzungen auf den Parkplätzen gefordert. Zumindest der ortsbildprägende
und klimawirksame Baumbestand an der Residenzstraße sollte vollständig
erhalten werden. Eine Dachbegrünung wäre sinnvoll. |
Das Plangebiet hat – zusammen mit
den Nachbarbereichen bis zur Osloer Straße und zur Drontheimer Straße - die
Funktion eines örtlichen Nahversorgungszentrums für einen dicht bewohnten
Einzugsbereich, für den aufgrund ihrer Entfernung die benachbarten
Ortsteilzentren diese Nahversorgungsfunktion nur begrenzt wahrnehmen können.
Das im Einzelhandelsgutachten angesetzte Kaufkraftniveau entspricht fast
exakt dem Berliner Durchschnitt und berücksichtigt damit die höhere Kaufkraft
von autoorientierten Kunden in einem erweiterten Einzugsbereich.
Kaufkraftabflüsse deutlich unterhalb einer Größenordnung von 5% werden
allgemein als nicht zentrenschädlich eingestuft. Eine Änderung der Planung ist
insofern nicht erforderlich. Zurzeit werden auf dem Standort
etwa 3.600 m2 Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente
genutzt. Die Zahl wird in der Begründung ergänzt. Die Gestaltung der
Stellplatzanlage wird im weiteren Verfahren dahingehend überarbeitet, dass
die im vorderen Grundstücksbereich vorhandenen Bäume größtenteils erhalten
werden können. Dadurch erhöht sich auch der Anteil unversiegelter
Grundstücksflächen. Die Abgrenzung der Fläche mit Bindungen für den Erhalt
von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan wird entsprechend der
Neukonzeption der Stellplätze angepasst. Form der Berücksichtigung: Planzeichnung und
Begründung |
9 |
Berliner
Verkehrsbetriebe BVG 196/2006 v.
14.3.06 |
Das Vorhaben betrifft Anlagen der
U-Bahnlinie U8. Die Tunnelüberdeckung muss vertikal und horizontal im
Regelfall mindestens 1 m betragen. Es ist kein schweres Arbeitsgerät im
Bereich der Tunnelanlagen zugelassen. Bei Schäden besteht Haftungspflicht
durch den Antragsteller. Es gelten die (beigefügten) Technischen Vorschriften.
Danach ist der bestehende Luftschacht mit Ausstieg nicht befahrbar. Der Omnibusverkehr in der
Residenzstraße ist bei Bauarbeiten zu gewährleisten. |
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
wird nachrichtlich auf die planfestgestellte unterirdische Anlage der U-Bahn
hingewiesen. Die Einschränkungen der Bebaubarkeit sind durch
Grunddienstbarkeit gesichert und werden im Vorhabenplan berücksichtigt.
Weitergehender Vorkehrungen im Bebauungsplan bedarf es dazu nicht. Durch den
Bauherrn sind Abstimmungen mit der BVG erforderlich.
|
10 |
Berliner
Wasserbetriebe NA-V/N/Stu v.
6.3.06 |
In der angrenzenden Residenzstraße
befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe; diese werden voraussichtlich in den folgenden Jahren saniert
und stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. |
Kenntnisnahme |
11 |
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung GL8
v.24.3.06 |
Die Vereinbarkeit des
Einzelhandelsstandortes mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms und
der Raumordnung ist darzulegen. |
Form der Berücksichtigung: Begründung |
12 |
SenStadt -IE- |
kein Rücklauf |
-- |
13 |
Verkehrslenkung
Berlin |
kein Rücklauf |
-- |
14 |
LuV Bauen |
kein Rücklauf |
-- |
15 |
FB
Denkmalschutz |
kein Rücklauf |
-- |
16 |
Landesdenkmalamt |
kein Rücklauf |
-- |
Die Auswertung der
frühzeitigen Behördenbeteiligung hat zu keiner die Grundzüge der Planung
berührenden Änderung geführt. Der Planung entgegenstehende Sachverhalte liegen
nicht vor.
gez. Dubrau
Bezirksstadträtin
Bezirksamt
Mitte von Berlin 7.12.2006
Abt. Stadtentwicklung 45804
Amt für Planen und Genehmigen
III.
Anlage 3
FB
Stadtplanung
|
Ergebnis der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-38VE |
Für den Bebauungsplanentwurf 1-38VE vom 17.8.06 für das Grundstück Residenzstraße 85-88 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen mit Begründung wurde die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierbei wurden mit Schreiben vom 23.8.2006 von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, Stellungnahmen zum Planentwurf und zur Begründung eingeholt.
Im
Rahmen dieser Behördenbeteiligung wurden zum Entwurf des Bebauungsplans und der
Begründung folgende Stellungnahmen und Hinweise vorgebracht, die nach Abwägung
aller Belange wie folgt Berücksichtigung finden:
Nr. |
Behörde/TÖB |
Inhalte der Stellungnahme |
Abwägungsergebnis |
1 |
Sen Fin I D 15 v.
27.9.06 |
Es wird um Mitteilung (an den
Liegenschaftsfonds) gebeten, ob die als Lkw-Zufahrt vorgesehene Teilfläche
des Flurstücks 39/2 (Verlängerung der Tromsöer Straße) als öffentliche Straße
gewidmet oder ein Grunderwerb vorgesehen ist. |
Die angesprochene Fläche liegt
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Lkw-Zufahrt soll durch
privatrechtliche Vereinbarung zwischen Vorhabenträger und
Grundstückseigentümer gesichert werden. |
2 |
SenStadt I B- 31 v.
21.9.06 |
keine Bedenken |
-- |
3 |
SenStadt -I
E- |
keine Stellungnahme |
-- |
4 |
SenStadt VII B-
15 v. 8.9.06 |
keine Bedenken Neben der in der Begründung
beschriebenen Variante mit einer Zufahrt zur Residenzstraße ist auch eine
Trennung von Ein- und Ausfahrt möglich. Von Seiten der Verkehrslenkung Berlin
wird diese Variante bevorzugt, um unerwünschten Durchgangsverkehr und
Lärmbelastungen (Kopfsteinpflaster) in der Hansastraße zu vermeiden. Da
diesbezüglich noch keine Abstimmungen stattgefunden haben, sollte auf die
Festsetzung der Lage der Ein- und Ausfahrt in der Planzeichnung verzichtet
oder das Ergebnis der Abstimmung abgewartet werden. In der Begründung ist unter Punkt
III.2 der Belastungswert durch den Zielverkehr um den Wert des abfließenden
Kundenverkehrs zu ergänzen. |
Aufgrund anschließend erfolgter
Abstimmungen mit den zuständigen Behörden wird die Zusammenlegung von Ein-
und Ausfahrt nicht in Frage gestellt. Die Verkehrsregelung erfolgt während
der Verkaufszeiten über eine Lichtsignalanlage. Eine Zunahme von Durchgangsverkehr in der Hansastraße
ist, wenn überhaupt, nur in geringem Maße zu erwarten, da diese Anbindung im
Hinblick auf die sich darstellenden Anschlussmöglichkeiten an das bestehende
Hauptverkehrsstraßensystem, der Osloer- und Residenzstraße, für Autofahrer
keinen Zeitgewinn nach sich zieht. Berücksichtigung: Planzeichnung,
Begründung, städtebaulicher Vertrag |
5 |
SenStadt VIII D
25 v. 12.9.06 |
keine Bedenken |
-- |
6 |
SenStadt X OF 33/31
v.21.9.06 |
Es gibt keine konkreten
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet. Es werden
keine Kampfmittelsuchmaßnahmen veranlasst. Das Vorhandensein von Kampfmitteln
im Erdreich kann jedoch nicht verbindlich ausgeschlossen werden. Wenn Anlagen der öffentlichen
Beleuchtung betroffen sind, ist die Vorgehensweise mit dem Betreiber
abzustimmen. Kosten gehen zu Lasten des Verursachers. Die Belastbarkeit der
planfestgestellten Tunnelanlage der U-Bahn ist mit der BVG abzustimmen. |
Kenntnisnahme. |
7 |
Landesdenkmalamt |
keine Stellungnahme |
-- |
8 |
Verkehrslenkung
Berlin |
beteiligt über SenStadt VII B
(s.o.) |
-- |
9 |
SenWiArbeitFrauen III E 25 v.
18.9.06 |
keine Bedenken |
-- |
10 |
LAGetSi IB-BP 522/06
SM |
keine Bedenken |
-- |
11 |
Berliner
Feuerwehr BG HG v.
25.9.06 |
Eine ausreichende Löschwasserversorgung
ist nicht dargestellt. Die Befahrbarkeit der
Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstücks über öffentliche
Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit
vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken muss
gewährleistet sein. |
Löschwasserversorgung und
Zugänglichkeit der Flächen für die Feuerwehr sind Gegenstand des
Baugenehmigungsverfahrens. Kenntnisnahme |
12 |
BVG 112/2006 v.
25.9.06 |
Die Tunnelanlage der U9 ist im
B-Plan falsch dargestellt worden; sie liegt weiter westlich. Der Tunnel der
U8 in der Residenzstraße fehlt in allen Unterlagen. Er ist im Bebauungsplan
als planfestgestellte U-Bahnanlage darzustellen. Das Bauvorhaben ist mit der BVG
abzustimmen (insb. Baugrube, ständige Einwirkungen, Kran- und
Siloaufstellungen, Baustelleneinrichtung, Beweissicherungen). Hinweis auf den Omnibusverkehr in
der Residenzstraße |
Die Tunnelanlagen werden in ihrer
tatsächlichen Lage in die Planzeichnung übernommen. Berücksichtigung: Planzeichnung Kenntnisnahme |
13 |
Berliner
Wasserbetriebe NA-V/N/Tht |
In der angrenzenden Residenzstraße
befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe; diese werden voraussichtlich in den folgenden Jahren saniert
und stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. |
Kenntnisnahme |
14 |
Vattenfall W-BBK v.
13.9.06 B-AGP v. 25.9.06 |
keine Bedenken In dem Gebiet befinden sich
Vattenfall-Kabelanlagen sowie eine Kombinierten-Station K 1041. Für die
geplante Bebauung sind geringe Kabelumlegungsarbeiten notwendig. |
Kenntnisnahme |
15 |
GASAG (durch WGI
für NBB) v. 2.10.06 |
Im Geltungsbereich bestehen zzt.
keine Planungen. Auf notwendige Abstände zu Baumpflanzungen wird hingewiesen. |
Kenntnisnahme |
16 |
BSR RFO31/3-4-1 v. 11.9.06 |
keine Bedenken |
-- |
17 |
IT-Dienstleistungszentrum
Berlin PB 3 3 Ha v.
28.8.06 |
keine Bedenken |
-- |
18 |
Industrie u.
Handelskammer zu Berlin v. 20.9.06 |
keine Bedenken |
-- |
19 |
Handwerkskammer
Berlin |
keine Stellungnahme |
-- |
20 |
Deutsche
Post Bauen GmbH |
keine Stellungnahme |
-- |
21 |
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung GL 8 v.
21.9.06 |
Das geplante Vorhaben steht im
Einklang mit dem Ziel der Raumordnung, den Anteil an Verkaufsflächen in
großflächigen Einzelhandelszentren auf ein Maß zu begrenzen, das die
wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur
nicht gefährdet. Jedoch fehlt eine Auseinandersetzung mit dem in § 17
Abs. 5 LePro formulierten Grundsatz, den Bedarf an zusätzlichen
Einzelhandelsflächen gezielt als Kern Zentren bildender Funktionen zur
Wiederbelebung zentraler Lagen nutzbar zu machen. Der Bedarf an zusätzlichen
Einzelhandelsflächen ist in den städtischen Zentren im Einzugsbereich des
Vorhabens, die gemäß Stadtentwicklungsplan Zentren Erweiterungspotenziale der
Verkaufsfläche aufweisen (Müllerstraße, Badstraße), nutzbar zu machen. Eine
Vereinbarkeit des B-Plan-Entwurfes mit § 17 Abs. 5 des
Landesentwicklungsprogramms (LePro) ist bisher nicht erkennbar. |
Der Standort ist, zusammen mit dem
östlich angrenzenden Flächen an der Drontheimer Straße, als örtliches
Nahversorgungszentrum einzustufen. Die geplanten Verkaufsflächen, die
denen im Bestand entsprechen, sind durch ein Einzelhandelsgutachten als
unbedenklich im Hinblick auf die bestehende Zentrenstruktur eingestuft
worden. |
22 |
Amt für
Umwelt und Natur, Fb Umwelt UmNat 20 v.
7.9.06 |
keine Bedenken |
-- |
23 |
Amt für
Umwelt und Natur, UmNat 30 v.
26.9.06 |
Die aus der Vermutung der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Vorkommen von besonders/ streng
geschützten Arten resultierenden Folgen sollten dargelegt werden. Soweit
artenschutzrechtliche Verbote berührt werden, ist unabhängig vom
Bebauungsplan ein Antrag auf Befreiung bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung zu stellen. Diese sollte vor Festsetzung des Bebauungsplans
erklären, dass eine solche Befreiung in Aussicht gestellt wird. Dem
Vorhabenträger sollte vermittelt werden, dass damit Forderungen verbunden
werden können, die einen Ersatz für die ggf. zu beseitigenden Lebensstätten
verlangen. Ihm sollte empfohlen werden, entsprechende Untersuchungen durch
Sachverständige rechtzeitig vornehmen zu lassen, um entweder das
erforderliche Verfahren auf gesicherter Grundlage einleiten zu können oder
die Vermutung zu widerlegen. |
Auf die artenschutzrechtlichen
Erfordernisse wird in Abschn. 3.2 des Umweltberichts hingewiesen. Die ggf.
erforderliche Befreiung wird dem Vorhabenträger durch die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung (IE) mit Schreiben vom 4.8.2005 (unter bestimmten
Maßgaben) in Aussicht gestellt. Dies wird in der Begründung nachgetragen. Berücksichtigung:
Begründung |
24 |
Vermessungsamt Verm 4 v.
11.9.06 |
Hinweise zur Planzeichnung: Signatur der U-Bahn, Höhen- und
Maßangaben |
Die Hinweise werden weitestgehend
berücksichtigt. Berücksichtigung: Planzeichnung |
25 |
Bauaufsicht |
keine Stellungnahme |
-- |
26 |
Straßen- u.
Grünflächenamt v. 14.9.06 (Eingang
5.11.06) |
Zur vertraglichen Vereinbarung der
Umbaumaßnahmen im Straßenraum der Residenzstraße (Ein- und Ausfahrtsbereich)
sind Abstimmungen mit den Fachbehörden SenStadt VIIB, Verkehrslenkung und SGA
erforderlich. Fällungen von Straßenbäumen sind zu vermeiden. Keine Bedenken zur
LKW-Verkehrsabwicklung über die Tromsöer Str. |
Die Hinweise werden in der
weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Berücksichtigung: städtebaulicher
Vertrag, Erschließungsplan |
27 |
Frauenbeirat
Stadtplanung im Bezirk Mitte |
keine Stellungnahme |
-- |
28 |
BA
Reinickendorf |
keine Stellungnahme |
-- |
Die Auswertung der
Behördenbeteiligung hat zu keiner, die Grundzüge der Planung berührenden
Änderung geführt. Der Planung entgegenstehende Sachverhalte liegen nicht vor.
gez. Gothe
____________
Bezirksstadtrat
[1] Nach der BO 58 gehören zu den gewerblichen Betrieben ohne Einschränkungen auch Einzelhandelsbetriebe.
[2] Amtsblatt Nr. 49 / 2001; 1. Berichtigung Amtsblatt Nr. 3 / 2002; 2. Berichtigung Amtsblatt Nr. 36 / 2003
[3] FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH: Die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes am Standort Residenzstraße 85-88 in Berlin-Wedding (August 2005).
[4] FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH: Nachtrag zum Gutachten: Die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes am Standort Residenzstraße 85-88 in Berlin-Wedding (September 2005).
[5] GRI: Verkehrliche Erschließung des Grundstücks Residenzstraße 85-88 in Berlin-Mitte (Wedding) zur Errichtung eines SB-Warenhauses. (September 2005).
[6] FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH: Die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes am Standort Residenzstraße 85-88 in Berlin-Wedding (August 2005).
[7] FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH: Nachtrag zum Gutachten: Die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes am Standort Residenzstraße 85-88 in Berlin-Wedding (September 2005).
[8] GRI – Gesellschaft für Gesamtverkehrplanung, Regionalisierung und Infrastrukturplanung: Verkehrliche Erschließung des Grundstücks Residenzstraße 85-88 in Berlin-Mitte (Wedding) zur Errichtung eines SB-Warenhauses (September 2005)
[9] Kunden und Beschäftigte, wobei der Anteil der Beschäftigten-Wege unter 3% liegt.
[11] Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben bestimmt sich nach den Regelungen des Baunutzungsplans und den übergeleiteten Fluchtlinien. Das Plangebiet ist im Baunutzungsplan der Baustufe V/3 zugeordnet. Im Zusammenwirken mit der Ausweisung als beschränktes Arbeitsgebiet entspricht dies einer Grundflächenzahl von 0,5. Die heute geltende Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO, der die Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Nebenanlagen nur bis zu einer GRZ von maximal 0,8 ermöglicht, war in der BauNVO 68 noch nicht enthalten. Demnach ist das gesamte Grundstück überbaubar.
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |