Drucksache - 1120/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht: Grundsätzlich Strafanzeige und ggf. Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB zu stellen, wenn das BA für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor der Sachbeschädigung verantwortlich ist. Die Kosten für die Wiederherstellung sind dem Verursacher in Rechnung zu stellen, wenn diese polizeilich erfasst wurden.
Der Hauptausschuss empfiehlt der BVV mehrheitlich den Antrag als in der Sache erledigt zu betrachten (4 Ja-Stimmen der Fraktion Bü90/ Die Grünen, 3 Ja-Stimmen der Fraktion der SPD, 2 Ja-Stimmen der Fraktion DIE LINKE, 4 Nein-Stimmen der Fraktion der CDU, 0 Enthaltungen).
Begründung: Ein Beispiel für das o.g. Ersuchen ist der Fall der Beschädigung der Weltzeituhr. Es erfolgten hier Festnahmen durch die Polizei, sodass die Verursacher bekannt sind und die Voraussetzung gegeben ist, eine Strafanzeige gemäß § 303 StGB und § 304 StGB gegen die Verursacher zu stellen. So ist in jedem Fall vorzugehen. Begründung laut StGB: § 303 StGB Sachbeschädigung
§ 304 StGB gemeinschädliche Sachbeschädigung
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