Drucksache - 1120/VI  

 
 
Betreff: Strafanzeige wegen Sachbeschädigung für deren Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes das BA verantwortlich ist
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUFraktion der CDU
Verfasser:Pieper, Kundt und die übrigen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.11.2023 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Hauptausschuss (darin integriert Rechnungsprüfungsausschuss) Entscheidung
28.11.2023 
21. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses      
09.01.2024 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.01.2024 
23. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag CDU vom 07.11.2023
2. BE HA vom 09.01.2024

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht:

Grundsätzlich Strafanzeige und ggf. Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB zu stellen, wenn das BA für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor der Sachbeschädigung verantwortlich ist. Die Kosten für die Wiederherstellung sind dem Verursacher in Rechnung zu stellen, wenn diese polizeilich erfasst wurden.

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der BVV mehrheitlich den Antrag als in der Sache erledigt zu betrachten (4 Ja-Stimmen der Fraktion Bü90/ Die Grünen, 3 Ja-Stimmen der Fraktion der SPD, 2 Ja-Stimmen der Fraktion DIE LINKE, 4 Nein-Stimmen der Fraktion der CDU, 0 Enthaltungen).

 

Begründung:

Ein Beispiel für das o.g. Ersuchen ist der Fall der Beschädigung der Weltzeituhr. Es erfolgten hier Festnahmen durch die Polizei, sodass die Verursacher bekannt sind und die Voraussetzung gegeben ist, eine Strafanzeige gemäß § 303 StGB und § 304 StGB gegen die Verursacher zu stellen. So ist in jedem Fall vorzugehen.

Begründung laut StGB:

§ 303 StGB Sachbeschädigung

  1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
  3. Der Versuch ist strafbar.

§ 304 StGB gemeinschädliche Sachbeschädigung

  1. Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
  3. Der Versuch ist strafbar.

 

 
 

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