Drucksache - 0528/VI  

 
 
Betreff: Testprojekt "Pop-Up-Markt"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Roet, Koch, Tillack, Türk 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.10.2022 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
Ausschuss für Wirtschaft, Gleichstellung und Europa Entscheidung
21.11.2022 
10. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Gleichstellung und Europa      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.12.2022 
14. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.09.2023 
20. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
16.11.2023 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
14.12.2023 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag FDP vom 11.10.2022
2. BE WAGE vom 21.11.2022
3. Beschluss vom 15.12.2022
4. VzK SB vom 11.07.2023

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                               26.06.2023

Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen  22600

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0528/VI

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

Testprojekt „Pop-Up Markt“

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2022 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0528/VI)

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

in einem Testprojekt „Pop-Up-Markt“ über die nächsten zwölf Monate öffentliche Flächen, wie öffentlichen Plätzen (z.B. Gendarmenmarkt, Fußgehendenzone Friedrichstraße), für lokale Gewerbe in einem regelmäßigen Turnus sonntags bereitzustellen. Die Flächennutzung des Pop-Up-Marktes erfolgt unentgeltlich. Der Verkehr im Bezirk darf durch den Pop-Up-Markt zu keiner Zeit beeinträchtigt werden.

 

Das Bezirksamt hat am 04.07.2023 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Der „Verkehr“ umfasst nicht nur den motorisierten Individualverkehr, sondern jegliche Inanspruchnahme öffentlichen Raumes und somit sind auch Beeinträchtigungen für Radfahrende und zu Fußgehende auszuschließen. Da das Grünanlagengesetz eine entsprechende Nutzung ausschließt, wäre eine Realisierung eines solchen Marktes nur auf öffentlichen Plätzen möglich. Die Verfügbarkeit solcher Flächen ist im Bezirk Mitte erschöpft. Das haben bereits mehreren Anfragen über die letzten Jahre gezeigt. Der Gendarmenmarkt wird derzeit umfassend saniert und steht bis 2025 nicht zur Verfügung.

Etablierte Orte wie der Arkonaplatz, Hackescher Markt oder Spittelmarkt sind bereits zweimal in der Woche durch Märkte belegt. Plätze wie der Elisabeth-Schwarzhaupt-Platz oder im Hansaviertel (jeweils Ökomarkt) wären sonntags zwar verfügbar, jedoch würde ein Pop-Up-Markt in Konkurrenz zu dem bestehenden Marktangebot treten. Das gilt im Übrigen für jeden in jeglicher Art wirtschaftlich geförderten Markt. Die aktuellen Marktbetreibenden bestreiten ihren Unterhalt selbst und eigenverantwortlich. Eine Platzierung an jedem anderen stärken frequentierten Ort wie in der „Fußngerzone Friedrichstr.“ oder dem „Alexanderplatz“rde in Konkurrenz zum örtlich ansässigen Gewerbe treten.

Das Bezirksamt möchte in diesem Zusammenhang auf die Drucksache Nr. 0350/VI verweisen („Das Bezirksamt wird ersucht, die aktuell praktizierte Obergrenze für Stände, die auf Wochenmärkten ausschließlich verzehrfertige Speisen anbieten dürfen, von 5% auf 20% anzuheben. Dadurch soll die Attraktivität der Märkte weiter gesteigert werden.“).

Das Bezirksamt beabsichtigt, an der bisher festgeschriebenen Obergrenze von 5% für die Errichtung von ausschließlichen Verzehrständen auf Wochenmärkten nicht weiter festzuhalten. Zukünftig sollen bis zu 20% aller Marktstände für den Betrieb von reinen Verzehrständen vorgesehen sein. Die Öffnung für den ausschließlichen Imbissverkauf ist auch der Entwicklung der Wochenmärkte generell geschuldet. Es hat sich in den zurückliegenden Jahren gezeigt, dass die Wochenmärkte eine funktionierende Versorgung der Marktbesuchenden benötigen, damit die Wochenmärkte den notwendigen Zulauf an Laufkundschaft erhalten.

Klassische Märkte“, worunter auch der hier geplante Pop-Up-Markt subsummiert werden könnte, sind weniger besucht. Die Wirtschaftlichkeit eines Marktes steht und fällt nach Einschätzung des Bezirksamtes mit dem Angebot an Verzehrständen. Das lokale Gewerbe bzw. gastronomische Gewerbe wurde durch die Erweiterung von Schankvorgärten im Fahrbahnbereich und die Aussetzung von Sondernutzungsgebühren in den Jahren 2021 und 2022 vom Bezirksamt vielfältig unterstützt. Die Möglichkeit der Nutzung von Parkbuchten durch gastronomische Einrichtungen wurde inzwischen sogar verstetigt.

Die Sondernutzungsgebührenordnung (SNGebV) sieht unter §8 bei bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenfreiheit vor. §8a SNGebV regelt die Ermäßigung und den Erlass.

Gemäß §8 (2) SNGebV sind bspw. Sondernutzungen gebührenbefreit, wenn sie durch Behörden […] der Länder ausgeübt werden. Nach hiesigem Kenntnisstand tritt keines der Berliner Bezirksämter als Marktbetreiber auf.

Liegt keine Gebührenfreiheit nach §8 SNGebV vor, käme lediglich noch eine Ermäßigung oder Erlass gemäß §8a SNGebV in Betracht. Demnach kann die Sondernutzungsgebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins liegt oder Ihre Erhebung auf Grund der Besonderheit des Einzelfalles zu einer Härte führen würde, die nicht auf persönlichen Umständen des Gebührenschuldners beruht.  Als besonderes öffentliches Interesse Berlins kommen insbesondere in Betracht:

 Baumschutzbelange,

 Umweltschutzbelange,

 bauliche Gründe,

 Denkmalschutzbelange,

 übergeordnete verkehrliche Belange

 übergeordnete kulturhistorische Belange

Ein besonderes öffentliches Interesse liegt in diesem Fall nicht vor, so dass keine Gebührenfreiheit, -ermäßigung oder -erlass von Sondernutzungsgebühren in Aussicht gestellt werden. Ein offensichtlicher Mehrwert für Anrainer und Anwohnende ist nicht erkennbar. Der Mehrwert für Gewerbetreibende bestünde in der Inanspruchnahme „nstiger“ Gewerbefläche, hier dem öffentlichen Straßenland.
 

Das Ersuchen soll das lokale Gewerbe unterstützen. Wie ausgeführt, hat das Bezirksamt aber gerade für die Außengastronomie bereits die Bedingungen erheblich verbessert. Durch das Arbeitszeitgesetz ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen möglich. Da die beschriebenen „Pop-Up-Märkte“ vorwiegend Stand- und Marktbetreibende sowie gastronomische Betriebe betreffen würden, wird aus den o.g. Gründen ein Testprojekt als nicht zielführend erachtet.

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

C)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

 

Keine

 Berlin, den 26.06.2023

Bezirksbürgermeisterin Remlinger Bezirksstadträtin Dr. Neumann

 

 

 
 

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