Auszug - Zusammenarbeit von Jugendamt und Sozialamt (40 Minuten) BE: Frau Bezirksstadträtin Smentek, Herr Bezirksstadtrat von Dassel   

 
 
37. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Bürgerdienste
TOP: Ö 3.1
Gremium: Soziales und Bürgerdienste Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 09.12.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:36 - 20:03 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: Sitzungsraum 121
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
 
Wortprotokoll

Herr Lüthke, leider hat das Topnbandgerät beim ersten Teil, als Frau Smentek berichte, nicht aufgenommen. Könnten Sie bitte so nett sein und etwas schreiben?

 

 

Die Jugendamtsleiterin, Frau Goral, vermittelt, dass es ein Zusammenspiel zwischen dem Jugendamt, dem Sozialamt und dem Gesundheitsamt, KJGD und dem Sozialamt, Fallmanagement und sozialpsychiatrischen Dienst gäbe. Die Hilfen werden auch bei einem hochgradigen Krankheitsbild bewilligt immer dann, die Prognose ist, eine Persönlichkeitsentwicklung sei gegeben; der junge Mensch kann sich weiter entwickeln, es gäbe Perspektiven, er könne eine eigenverantwortliche Lebensführung erreichen und er sei motiviert. Sollte es ein manifestiertes chronisches Krankheitsbild geben, wo es darum gehe, dass Mengel kompensiert werden müssen, dann ist das Sozialamt zuständig (Eingliederungshilfe). Der junge Mensch wird vom Jugendamt an das Sozialamt übergeleitet. Hier liege die sensible Schnittstelle, dass das auch zeitnah passe. Man habe 2 Personen in diesem Jahr von der Jugendhilfe übergeleitet (gemeinsam nach SGB XII). Die Jugendhilfe habe immer den Auftrag, die Hilfe zur Erziehung zu steuern, aber es sei auch gesetzlich geregelt, wenn es Zweifelfälle sind, habe die Jugendhilfe vorrangig zu leisten, weil der Gesetzgeber insgesamt darauf setzt, immer wenn Entwicklungen möglich sind, getan werden. Jugendhilfe und Sozialamt arbeitet intensiv zusammen. Die Fälle sind nicht einfach. Man befinde sich auf einem guten Weg. Man werde eine Kooperationsvereinbarung eingehen, wo alles genau beschrieben sei. Vor Weihnachten sei angedacht, die Kooperationsvereinbarung zu unterschreiben.

 

Herr von Dassel teilt mit, dass sich das Sozialamt besonders in der Verpflichtung sehe, die Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter und den einzelnen Ämtern zu organisieren. Auch hier gibt es Kooperationsvereinbarungen. Die Zusammenarbeit noch wichtiger und relevanter zwischen dem Jugendamt und dem Jobcenter, als zwischen dem Jugendamt und dem Sozialamt. Herr von Dassel meint, dass man auf einem Niveau angelangt sei, dass man zwar meint, dass es im Alltag immer mal wieder Fälle gäbe, über die man sich kontrovers austauschen muss. Und es gibt auch immer wieder Fälle, wo man merkt, dass die Abstimmung (das gilt für alle Ämter des Bezirksamtes und des Jobcenters) noch nicht optimal sei, aber wo man auf jeden Fall von einer gedeihlichen Zusammenarbeit sprechen kann.
Das entscheidende sei die Personengruppe 18 bis 27. Er weiß, dass in der Vergangenheit sehr viel diskutiert wurde, in welche Zuständigkeit das sei, wenn jemand mit 18 volljährig wird, aber bis dahin in einer Maßnahme des Jugendamtes war oder vom Jugendamt betreut wurde. Hier zeige die Praxis diese Kooperationsvereinbarung oder der gelebten Kooperation, dass es ab und an immer wieder Fälle gibt. Aber dass die entscheidende Frage, welche Hilfe sei die Richtige, damit sie/er auf seinem Entwicklungsprozess weiter unterstützt werde, damit für den Klienten keine schädlichen Konflikte gelöst werden können.

Für das Sozialamt eine besondere Herausforderung sei die Frage der obdachlosen Menschen. Im § 67 seien die entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen organisiert. Es sei zu erkennen, dass 1/3 der insgesamt im Sozialamt ausgegebenen Maßnahmen Menschen zwischen 18 und 27 Jahren betrifft. Es sei ein Zeichen, dass hier die Zusammenarbeit  funktioniere und es sei nicht so, dass das Jugendamt meine, eigentlich müsste das Sozialamt tätig werden, sondern die Hilfen kommen bei den Jugendlichen an. Grundsätzlich sei es für den einzelnen Mitarbeiter immer ein schwieriger Prozess zu sagen,  ja, der Mensch habe kein Obdach, man könne ihm eine Adresse geben, aber man wisse genau, dass das nur sehr vordergründig seine Problemlagen beseitige. Hier sei eine so schwerwiegende psychiatrische Erkrankung oder es sei so viel in seiner Kindheit oder in seinem Erwachsenwerden schief gelaufen, dass nur das Symthom sei und wenn man ihn irgendeine Adresse gäbe, sei der Hilfebedarf noch nicht gedeckt. Um dann sicher zu stellen, dass unabhängig von der Unterbringung auch die Hilfen weiter funktionieren, sei die eigentliche Herausforderung an alle Ämter.

 

Frau BV Briest (Grüne) möchte wissen wie der Datenschutz sichergestellt werde? Frau Goral teilt mit, dass die betroffenen Menschen daran interessiert seien, dass ihnen eine Lösung vorgeschlagen werde. Man erlebe selten, dass dieses oder jenen nicht weiter geleitet werde. Um eine neue Hilfe zu erhalten, werden die notwendigen Daten ausgetauscht. Alle Klienten/-innen, die in sozialpsychologischer oder in psychologischer Beratung sind, stehen unter besonderem Datenschutz. Es werden nur die Daten ausgetauscht, die für den Zweck, für das Ziel (wechseln in eine andere Einrichtung) erforderlich sind. Es dürfen keine Daten ausgetauscht werden, die nicht unmittelbar notwendig sind, um dieses Ziel zu erreichen.

Hinsichtlich einer Frage zum Kinderschutz teilt Frau Goral mit, dass eine Informationsveranstaltung stattfand. Mittlerweile habe man ein ausgeklügeltes Netzwerk Kinderschutz. Alle Kontakte seien hergestellt.

Frau Briest möchte wissen, welchen Spielraum es bei den beiden Ämtern gäbe im Hinblick auf Unterbringung, verlängerte Jugendhilfe von Flüchtlingen? Herr von Dassel teilt mit, dass das LAGESO in der Regel für diese Personengruppe zuständig sei. Es gäbe eine extra Unterbringungsform für unbegleitete Jugendliche. Eine Schnittstelle von Sozialamt und Jugendamt liege hier nicht vor.
Frau Goral teilt ergänzend mit, dass das Jugendamt für die unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen sei. Die Flüchtlinge haben Anspruch auf Jugendhilfe bis zur Volljährigkeit. Dann stelle sich die Frage, wenn sie volljährig sind, haben sie Anspruch auf Aufenthalt, wenn sie berechtigt sind, hier zu bleiben. Dann endet die Vormundschaft mit 18 Jahren. Die Frage stelle sich dann, welche Ansprüche haben sie dann, welchen Status nehmen sie ein. Haben sie einen Status, in dem sie hier bleiben können und Asyl haben, dann haben sie die gleichen Ansprüche wie andere. 

 
 

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