Einleitend weist Frau BzStR´in Scheffler darauf hin, dass
sich die behördliche Betreuungsstelle im Zuständigkeitsbereich des Bezirksbürgermeisters
befindet und dem Bereich Gesundheit zugeordnet ist.
Frau Sieck dankt für
die Einladung. Sie würde sich sehr freuen, wenn es eine einheitliche Regelung
der Zuständigkeit in Berlin geben würde.
Die Betreuungsbehörde ist nach dem Gesetz das zuständige Bezirksamt. Das
Bezirksamt legt fest, wer die Aufgaben wahrnimmt. Die Betreuungsstelle in
Mitte gehört zum Bereich Gesundheit.
Weiterhin teilt sie mit, dass die Betreuungsstelle aus den beiden Bereichen
Vormundschaftsgerichtshilfe und Amtsbetreuung besteht.
Vormundschaftsgerichtshilfe hieß vorübergehend einmal mit
der Änderung des Altenpflegschafts- und Vormundschaftsrecht. Das
Betreuungsrecht gibt es erst seit 1992. Damit sollte die Eigenständigkeit der
Personen gefördert werden. Vieles aus dem alten Recht hat sich in das neue
Recht hinüber gerettet wie z. B. Aufgabenkreise, zu denen der Betreuer
bestellt ist, die er wahrnehmen muss. Anschließend stellt Frau Sieck das alte
Betreuungsrecht dar. Vormundschaften waren Entmündigungen. Entmündigungen
gibt es jetzt nicht mehr. Die Pflegschaften waren Teilbereiche. Die
Zugliederungen zu den Gerichten war auch unterschiedlich – Familienrecht und
Vormundschaftsrecht -.
Die Betreuungsstelle übernimmt die Aufgaben und Beschlüsse von den
Vormundschaftsgerichten. Dieser Begriff hat sich nicht geändert, weil die
noch nicht Volljährigen ebenfalls von dieser Fachabteilung betreut werden.
Die Vormundschaftsgerichtshilfe ist beteiligt am Verfahren. Im Unterschied
zum,
Antrag
kann derjenige immer nur für sich selbst stellen. Das andere nennt sich
Anregung in dem Moment, wo eine Betreuung angeregt wird. Frau Sieck betont
hier, dass das jeder für jeden machen könne, wenn er seine Angelegenheiten
nicht mehr selbst regeln kann und man kann bei der Rechtsberatung eine
Betreuung anregen. Ein Richter leitet dann
das Verfahren ein. Eine Anregung kann nicht zurückgenommen werden. Im Gegensatz zum Strafrecht.
Wer Betreuer wird entscheidet ausschließlich ein Richter. Einen
Rechtsanspruch auf Betreuung gibt es nicht. Es
ist mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz diskutiert worden, ob
Angehörige per Gesetz Betreuer werden können. Dann hätte man das Grundgesetz
auch ändern müssen. Insofern haben Ehepartner und Kinder keinen
Rechtsanspruch, die Betreuung für die Eltern oder für die Kinder zu führen.
Allerdings heißt es im Gesetz, der Wunsch
des Betroffenen soll beachtet werden. Dort steht nicht, muss.
Frau Sieck nennt anschließend die aktuellen Zahlen, wie viel Betreute es in
Mitte gibt. Per 31. August bestehen im Bezirk Mitte 5685 Betreuungen (1,72 %
der Bewohner, die in Mitte wohnen). Frau Sieck betont hier, dass mit dieser
Zahlenangabe Mitte an der Spitze steht. Hierbei muss die soziale Struktur
beachtet werden. Neukölln und Kreuzberg-Friedrichshain haben prozentual etwas
weniger an der Anzahl der Bevölkerung gemessen.
Frau Sieck bedauert es sehr, dass der Anteil der Angehörigen, der Verwandten
und der Lebensgefährten, die eine Betreuung übernehmen, enorm zurückgegangen
ist. Anfang der 90er Jahre waren es noch 68 % der Betreuungen, die von
Angehörigen geführt wurden. Jetzt sind es nur noch 22,92 %. Die
Betreuungsstelle Mitte bemerkt den Rückgang immer wieder an den sozialen
Beziehungen zwischen Eltern – Kinder, Kinder – Eltern und Verwandten. Auch
bemerkt es die Betreuungsstelle, dass Jüngere abwandern, ältere Menschen
zurückbleiben. 44,33 % werden von Berufsbetreuern übernommen. Hinzu kommen
noch die Rechtsanwälte mit 15,25 %. Die kleinste Gruppe sind die
ehrenamtlichen Betreuer mit 6, 91 %.
Zu den ehrenamtlichen Betreuern teilt Frau Sieck mit, dass die
Betreuungsstelle Mitte sehr eng mit dem Betreuungsverein Mitte
„Humanistischer Verband Mitte“ zusammen arbeitet. Dieser Verein wird vom
Senat gefördert. Jeder Stadtbezirk hat einen Verein, der gefördert wird.
Daneben gibt es noch einige Vereine, die sich selbst finanzieren. Der
Betreuungsverein Mitte erhält aber nur ½ Stelle für die Leitungstätigkeit
finanziert, aber das Betreuungsgesetz lässt zu (Betreuungsverein
„Humanistischer Verband“, eingetragener Verein, darf keine Mittel
erwirtschaften) und fördert es, dass die Betreuer namentlich bestellt werden.
Das kann eine Person sein, das können auch mehrere Personen sein, das kann
eine Person und ein Ersatzbetreuer (in der Familie) sein. Hierbei kann man
jetzt auch die Aufgabenkreise splitten.
Die Amtsbetreuer in Mitte werden nicht namentlich bestellt, sondern das
Bezirksamt Mitte von Berlin wird als Behörde
bestellt. Die Betreuungsstelle Mitte muss zwar Rechenschaft legen, aber sie
kann nicht stundenmäßig abrechnen. Die Betreuungsstelle Mitte kann eine Betreuung nicht ablehnen, sondern muss jede
vom Gericht angeregte Betreuung nehmen. Die
Vormundschaftsgerichtshilfe wird aufgefordert, einen geeigneten
Betreuervorschlag zu unterbreiten. Nach dem Gutachten muss dann ein
geeigneter Betreuervorschlag gemacht werden.
Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält 332,00 € Aufwandspauschale für das Jahr.
Er hat aber die Möglichkeit, alle Unkosten abzurechnen.
Abschließend teilt Frau Sieck mit, dass andere Betreuungsbehörden aus anderen
Bezirken (1,2 %) Betreuungen in Mitte durchführen. Die Ursache liegt hier
auch im Betreuungsrecht, d. h., ein Betreuerwechsel erfolgt nur, wenn ein
begründeter Antrag auf Betreuerwechsel gestellt wird.
„Zur letzten Frage in der
Einladung: Wie viele der betreuten Personen SGBII/SGBXII beziehen etc. kann
Frau Sieck nicht beantworten. Was die Betreuungsstelle Mitte von den
Betreuten weiß, geht anderen nichts an. Deshalb ist nicht bekannt, welche
Leistungen die einzelnen beantragen. Jeder Gesetzliche Anspruch muss
beantragt und begründet werden.
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