Auszug - des Bezirksamtes
Herr
Gothe teilt mit, dass er im letzten Wirtschaftsausschuss gebeten wurde, eine
Information nachzureichen, warum Plakatierungsgenehmigungen für Zirkusse
erteilt werden und für Schausteller nicht. Dazu führt Herr Gothe aus, dass es
eine Ausführungsvorschrift zum Berliner Straßengesetz gibt. Im §10
(Werbeanlagen) ist genau dieser Ausnahmetatbestand definiert. Herr Gothe
verliest: Bei der Werbung für Zirkusunternehmen ist unter einem Zirkus ein
Unternehmen zu verstehen, das an wechselnden Veranstaltungsorten in einem Zelt
oder einem provisorisch aufgestellten Gebäude die kulturelle Darbietung von
Reitkunst, Tierdressur, Akrobatik usw. pflegt. Herr
Gothe legt dar, dass für Schausteller kein Ausnahmetatbestand besteht. Frau
David teilt mit, dass es in anderen Bezirken Sondergenehmigungen für
Schausteller bzw. Volksfeste gibt. Sie fragt nach, ob das Bezirksamt eine
Möglichkeit sieht, ebenfalls von einer Sondergenehmigung Gebrauch zu machen. Herr
Gothe teilt mit, dass er sich bei einem entsprechenden Kollegen aus einem
anderen Bezirk nach der Vorgehensweise erkundigen wird. Frau
Matischok-Yesilcimen fragt nach, ob die Antwort dem Ausschuss zur Kenntnis
gereicht wird. Herr Gothe bejaht. |
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