Auszug - Zunahme von Wettbüros und Vereinslokalitäten im Bezirk Mitte
Frau
Matischok-Yesilcimen merkt an, dass sie den Mitgliedern vorab schon
Informationen zugemailt hatte. Eine Kleine Anfrage aus dem Abgeordnetenhaus
wird als Anlage dem Protokoll beigefügt. Es gibt zurzeit in der Bevölkerung
Besorgnis, da entsprechende Lokalitäten und Wettbüros zunehmen. Herr
Zeller führt aus, dass auch schon in der vergangenen Wahlperiode Anfragen aus
der BVV an das Bezirksamt zu diesem Thema gerichtet wurden. Der aktuelle Stand
zu diesem Umfeld sieht wie folgt aus: Derzeit sind im Bezirk Mitte noch
offiziell 12 Betriebe registriert, die als Tätigkeitsfeld Sportwetten angegeben
haben. Die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten bedarf der
lotterierechtlichen Genehmigung durch die zuständige Ordnungs- und
Genehmigungsbehörde (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – LABO).
Diese ist ebenfalls für ordnungsbehördliche Schließungsmaßnahmen zuständig. Die
Gewerbetreibenden, die Gewerbe anzeigen mit entsprechenden
Geschäftsgegenständen (Vermittlung von Sportwetten, Sportinformationsdienste,
Entgegennahme und Weiterleitung von Wetteinsätzen an staatliche Buchmacher
u.ä.) wurden und werden auf die Erlaubnispflicht von den MitarbeiterInnenden
der Ordnungs- und Gewerbeamtes hingewiesen, so die Anträge eingehen. Nach
Auswertung der vom LABO zur Verfügung gestellten Mitteilung, sind im
Kalenderjahr 2006 im Bezirk Mitte insgesamt 35 Untersagungsverfügungen
ergangen. Im Jahr 2007 wurden bisher 16 entsprechende Untersagungsverfügungen
erlassen. Bei den sog. Vereinslokalen gibt es ein wesentlich größeres Feld
abzutasten. Bei Vereinslokalen muss unterstellt werden, dass sie ihre Angebote
nur an Vereinsmitglieder richten. Sie unterliegen damit nicht der gewerbe- oder
gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht. Es ist bekannt, dass das LKA verstärkt
Vereinslokale kontrolliert. Allerdings wurde von der Polizei mitgeteilt, dass
wegen der politischen Brisanz derzeit keine Informationen zum Vorgehen und der
lfd. Kontrolltätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten gibt es noch
das Umfeld in Einrichtungen von religiösen Gemeinschaften, die auf Vereinsbasis
operieren, wo für Vereinsmitglieder auch des öfteren Verkaufseinrichtungen
vorgehalten werden. Bei der Überprüfung durch das LKA und auch darauf folgend
durch Augenscheinnahme von MitarbeiterInnen des Gewerbeamtes Mitte konnte
festgestellt werden, dass in etlichen dieser Verkaufseinrichtungen allerdings
nicht nur eine Abgabe von Waren an Vereinsmitglieder erfolgt, sondern durchaus
auch im öffentlichen Bereich der Verkauf getätigt wird. Sofern dies nicht
gewerberechtlich angezeigt ist, ist dies natürlich illegal. Von daher hat man
sich jetzt nochmals rechtskundig gemacht, wie das ganze Thema zu behandeln ist.
Sollte dies also festgestellt werden, so muss es auch ordnungsrechtlich
geahndet werden. Frau
Matischok-Yesilcimen merkt an, dass man bei den Vereinslokalen als BürgerIn
diese Räumlichkeiten betreten kann und nicht verwiesen wird, wenn man kein
Mitglied ist. In der Regel verbergen sich dahinter gaststättenähnliche
Einrichtungen, wo man sich Getränke bestellen kann. Sie fragt nach, ob sich der
Bürger/die Bürgerin strafbar macht, wenn er sich dort etwas zum Trinken
bestellt. Herr
Strehlow führt aus, dass man sich nicht strafbar macht, da es sich um eine
Ordnungswidrigkeit handelt, die wiederum geahndet werden kann. Derjenige, der
dort etwas verzehrt, tut dies sicherlich in gutem Glauben. Auf
die Nachfrage von Herrn Lundkowski, in welchen Ortsteilen diese 12 Betriebe
konzentriert sind teilt Herr Strehlow mit, dass hauptsächlich der ehemaligen Bezirk
Wedding betroffen ist. Herr
Abraham merkt an, dass es seiner Fraktion fern liegt, unerlaubtem Glücksspiel
Vorschub zu leisten. Er zeigt sich jedoch über das hier diskutierte Thema
irritiert. Frau
Matischok-Yesilcimen führt aus, dass dieses Thema an sie herangetragen wurde
mit der Bitte, es im Ausschuss zu diskutieren. Dies tut sie hiermit. Auf
Anmerkungen von Herrn Sander teilt Herr Zeller mit, dass bei Anbringung eines
Schildes mit der Aufschrift „Vereinslokal - Zutritt nur für Vereinsmitglieder“ unterstellt
werden muss, dass dies auch bewusst gemacht wird und derjenige genau weiß,
worum es sich handelt. Weitere Beispiele aus der Praxis werden von Herrn Zeller
dargelegt. Herr
Zeller macht den Vorschlag, erneut bei der Polizeidirektion nachzufragen,
inwieweit sie bereit wären, dem Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung aus
ihrer Tätigkeit zu berichten. Herr
Strehlow möchte nicht, dass hier der Eindruck von Untätigkeit beim Ordnungsamt
entsteht. Wenn das Ordnungsamt konkrete Mitteilungen bekommt, dass irgendwo
illegal Ausschank betrieben wird, dann wird dem auch nachgegangen. Man muss
hier jedoch unterscheiden, ob es sich um eine
gewerberechtliche/gaststättenrechtliche Ordnungswidrigkeit handelt oder evtl.
um eine Vorbereitung von Straftaten. Weiterhin führt Herr Strehlow aus, dass
die Gründung eines Vereins eine rechtliche Sache nach dem BGB ist. Wenn sich
sechs Gleichgesinnte finden, dann können diese einen Verein gründen, Räume
anmieten und dort die Fenster verdunkeln. Dagegen gibt es keine Handhabe. Das
ist eine rein privatrechtliche Sache. Herr
Abraham macht den Vorschlag, dass sich die Ausschuss-Mitglieder vor Ort ein
solches Vereinslokal ansehen. Er wollte dies schon immer Mal tun, hat sich aber
selbst nicht getraut. Abschließend
hält Frau Matischok-Yesilcimen fest, dass abgewartet wird, inwiefern von Seiten
der Polizei die Bereitschaft besteht, dem Ausschuss Informationen zukommen zu
lassen. Weiterhin kann sich der Ausschuss, jedoch nicht in Gänze, ein solches
Vereinslokal ansehen. Der
Tagesordnungspunkt wird vertagt. |
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