Drucksache - 0964/5
Beitritt: SPD-Fraktion
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 21.11.2019 folgenden Beschluss gefasst:
„Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich bei dem Senat dafür einzusetzen, dass der Konkurrenzkampf beim Werben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, verursacht durch die ungleiche Bezahlung, zwischen der Landesverwaltung Berlin und den Berliner Bezirken endlich gestoppt wird. Hierbei sollen alle gesetzlichen Maßnahmen in Betracht gezogen werden, damit die Entlohnung der Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst der Bezirke auf das Niveau der Landesverwaltung Berlin angeglichen werden können. Alternativ soll eine höhere Eingruppierung bei Stellenbesetzungsverfahren nur den Bezirken vorbehalten werden, um die Attraktivität gegenüber dem Land gleichzustellen.“
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten sowie die Besoldung von Beamtinnen/ Beamten bestimmt sich nach der Wertigkeit des übertragenen Aufgabengebiets sowie dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen personenbezogener Anforderungen.
Die Bewertung von Aufgabengebieten erfolgt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin, insbesondere Nr. 3 der AV zu § 49 LHO, für Beamtinnen/Beamte in Anwendung des Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) 1/2009, für Tarifbeschäftigte nach § 12 TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder) und dessen Anlage A (Entgeltordnung).
Die personenbezogenen Voraussetzungen sind für Tarifbeschäftigte ebenfalls in der Entgeltordnung des TV-L und für Beamtinnen/Beamte in den beamtenrechtlichen Vorschriften niedergelegt.
Eine gleiche Bewertung von Arbeitsgebieten setzt zwangsläufig voraus, dass diese auch tatsächlich vergleichbar sind. Maßgeblich können dabei u.a. der Aufgabenzuschnitt, der Schwierigkeitsgrad und der Grad der Verantwortung sein. Finanzsenator Dr. Kollatz hat mehrfach darauf hingewiesen, dass vergleichbare Aufgabenzuschnitte mit einer entsprechenden Bewertung eine gleichwertige Besoldung/Vergütung – unabhängig von der Landes- oder Bezirksebene – haben müssten.
Die Änderung von tarifrechtlichen sowie beamtenrechtlichen Vorschriften obliegt nicht den Bezirken, sondern dem Land Berlin.
Naumann
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