Drucksache - 0896/5
Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 13.12.2018 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, für die Freihaltung von Fahrradschutzstreifen und Fahrradspuren alle verfügbaren ordnungsrechtlichen Mittel zu nutzen. Insbesondere sind die Vorgaben des Bußgeldkatalogs (BKatV Nr. 54a ff.) für Parken mit Behinderung (BKatV Nr. 54a 1. bzw. 54a 2.1) umzusetzen, da das Parken (länger als drei Minuten halten bzw. Verlassen des Fahrzeugs – vgl. §12 Abs.2 StVO) regelmäßig eine Behinderung und Gefährdung der Radfahrenden darstellt. Im Regelfall sind die auf Radspuren- und Schutzstreifen geparkten Fahrzeuge umzusetzen. Gewerblicher Lieferverkehr ist in vergleichbaren Situationen (s.o.) aufzufordern, die Radverkehrstreifen unverzüglich freizugeben, um entsprechende Bußgelder zu vermeiden. An Stellen mit regelmäßigem Lieferverkehr im Bezirk sind zeitnah Ladezonen einzurichten.
Der BVV ist bis zum 31.01.2019 insbesondere über die Anzahl der verhängten Bußgelder nach 54a1. und 54a2.1 BKatV) sowie die erfolgten Umsetzungen zusätzlich in einer Jahresübersicht für 2018 zu berichten.
Annegret Hansen Bezirksverordnetenvorsteherin
Hierzu wird Folgendes berichtet:
Die im Bezirk zahlreich vorhandenen Radwege und Radangebotsstreifen werden im Rahmen der Regelbestreifung durch die Dienstkräfte des Ordnungsamtes bezüglich unberechtigt abgestellter Fahrzeuge (einschl. Lieferfahrzeuge) kontrolliert. Hierbei werden festgestellte Verstöße geahndet, angetroffene Autofahrer hinsichtlich ihres Fehlverhaltens belehrt, Fahrzeuge ggf. kostenpflichtig umgesetzt. Darüber hinaus werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Personalressourcen und der konkreten Einsatz- und Auftragslage – insbesondere an bekannten Brennpunkten – Schwerpunktkontrollen vorgenommen.
Weiterhin nimmt das Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf seit Jahren regelmäßig an gemeinsamen Schwerpunktkontrollen (Polizei Berlin, Ordnungsämter, BVG) zur gezielten Überwachung des verkehrswidrigen Haltens/Parkens von Fahrzeugen auf Radverkehrsanlagen, Bussonderfahrstreifen und in zweiter Reihe teil. Selbstverständlich werden in diesem Zusammenhang die Vorgaben des Bußgeldkatalogs (BKatV Nr. 54a ff) von den Dienstkräften beachtet und umgesetzt.
An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass für eine Ahndung mit Behinderung (BKatV Nr. 54a 1 bzw. 54a 2.1) immer eine konkrete unmittelbar auftretende Behinderung vorliegen muss. Es ist daher – auch im Hinblick auf vorzunehmende Umsetzungen – durch die Dienstkraft vor Ort stets eine notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Allerdings konnten die vorab erwähnten Schwerpunktkontrollen mit einem aufgestockten Personalkörper öfter als bisher vorgenommen werden.
Grundsätzlich sind Ladezonen im innerstädtischen Bereich erforderlich, sofern erheblicher Ladebedarf besteht und/oder der Verkehrsfluss behindert wird. Die Einzelfallprüfung erfolgt auf Antrag des Geschäfts/ der Geschäfte oder eigenen Erkenntnissen bzw. Beschwerdelagen bei der Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt.
Im 1. Halbjahr 2020 wurden nach 54a.1 und 54a 2.1 BKatV 353 Anzeigen gefertigt. Davon waren 19 Umsetzungen. Für das Jahr 2019 und 2018 stehen die Daten bei der Bußgeldstelle der Polizei Berlin nicht mehr zur Verfügung.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Arne Herz Stellv. Bezirksbürgermeister
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