Drucksache - 0569/5  

 
 
Betreff: Wohnortprinzip einführen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-Fraktion 
Verfasser:Heyne/Rexrodt 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.01.2018 
16. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beratung
25.01.2018 
10. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit vertagt   
15.02.2018 
11. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Integrationsausschuss Beratung
21.02.2018 
10. Öffentliche Sitzung des Integrationsausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.02.2018 
17. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
22.03.2018 
18. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
19.04.2018 
18-1. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 19.04.2018 Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt soll sich dafür einsetzen, dass in Fragen der Zuständigkeit des Bezirksamtes für Geflüchtete zukünftig nach dem Wohnortsprinzip anstatt dem Geburtsdatenprinzip verfahren wird. Dies hat den Vorteil, dass die Bezirke selbst in der Verantwortung stehen und der Bezirk auch einen klaren Leistungsnachweis gegenüber den Einwohnern und Verordneten des Bezirkes erbringen kann.

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Das Bezirksamt hat das Thema der Betreuung der Geflüchteten und deren Unterbringung seit 2015 als besonders wichtige Aufgabe betrachtet, zahlreiche eigene Initiativen ergriffen und sich in die fachliche Diskussion auf der Ebene des Landes eingebracht.

 

Neben der konkreten Umsetzung ging es dabei immer auch um eine gleichmäßige und gerechte Verteilung der Aufgaben zwischen allen zwölf Bezirken in der Stadt. Die aktuellen Regelungen der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz) enthalten Regelungen für Verteilung der Zuständigkeit für wohnungslose Menschen in Berlin. Diese Regelungen finden auch Anwendung auf Geflüchtete, die nach einem Statuswechsel in den Rechtkreis SGB II noch keine eigene Wohnung bezogen haben.

 

Diese Regelungen haben besonders während der Phase, in der viele provisorische Notunterkünfte in den Bezirken eingerichtet waren, zu einer gleichmäßigen Belastung aller Bezirke geführt. Das Bezirksamt Mitte, das durch die sogenannten „Nuller“-Fälle - Geburtsdaten am 00. oder 01. Januar - besonders belastet war, hatte für diese Aufgabe seiner Zeit zusätzliche Personalressourcen erhalten. Mit dem Ausbau der mittel- und langfristigen Flüchtlingsunterkünfte in der Stadt erscheint es zunehmend sinnvoll, die Zuständigkeit für die Bewohner dieser Einrichtungen auf den jeweiligen Bezirk dauerhaft zu übertragen.

 

Dazu finden auf vielen Ebenen zwischen den Verantwortlichen in den Bezirken intensive Diskussionen statt, die auch Gegenstand der Diskussion im Rat der Bürgermeister ist. Eine entsprechende Vorlage mit der Nummer R-270/2018 wurde dort in der Sitzung am 18.1.2018 in die Ausschüsse verwiesen. Eine Veränderung der bestehenden Regeln hat nur dann eine Aussicht auf Verwirklichung, wenn ein breiter Konsens zum Belastungsausgleich zwischen den Bezirken erzielt werden kann. Dies ist auch das Anliegen der zuständigen Senatorin.

 

Charlottenburg-Wilmersdorf hat als innerstädtischer Bezirk derzeit eine vergleichsweise geringere Anzahl von Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete als andere Bezirke. Er würde damit bei einer Veränderung der Zuständigkeitsregeln eher entlastet. Das Bezirksamt befürwortet deshalb eine Veränderung der Zuständigkeit für Geflüchtete in den Gemeinschaftsunterkünften, bemüht sich aber gleichzeitig um eine gerechte Verteilung der Aufgaben zur Betreuung von Flüchtlingen zwischen allen Bezirken in Berlin.

 

Im Bereich der Jugendhilfe ist dieser Antrag bereits weitgehend umgesetzt: Die Ausführungsvorschriftenen über die Zuständigkeit der Jugendämter auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe - AV ZustJug - vom 16.12.2017 bestimmen unter D.8, Abs. 3 sinngemäß: Für die Bewohner/innen von Einrichtungen in der Zuständigkeit des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

 

Damit ist hier das Wohnortprinzip umgesetzt. Eine Lücke ergibt sich, wenn Geflüchtete einen anerkannten Status erhalten und sodann Leistungen vom Jobcenter und ggf. der sozialen Wohnhilfe beziehen. Sollten sie dann nicht mehr in einer LAF-Unterkunft wohnen, sondern eine andere erhalten, würde das Geburtsdatum des Ältesten der Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden, um die Zuständigkeit auch für Jugendhilfe zu bestimmen.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

Naumann         

Bezirksbürgermeister (für den Leiter der Abteilung)


 

 
 

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