Drucksache - 0523/5  

 
 
Betreff: Den Zeitraum für mietpreisgebundene Wohnungen nicht auf 30 Jahre begrenzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Röder/Dr. Timper/Tillinger 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
14.12.2017 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
02.03.2018 
28. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
04.04.2018 
31. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
20.04.2018 
19. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
VzK

Die BVV beschließt:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass die Begrenzung von 30 % mietpreisgebundenen Wohnungen für WBS-Berechtigte im Rahmen der Kooperativen Baulandentwicklung auf 30 Jahre aufgehoben wird und diese Mietpreisbindung möglichst unbefristet gilt.

 

Der BVV ist bis zum 31.06.2018 zu berichten.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:

 

Das Bezirksamt kann sich nicht dafür einsetzen, die Begrenzung von 30% mietpreisgebundenen Wohnungen für WBS-Berechtigte im Rahmen der Kooperativen Baulandentwicklung aufzuheben und diese Mietpreisbindung unbefristet zu gestalten, da die bei der Inanspruchnahme von Wohnraumfördermitteln einzugehenden Bindungen zu befristen sind. Die Entscheidung des BGH vom 8. Februar 2019 zur Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung bezieht sich auf den Sonderfall der Förderung im dritten Förderweg nach § 88d II. WoBauG. Der BGH stellt in dieser Entscheidung auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Danach sind zeitlich unbefristete Belegungsrechte nicht vorgesehen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass unbefristete Bindungen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Wohnungsbaufördermitteln und der Veräußerung von in gemeindlichem Eigentum stehenden Grundstücken mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sind. Dauerhafte Beschränkungen ließen sich nur erreichen, wenn der öffentliche Zweck nicht mit dem Instrument des Grundstücksverkaufs, sondern mit dem dazu bestimmten Instrument der Ausgabe eines Erbbaurechts verfolgt werde.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Kirstin Bauch Fabian Schmitz-Grethlein

Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat

 

 

 

 

 


 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Schriftliche Anfragen