Drucksache - 0287/5  

 
 
Betreff: Zwangsräumungen aussetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Schenker/Juckel 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.05.2017 
8. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beratung
30.05.2017 
4. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit vertagt   
15.06.2017 
5. Nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit vertagt   
28.09.2017 
6. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
12.10.2017 
13. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
16.11.2017 
14. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
14.12.2017 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
3. Version vom 10.05.2017
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 14.12.2017  Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich noch stärker dafür einzusetzen, Zwangsräumungen im Bezirk vorzubeugen und dass ausreichend Präventionsangebote bereit zu stellen sind, um Wohnungsverlust durch Zwangsräumungen vorzubeugen.

 

Der BVV ist bis zum 30.06.2018 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Vor Zwangsräumungen erfolgt eine Räumungsklage. Die Sozialen Wohnhilfen der Bezirke werden gemäß einer Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII durch die Amtsgerichte über eine Räumungsklage informiert. Dies dient der Prävention von Wohnungslosigkeit durch eine Übernahme von Mietschulden. Diese Regelung betrifft Räumungsklagen aufgrund von Mietschulden gemäß § 543, Abs. und 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 BGB. Diese Verfahrensweise ist der erste Schritt von Amtswegen prophylaktisch Zwangsräumungen zu verhindern.

 

Als Prävention bietet das Bezirksamt (hier: Soziale Wohnhilfe der Abteilung Soziales und Gesundheit) allen betroffenen Bürgern und Bürgerinnen ein schriftliches Beratungsangebot an. Sobald dies in Anspruch genommen wird, findet eine Beratung mit anschließender Prüfung statt, ob der Wohnraum im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erhalten werden kann. Aufgrund der aktuellen Lage auf dem Wohnungsmarkt wird der Spielraum hinsichtlich der Übernahme von Mietschulden insbesondere bei Familien sehr großzügig ausgeschöpft. Dies bedeutet, dass bei betroffenen Familien durchaus vom Richtwert abweichende Mietobergrenzen anerkannt werden. In der Regel müssen die Vermieter mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden sein, sonst ist die Übernahme von Mietschulden nicht möglich. In diesen Fällen ist eine Zwangsräumung nicht zu verhindern. Ebenso verhält es sich bei Zwangsräumungen aufgrund von Eigenbedarf oder Verhalten.

 

Die Aussetzung von Zwangsräumungen ist lediglich aus besonders schwerwiegenden Gründen möglich, zum Beispiel bei einer akuten Erkrankung. Dann obliegt es der Gerichtsvollzieherin / dem Gerichtsvollzieher den Räumungstermin zu verschieben. Damit gehen erhöhte Verfahrenskosten einher.

Wenn die persönlichen Verhältnisse es zulassen, zum Beispiel eine neue Wohnung steht in Aussicht, ist es möglich, einen Räumungsaufschub bei Gericht zu beantragen. Hierüber entscheidet der/die jeweils zuständige Richter oder Richterin.

Als Prävention kommen ebenfalls die Einleitung von Betreuungsmaßnahmen gemäß

§§ 67, 68 SGB XII durch die Soziale Wohnhilfe in Frage.

Zusätzlich wird die demnächst angebotene Unabhängige Sozialberatung eine Möglichkeit sein, Menschen zu erreichen, deren Hemmschwelle behördliche Hilfen anzunehmen, hoch ist.

Der Bezirk hat den Vorteil, bei älteren Mieterinnen und Mietern, die von einer Eigenbedarfsklage bedroht sind, bezirkliche Seniorenwohnungen vermitteln zu können. Präventiv ist es bedeutsam, weiterhin als Bezirk einen Zugriff auf dieses Wohnungskontingent zu haben.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

Reinhard Naumann          Arne Herz

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat


 

 
 

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