Drucksache - 1699/4
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 14. Juli 2016 beschlossen:
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz stimmt die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf dem Anliegen des Bürgerbegehrens unverändert zu.
„Stimmen Sie zu, dass das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf aufgefordert wird, die Grünflächen im Bezirk, einschließlich der Kleingärten, dauerhaft zu sichern und bestehende andere Planungen unverzüglich aufzuheben. Grünflächen, wie Parks, Kleingärten, gewidmete Grünanlagen, und durch die Öffentlichkeit nutzbare Grünflächen, sind von jeglicher Bebauung auszunehmen und für kommende Generationen dauerhaft zu bewahren, so dass ihre Qualität für Naherholung, Umwelt- und Klimaschutz erhalten bleibt.“
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Nach § 12 Absatz 1 Bezirksverwaltungsgesetz bestimmt die Bezirksverordnetenversammlung die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Durch die Zustimmung zum Anliegen des Bürgerbegehrens entfaltet sich somit zwar keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf gestellte Bauanträge oder sich bereits im Verfahren befindliche Bebauungsplanverfahren. Dennoch wird das Bezirksamt aber in der Abwägung bei Entscheidungen diesen Beschluss berücksichtigen. Falls von dem genannten Grundsatz aus rechtlichen Gründen abgewichen werden muss, wird das Bezirksamt hierüber in den zuständigen Ausschüssen berichten.
Von einem Erhalt der gewidmeten Grünanlagen ist prinzipiell auszugehen. Hier kann es aber im Einzelfall, zum Beispiel für kleinere Restflächen, trotzdem sinnvoll erscheinen, bestehende öffentliche Grünflächen aufzugeben. Die Bezirksverordnetenversammlung wird in diesen Fällen selbstverständlich mit in den Entscheidungsprozess einbezogen. Gleichermaßen wird zu verfahren sein, wenn zur Sicherung der notwendigen Infrastruktur, z.B. im Kindertagesstätten- und Schulbereich, von den Vorgaben des Beschlusses abzuweichen wäre. Dies betrifft auch Teilflächen von privaten Grundstücken, die über entsprechende planerische Festsetzungen oder vertragliche Regelungen für die Öffentlichkeit bzw. durch die Zustimmung des privaten Eigentümers als Grünfläche nutzbar sind und einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Durch die andere Eigentumssituation sind hier die Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand teilweise stark reduziert. Dem Bezirksamt obliegt es dann, auf die Risiken hinzuweisen, die eine Umsetzung des Beschlusstextes, z.B. im finanziellen Bereich, bedeuten könnte.
Jeweils im Einzelfall und nach ihren spezifischen Voraussetzungen sind die Kleingärten zu betrachten. Das Bezirksamt strebt an, zu Beginn der nunmehr beginnenden Wahlperiode nach Vorliegen des bezirklichen Infrastrukturkonzeptes zusammen mit dem Kleingartenbeirat und allen Abteilungen des Bezirksamtes eine aktuelle Bestandsanalyse der Kleingartenkolonien vorzunehmen und eine Priorisierung für sinnvoll erscheinende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Ziel ist es, eine verbindliche Planungssicherheit für die im Bezirk vorhandenen Kolonien zu schaffen, ohne vorhandene Bedarfe für Gemeinbedarfszwecke und die Vorgaben durch die Planungen des Landes zu negieren.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Marc Schulte Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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