Drucksache - 1091/4
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 21. Mai 2015 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert:
7.1 den Zusatz „in der Nähe des Baugrundstücks“ in § 8 Abs. 3 Satz 3 zu streichen, 7.2 die Ausführungsvorschriften zu § 8 Abs. 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (AV Notwendige Kinderspielplätze vom 16. Januar 2007, ABl. S. 215) zeitgemäß, d.h. nach heutigen pädagogischen und Maßstäben der Integration (Barrierefreiheit), zu überarbeiten und nunmehr unverzüglich zu erlassen. Dies gilt besonders für Art, Vielfalt und Anzahl der geforderten Grundausstattung einer Spielfläche mit Spiel- und Bewegungsgeräten für Kleinkinder und ältere Kinder. Daneben aber auch für die Verpflichtung zur Errichtung von privaten Spielplatzflächen bei Sanierung / Erweiterung von Bestandsbauten oder ihre Ablösung gemäß § 8 Absatz 3 BauO Bln.
8.1 den Bezirken solange Sonderhaushaltsmittel für den Ausbau, die Anlage und Sanierung von öffentlichen Spielplätzen zur Verfügung zu stellen, bis der Bedarf gedeckt ist, 8.2 Betreuungseinrichtungen nur zu genehmigen, wenn die jeweils notwendige Aussenspielfläche nachgewiesen wird oder eine Ablösung gemäß § 8 Absatz 3 BauO Bln gezahlt worden ist, 8.3 öffentliche Wohnungsbaugesellschaften aufzufordern zu überprüfen, ob bestehenden Wohnanlagen § 8 Absatz 2 BauO Bln erfüllen und gegebenenfalls eine Frist zu setzen, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Die gesetzliche Pflicht zur Herstellung sowie zur Instandhaltung von Spielplätzen bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen ist in § 8 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin verankert und dezidiert ausgestaltet. In den üblichen Verfahren für Wohnungsbauvorhaben nach den §§ 63 und 64 BauO Bln, Genehmigungsfreistellung und Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, ist der Prüfumfang mit der Änderung der Berliner Bauordnung im Jahre 2005 und der weitgehenden Aufgabe der Schlusspunkttheorie der Baugenehmigung sehr stark reduziert worden. Über den vorgegebenen Maßstab hinaus werden aber bei allen Verfahren kursorisch das Vorhandensein und die Größe der Spielflächen auf die Erfüllung der Vorgaben nach der Bauordnung hin geprüft. Um Bauherren für die Schaffung innovativer privater Spielflächen zu sensibilisieren, wurden ein Plakat und ein Merkblatt (Anlage 1) entwickelt, aus denen die Kriterien einer altersgemäßen und integrativen Spielplatzgestaltung hervorgehen. Diese Materialien werden künftig Bauherren und Interessierten im Stadtentwicklungs- sowie im Straßen- und Grünflächenamt zugänglich sein.
Bei Bauvorhaben, in denen ein Kinderspielplatz nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück hergestellt werden kann, wird regelmäßig eingefordert, die Verpflichtung zur Schaffung von Spielflächen durch Zahlung eines Geldbetrages zu erfüllen. Die Herstellungspflicht von Spielplätzen kann unter bestimmten Maßgaben auch auf bestehende Spielplätze aufgeweitet werden. Hierzu muss eine geeignete Freifläche auf dem Grundstück vorhanden sein, dem dürfen aber keine schwerwiegenden Belange der Eigentümerin oder des Eigentümers, wie etwa der Bedarf an der anderweitigen Nutzung der Grünfläche, entgegenstehen. Ferner ist von einer nachträglichen Forderung zur Schaffung von Spielflächen abzusehen, sofern ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe vorhanden ist und von Kindern gefahrlos erreicht werden kann.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 (Anlage 2) wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt über den Beschluss in Kenntnis gesetzt und auch gebeten, die öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften ebenfalls auf die Möglichkeiten zur Verbesserung der Spielflächen in ihren Wohnanlagen hinzuweisen. Im Rahmen der Beteiligung der Bezirke bei der Novellierung der Bauordnung wird im Rat der Bürgermeister das Thema weiterverfolgt und die gegebenen Anregungen zur Diskussion gestellt werden.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Marc Schulte Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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