Drucksache - 0762/4
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 16. Juni 2016 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass diese Gesetzeslage dahingehend geändert wird, dass Mieterinnen und Mieter, die ihre Wohnung barrierefrei umbauen, nach einem Auszug aus derselben nicht gezwungen sind, einen selbst finanzierten Rückbau vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Umbauten in jeder Hinsicht baufachlich korrekt ausgeführt wurden.
Der BVV ist bis zum 31.07.2016 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde über den Beschluss unterrichtet und teilt dazu mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 mit:
„Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 hatten Sie mich um Stellungnahme zum Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf zur Rückbauverpflichtung der Mieterhaushalte bei barrierefreier Wohnungsherrichtung gebeten. Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 kann der Mieterhaushalt auf der Grundlage des § 554a BGB vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse oder das Interesse der anderen Mieterhaushalte an der unveränderten Erhaltung der Mietsache das Mieterinteresse an der behindertengerechten Herrichtung der Wohnung überwiegt. Die Zustimmung kann der Vermieter von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. Hieraus leitet sich die sogenannte Rückbauverpflichtung der Mieterinnen und Mieter ab. Eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches kann nicht auf Landesebene umgesetzt werden, sondern muss durch den Deutschen Bundestag beschlossen werden. Die Änderung bzw. Streichung der Rückbauverpflichtung in § 554a BGB tangiert allerdings die Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) und den Grundsatz der Vertragsfreiheit in Artikel 2 GG in erheblichem Maße. Die Streichung der Rückbauverpflichtung würde zudem bewirken, dass Vermieterinnen und Vermieter vermehrt nicht mehr bereit sind, an Wohnungssuchende zu vermieten, bei denen das Erfordernis von baulichen Änderungen zur Schaffung von Barrierefreiheit wahrscheinlicher ist. Der Senat setzt deshalb darauf, dass die verständigen Mietvertragsparteien einvernehmliche Lösungen bei notwendigen Umbauten zur Schaffung der Barrierefreiheit finden, wie das heute bereits bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften üblich ist.“
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Marc Schulte Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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