Drucksache - 0628/4  

 
 
Betreff: Einwohnerfragen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnetenvorsteher 
   
Drucksache-Art:EinwohnerfragestundeEinwohnerfragestunde
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.05.2013 
20. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Einwohnerfragen

1

1. Einwohnerfrage              Siegfried Nenstiel

              Kleingartenanlage Oeynhausen

 

  1. Hat das Bezirksamt geprüft, ob der BNP 1958/61, der die Grundstücke "Oeynhausen Nord" als Allgemeines Wohngebiet der Baustufe III/3 mit der nach dem FNP vom 30.07.1965 zugeordneten Zweckbestimmung "Gemeinbedarfsfläche Post" ausweist, funktionslos geworden ist, weil die Bundespost/Post AG als Träger öffentlicher Belange diese planungsrechtliche Standortsicherung aufgegeben hatte, die wiedervereinigte Stadt mit dem FNP 1994 andere Prioritäten setzte und die nicht erschlossenen Grundstücke seit 1904 als Kleingartenland genutzt werden.
    Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Handelt es sich beim dem gut 275.000 m² großen Areal zwischen Forckenbeckstraße, Gewerbegebiet Reemtsma, Mecklenburgische und Friedrichshaller Straße sowie der hinter der Bebauung der Cunostraße liegenden "Bedarfsstraße" bau- und planungsrechtlich um einen unerschlossenen Außenbereich, der im Innenbereich liegt, weil die von Bebauung umgebene Fläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint. Kann das Bezirksamt diese Auffassung bestätigen?
    Wenn nein, warum nicht?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

sehr geehrter Herr Nenstiel,

 

zu der Einwohneranfrage des Herrn Nenstiel teile ich Folgendes mit:

 

  1. Hat das Bezirksamt geprüft, ob der BNP 1958/61, der die Grundstücke "Oeynhausen Nord" als Allgemeines Wohngebiet der Baustufe III/3 mit der nach dem FNP vom 30.07.1965 zugeordneten Zweckbestimmung "Gemeinbedarfsfläche Post" ausweist, funktionslos geworden ist, weil die Bundespost/Post AG als Träger öffentlicher Belange diese planungsrechtliche Standortsicherung aufgegeben hatte, die wiedervereinigte Stadt mit dem FNP 1994 andere Prioritäten setzte und die nicht erschlossenen Grundstücke seit 1904 als Kleingartenland genutzt werden. Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

 

Ja, selbstverständlich hat solch eine Prüfung stattgefunden.

 

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 setzt in Verbindung mit den 1901 bzw. 1904 förmlich festgesetzten Fluchtlinien ein "allgemeines Wohngebiet" der Baustufe III/ 3 fest. Er weist von seiner Systematik nur Baugebiete aus, jedoch keine Standorte des Gemeinbedarfs. Der Baunutzungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan und hat dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie ein Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch.

 

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan und hat "nur" eine behördeninterne Verbindlichkeit. Die Zweckbestimmung als Standort des Gemeinbedarfs wurde in der Vergangenheit im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) durch die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche (Post) verdeutlicht. Im Flächennutzungsplan 1994, der 1998 in Kraft trat, wurde diese Standortplanung für Zwecke der Post nach Überprüfung des Bedarfs aufgegeben und der Bereich als Grünfläche (Kleingarten) dargestellt.

 

Durch die Aufgabe des Poststandortes im FNP ist der Baunutzungsplan nicht automatisch funktionslos geworden. Eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans läge nur dann vor, wenn einzelne Regelungen bereits von Beginn an wegen entgegenstehender tatsächlicher Umstände auf Dauer nicht realisierbar gewesen wären oder später auf dem betreffenden Grundstück eine Entwicklung stattgefunden hätte, welche die Verwirklichung des Bebauungsplans dauerhaft ausschließt.

 

Von einer Funktionslosigkeit wird man vorliegend nicht ausgehen können, da nicht ersichtlich ist, dass die westlich angrenzende Wohngebietsnutzung nicht auf das Plangebiet hätte ausgedehnt werden können, solange die Kleingartenpachtverhältnisse befristet waren bzw. deren Kündigung möglich war.

 

  1. Handelt es sich beim dem gut 275.000 m² großen Areal zwischen Forckenbeckstraße, Gewerbegebiet Reemtsma, Mecklenburgische und Friedrichshaller Straße sowie der hinter der Bebauung der Cunostraße liegenden "Bedarfsstraße" bau- und planungsrechtlich um einen unerschloh, der issenen Außenbereich Innenbereich liegt, weil die von Bebauung umgebene Fläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint. Kann das Bezirksamt diese Auffassung bestätigen? Wenn nein, warum nicht?

 

Die Frage bezieht sich auf das gesamte Kleingartenareal zwischen Forckenbeckstraße und Mecklenburgische Straße/ Friedrichshaller Straße. Aufgrund des vorhandenen Baunutzungsplans für den Bereich Oeynhausen-Nord und Mannheim bzw. anderer festgesetzter Bebauungspläne für den Bereich Oeynhausen-Süd, Friedrichshall, Kissingen und Alt Rheingau, handelt es sich um einen beplanten Bereich im Sinne des § 30 BauGB. Dies schließt eine Einstufung als Außenbereich gemäß § 35 BauGB aus.

 

Mit freundlichen Grüßen

Marc Schulte

 

2. Einwohnerfrage              Ute Becker

              Baumfällungen auf Privatgrundstücken am

              Stuttgarter Platz ohne Genehmigungen

 

 

  1. Trifft es zu, dass Anfang Januar 2013 auf dem Privatgrundstück Stuttgarter Platz 3, nach Einzug des Vermieters oder der Verwaltung in eine Erdgeschosswohnung im zweiten Hof, dort eine mächtige Kastanie, angeblich mit Genehmigung durch das Bezirksamt, gefällt worden ist?
    Wenn ja - warum?

 

  1. Trifft es zu, dass auf dem Privatgrundstück Stuttgarter Platz 2 des Herrn G., mit Beginn der Entkernung des gesamten Wohnhauses und seiner drei Höfe im März 2013 vier ausgewachsene Bäume - ein bis zum Dach reichender Baum im ersten Hof, drei im zweiten Hof - ohne Genehmigung des Bezirksamt gefällt wurden und dass gegen den Eigentümer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde?

 

  1. Werden die womöglichen "Sanktionen" oder Neupflanzungen den immensen Verlust der Biomasse, der Sauerstoffproduktion, des Filterns von Feinstoff, des Lärmschutzes allein durch diese Fälllungen durch welche Bäume ausgleichen können - das aber erst in wie viel Jahren?

 

  1. Drängt sich dem Bezirksamt nicht auch einen Zusammenhang auf zwischen dem Einsatz von bis über das Nachbargrundstück (Stuttgarter Platz 3) ausladenden Kranen auf dem Grundstück Stuttgarter Platz 2, für die auch dessen Eingangsbereich verbreitert werden muss, und den Baumfällungen, die die störenden Kronen entfernen halfen, mehr noch die Verschattung der Wohnungen durch Bäume.

 

  1. Ist das Bezirksamt in der Lage, den oder die Bäume auf dem Privatgrundstück Stuttgarter Platz 4 vor dem gleichen Schicksal - wilde Fällungen - zu bewahren, häufen sich doch in bedenklicher Weise die ungenehmigten Baumfällungen im Zuge von Altbau-"Sanierungen" und den damit verbundenen Entmietungen zum Zwecke der Wohnwertsteigerungen und mehr als Verdoppelung der Mieten?

 

Ich bitte um schriftliche, aber zeitnahe Beantwortung dieser Anfrage.

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

sehr geehrter Frau Becker,

 

zur o.g. Einwohneranfrage teile ich Folgendes schriftlich mit:

 

  1. Trifft es zu, dass Anfang Januar 2013 auf dem Privatgrundstück Stuttgarter Platz 3, nach dem Einzug des Vermieters oder der Verwaltung in eine Erdgeschosswohnung im zweiten Hof, dort eine mächtige Kastanie, angeblich mit Genehmigung durch das Bezirksamt, gefällt worden ist ?

 

Es trifft zu, dass für das Grundstück Stuttgarter Platz 3 eine Fällgenehmigung für eine Kastanie mit einem Stammumfang von 270 cm (gemessen in 130 cm über dem Erdboden) seitens des Bezirksamtes erteilt worden ist. Grundlage war ein Gutachten eines Sachverständigen, der nachwies, dass der zunächst beabsichtigte Rückschnitt im Kronenbereich zur Vermeidung von Dach- und Fassadenschäden dazu führe, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sei (wegen des dann erheblichen Verlustes ernährungsrelevanter Blattmasse und der schlecht gegenüber Krankheitserregern "abschottenden" Kastanie). Wann diese gefällt wurde und ob bzw. welche zeitlichen Zusammenhänge es mit welchen Umzügen ggf. gegeben hat, ist dem Bezirksamt nicht bekannt und spielt auch für Entscheidungen nach der Baumschutz-Verordnung keine Rolle.

 

  1. Trifft es zu, dass auf dem Privatgrundstück Stuttgarter Platz 2 des Herrn G. mit Beginn der Entkernung des gesamten Wohnhauses und seiner drei Höfe im März 2013 vier ausgewachsene Bäume - ein bis zum Dach reichender Baum im ersten Hof, drei im zweiten Hof - ohne Genehmigung des Bezirksamtes gefällt wurden und gegen den Eigentümer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde?

 

Nach den Erkenntnissen des Umwelt- und Naturschutzamtes sind auf dem genannten Grundstück drei Bäume (einer davon nicht nach der Baumschutz-Verordnung geschützt) ohne die erforderliche Genehmigung gefällt worden. Das genaue Datum steht nicht fest; festgestellt wurde die Fällung von Mitarbeitern des Umwelt- und Naturschutzamtes aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung am 04.04.2013. Aufgrund der Feststellungen wurde gegen  eine Person ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

 

  1. Werden die möglichen "Sanktionen" oder Neupflanzungen den immensen Verlust der Biomasse, der Sauerstoffproduktion, des Filterns von Feinstoff, des Lärmschutzes allein durch diese Fällungen durch welche Bäume ausgleichen können - das aber erst in vielen Jahren?

 

In der Baumschutz-VO gibt seit vielen Jahren keine generelle Verpflichtung mehr zur Ersatzpflanzung. Antragsteller/innen haben im Fall einer Kompensationspflicht die Wahlfreiheit zwischen einer Ersatzpflanzung und der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe. Häufig kann allerdings auch kein ökologischer Ausgleich gefordert werden, weil Voraussetzung dafür die "Zumutbarkeit" und "Angemessenheit" ist. Diese ist u. a. regelmäßig dann nicht gegeben, wenn der/die Baumeigentümer/in keinen Nutzen von einer Fällung hat, z. B. weil von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder er krank ist und darum gefällt werden muss. Letzteres war der Fall auf dem zu Frage 1 beschriebenen Grundstück. Die Verpflichtung zu einem ökologischen Ausgleich nach widerrechtlichen Fällungen ist keine Sanktion im engeren Sinne, also nicht Bestandteil eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, kann aber prinzipiell parallel im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens angeordnet werden.

 

Zielsetzung der Baumschutz-Verordnung ist, durch die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich den Umwelt-Wert und die Wohlfahrtswirkungen gefällter Bäume in etwa wieder her zu stellen, insbesondere auch durch die Maßgaben zur Ermittlung des Umfanges des ökologischen Ausgleichs. Bei ausgewachsenen Bäumen wird es immer einen längeren Zeitraum benötigen, bis Neupflanzungen diese Wohlfahrtswirkungen erbringen.

 

  1. Drängt sich dem Bezirksamt nicht auch ein Zusammenhang auf zwischen dem Einsatz von bis über das Nachbargrundstück (Stuttgarter Platz 3) ausladenden Kranen auf dem Grundstück Stuttgarter Platz 2, für die auch dessen Eingangsbereich verbreitert werden muss, und den Baumfällungen, die die störenden Kronen entfernen halfen, mehr noch die Verschattung der Wohnungen durch Bäume?

 

Der zum Grundstück Stuttgarter Platz 3 eingereichte Antrag und das Gutachten des Sachverständigen geben keinen Hinweis über die Fällung der Kastanie wegen Kranarbeiten oder Verschattung.

 

  1. Ist das Bezirksamt in der Lage, den oder die Bäume auf dem Privatgrundstück Stuttgarter Platz 4 vor dem gleichen Schicksal - wilde Fällungen - zu bewahren, häufen sich doch in bedenklicher Weise die ungenehmigten Baumfällungen im Zuge von Altbau-"Sanierungen" und den damit verbundenen Entmietungen zum Zwecke der Wohnwertsteigerungen und mehr als Verdoppelung der Mieten?

 

Das Bezirksamt ist nicht in der Lage, "wilde Fällungen" zu verhindern. Es geht jedoch im Rahmen der personellen Kapazitäten Hinweisen von Bürger/inne/n auf illegale Fällungen nach und leitet dann ggf. Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Den angenommenen Zusammenhang zwischen Altbausanierung und Baumfällungen hat das Bezirksamt bisher nicht feststellen können, wohl aber zwischen Neubauvorhaben und Baumfällungen. Es handelt sich dort aber in der Regel nicht um ungenehmigte, sondern um (nach Planungs-, Bau- und Naturschutzrecht) genehmigte Vorhaben. Bei ungenehmigten Vorhaben wären - wie bereits ausgeführt - im Regelfall Ordnungswidrigkeitenverfahren die Folge.

 

Mit freundlichen Grüßen

Elfi Jantzen

Bezirksstadträtin

 

3. Einwohnerfrage              Martina Kelz

              Kleingartenanlage Oeynhausen

 

  1. Auf der letzten Einwohnerversammlung haben Sie erwähnt, dass die Groth-Gruppe einen Antrag auf ein vorhabensbezogenes Bebauungsplanverfahren eingereicht hat. Welche Grundfläche wird dabei zu Grunde gelegt und mit wie viel m² werden dabei wie viele unterirdische Parkplätze angesetzt? Sollten die Parkplätze nicht mitgezählt werden, aufgrund welcher Vorschrift erfolgt dies nicht?

 

  1. Welche weiteren Verfahrensschritte müssen nun durchgeführt werden und wer hat diese jeweils zu beschließen?

 

  1. Nach welchem in § 13a Abs 1 Satz 1 genannten Kriterium (1. Wiedernutzbarmachung von Flächen, 2. die Nachverdichtung oder 3. andere Maßnahmen der Innenentwicklung) wird die Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 13a begründet?

 

  1. Welche Inhalte des vom Investor ausgearbeiteten Bebauungsplans können in einem Verfahren nach §13a von der BVV beeinflusst werden oder kann die BVV den Plan lediglich annehmen oder ablehnen? Ist eine Ablehnung durch die BVV an besondere Anforderungen gebunden oder reicht der politische Wille aus, andere Akzente in der städtebaulichen Entwicklung setzen zu wollen?

 

  1. Welche Dokumente hat die Groth-Gruppe bisher mit Bezug auf den vorhabensbezogenen Bebauungsplan eingereicht und in welcher Form sind diese wann und für wen einsehbar?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

sehr geehrte Frau Kelz,

 

zu der Einwohneranfrage der Frau Kelz teile ich Folgendes mit:

 

  1. Auf der letzten Einwohnerversammlung haben Sie erwähnt, dass die Groth-Gruppe einen Antrag auf ein vorhabensbezogenes Bebauungsplanverfahren eingereicht hat. Welche Grundfläche wird dabei zu Grunde gelegt und mit wie viel m² werden dabei wie viele unterirdische Parkplätze angesetzt? Sollten die Parkplätze nicht mitgezählt werden, aufgrund welcher Vorschrift erfolgt dies nicht?

 

Die beantragte Grundfläche beträgt 13 967 m² gemäß § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Grundfläche einschließlich der Tiefgarage beträgt 29 262 m² gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO. Es sind ca. 500 Stellplätze beantragt.

 

  1. Welche weiteren Verfahrensschritte müssen nun durchgeführt werden und wer hat diese jeweils zu beschließen?

 

Das Bezirksamt wird als Nächstes die "Mitteilung der Planungsabsicht" gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 AGBauGB sowie Artikel 13 Landesplanungsvertrag an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und an die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg richten.

 

Die Behörden haben eine Frist von einem Monat zur Rückäußerung. Das weitere Verfahren ist vom Inhalt der Stellungnahmen abhängig. Der nächste Schritt wäre dann der Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

 

  1. Nach welchem in § 13a Abs 1 Satz 1 genannten Kriterium (1. Wiedernutzbarmachung von Flächen, 2. die Nachverdichtung oder 3. andere Maßnahmen der Innenentwicklung) wird die Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 13a begründet?

 

  1. Welche Inhalte des vom Investor ausgearbeiteten Bebauungsplans können in einem Verfahren nach §13a von der BVV beeinflusst werden oder kann die BVV den Plan lediglich annehmen oder ablehnen? Ist eine Ablehnung durch die BVV an besondere Anforderungen gebunden oder reicht der politische Wille aus, andere Akzente in der städtebaulichen Entwicklung setzen zu wollen?

 

Die Zulässigkeit der Anwendung eines Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ist Gegenstand der Prüfung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirk im Rahmen der Rückäußerung zur Mitteilung der Planungsabsicht mitgeteilt.

 

  1. Welche Dokumente hat die Groth-Gruppe bisher mit Bezug auf den vorhabensbezogenen Bebauungsplan eingereicht und in welcher Form sind diese wann und für wen einsehbar?

 

Die Groth-Gruppe hat mit Schreiben vom 18. April 2013 und Nachtrag vom 24. April 2013 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 BauGB gestellt.

 

Die Anlagen des Antrages enthalten das städtebauliche Konzept, das bereits im Ausschuss für Stadtentwicklung am 16. Januar 2013 öffentlich vorgestellt wurde. Neben der Beschreibung des Projektes und einer Reihe von Kennwerten wie Grundfläche, Geschossfläche, Anzahl der Wohnungen, usw. liegt dem Antrag eine Anfrage zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Teilflächen der Kleingartenkolonie Oeynhausen-Nord als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB bei.

 

Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, haben nur die Bezirksverordneten gemäß § 11 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes das Recht zur Akteneinsicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Marc Schulte

 

4. Einwohnerfrage              Carlo Plener

              Verbot zur Aufstellung von Tischen und Stühlen vor

              dem Café

 

  1. Warum ist es in Charlottenburg (in den meisten Strassen) nicht mehr erlaubt den sogenannten "Unterstreifen" mit Tischen und Stühlen zu bestellen? Es gibt genug Genehmigungen, Ausnahmen, Sonderbedingungen, Extrakosten für fast alles. Warum betrachtet man nicht auch hier im Zweifelsfall den Einzelfall?

 

  1. Warum bekommt man beim Ordnungsamt nur sehr schwammige Antworten wenn es um dieses Thema geht?

 

  1. Was genau bedeutet "Verbot" wenn es "Ausnahmegenehmigungen" und "Altgenehmigungen" geben soll bzw. es in einigen Strassen (warum auch immer) geduldet werden soll oder sogar beibehalten werden soll.

 

  1. Welcher Teil genau ist legal daran wenn man erst einen Kostenpflichtigen Antrag stellen muss, welcher mit Gewissheit abgelehnt wird damit man ein Schriftstück erhält in welchem man schon vorab dieses "Verbot" hätte lesen können?

 

  1. Ich betreibe seit über zwei Jahren ein Café in der Krumme Straße. Sieben Tage die Woche 10 bis 14 Stunden täglich, habe es in den Tagesspiegel gebracht und war kurz im Tip in Verbindung mit dem tollen Bezirk Charlottenburg gebracht worden. Bei meiner Übernahme vor über Zwei Jahren hätte man doch schon mal andeuten oder sagen können das ich diese Genehmigung nicht auf Dauer erhalten werde. In meinem speziellen Fall ist es sogar noch so das ich tatsächlich niemanden stören würde und mir nicht der geringste Grund einfällt warum es verboten sein sollte. Abgesehen vom deutschen: Paragraph..(?)... verbietet das und wir müssen dieser Anordnung folgen! Warum mach man es so kompliziert?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

sehr geehrter Herr Plener,

 

zu der Einwohneranfrage des Herrn Plener teile ich Folgendes mit:

 

  1. Warum ist es in Charlottenburg (in den meisten Strassen) nicht mehr erlaubt den sogenannten "Unterstreifen" mit Tischen und Stühlen zu bestellen? Es gibt genug Genehmigungen, Ausnahmen, Sonderbedingungen, Extrakosten für fast alles. Warum betrachtet man nicht auch hier im Zweifelsfall den Einzelfall?

 

Bei einer Verwaltungsentscheidung wird grundsätzlich erst einmal der Einzelfall betrachtet. Neben gesetzlichen Vorgaben können dann allgemeine Richtlinien und Konzepte des Bezirkes bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

 

Die Aufstellung von Tischen und Stühlen stellt eine Sondernutzung nach § 11 des Berliner Straßengesetzes dar. Zusätzlich ist es gemäß § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Davon ist beim Herausstellen von Tischen und Stühlen auszugehen. Aus diesem Grund benötigt jeder, der Gegenstände auf die Straße stellen möchte, eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung.


Die Aufstellung von Tischen und Stühlen im Unterstreifen gestaltet sich wesentlich problematischer als im Oberstreifen. Öffentliche Verkehrsflächen dienen der Abwicklung des öffentlichen Verkehrs, sie werden von der Allgemeinheit mit erheblichem Aufwand hergestellt und unterhalten. Daher hat die Öffentlichkeit einen gesetzlichen Anspruch auf zweckentsprechende Nutzung dieser Flächen. Verschiedene verkehrliche Belange sprechen gegen eine Nutzung von Flächen, die direkt am Straßenrand liegen.


Es obliegt der Behörde, betroffene öffentliche Interessen für den Bezirk zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten.

 

Dabei ist von der Genehmigungsbehörde ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Stadt- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird. Die fünf Innenstadtbezirke haben sich im Jahr 2008 diesbezüglich in mehreren Besprechungen ausgetauscht und sich hinsichtlich der Genehmigungen für Sondernutzungen auf öffentlichem Straßenland auf eine einheitliche Linie geeinigt.

 

Deshalb sind u. a. die Aufstellung sogenannter Heizpilze, überdimensionierter Schirme, frei stehender Markisen, von Dekorationsartikeln, Rankgittern, Bodenbelägen, Podesten und vergleichbare Möblierungen nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig. Im Zuge dessen hat sich der Bezirk auch zu Nutzungen im Gehwegunterstreifen positioniert. Danach sollen Unterstreifennutzungen grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden. Lediglich bei dem Vorhandensein von Gehwegvorstreckungen könnte eine Ausnahmegenehmigung möglich sein.

 

  1. Warum bekommt man beim Ordnungsamt nur sehr schwammige Antworten wenn es um dieses Thema geht?

 

Die Antworten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind nicht schwammig, sondern freundlich und kompetent. Um einen ausführlichen, rechtlich detaillierten Bescheid zu erhalten, ist es erforderlich einen gebührenpflichtigen Antrag auf eine entsprechende Nutzung zu stellen. Dieser liegt hier bis heute nicht vor.

 

  1. Was genau bedeutet "Verbot" wenn es "Ausnahmegenehmigungen" und "Altgenehmigungen" geben soll bzw. es in einigen Strassen (warum auch immer) geduldet werden soll oder sogar beibehalten werden soll.

 

Für das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Straßenland wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt.

 

Lediglich vor 2008 erteilte Ausnahmegenehmigungen für sogenannte Unterstreifennutzungen werden weiterhin erteilt, wenn die Betreiberverhältnisse der Gaststätte nicht wechseln und es in der Vergangenheit zu keinen verkehrlichen Problemen gekommen ist.

 

  1. Welcher Teil genau ist legal daran wenn man erst einen Kostenpflichtigen Antrag stellen muss, welcher mit Gewissheit abgelehnt wird damit man ein Schriftstück erhält in welchem man schon vorab dieses "Verbot" hätte lesen können?

 

Die Gastwirte werden im Vorfeld ausführlich beraten. Sie selbst müssen entscheiden, ob sie nach der Beratung einen Antrag stellen möchten oder nicht.

 

  1. Ich betreibe seit über zwei Jahren ein Café in der Krumme Straße. Sieben Tage die Woche 10 bis 14 Stunden täglich, habe es in den Tagesspiegel gebracht und war kurz im Tip in Verbindung mit dem tollen Bezirk Charlottenburg gebracht worden. Bei meiner Übernahme vor über Zwei Jahren hätte man doch schon mal andeuten oder sagen können das ich diese Genehmigung nicht auf Dauer erhalten werde. In meinem speziellen Fall ist es sogar noch so das ich tatsächlich niemanden stören würde und mir nicht der geringste Grund einfällt warum es verboten sein sollte. Abgesehen vom deutschen: Paragraph..(?)... verbietet das und wir müssen dieser Anordnung folgen! Warum mach man es so kompliziert?

 

Eine Genehmigung für Tische und Stühle im Oberstreifen an der Hauswand ist überhaupt nicht strittig, wenn der Gastwirt sich an die genehmigten Flächen hält. Eine Genehmigung im besagten Unterstreifen wurde bei Übernahme des Betriebes nicht beantragt, so dass diesbezügliche Beratungen kein Thema waren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Marc Schulte

 

5. Einwohnerfrage              Joachim Neu

              Gedenkkultur in Charlottenburg-Wilmersdorf im

              Jahr der "zerstörten Vielfalt"

 

  1. Welche Kenntnisse liegen dem Bezirksamt zur Zahl, Standorte der Zwangsarbeitslager und dem Schicksal der betroffenen Zwangsarbeiter im Bezirk vor?

 

  1. Warum gibt es diesbezüglich bisher keine Gedenkkultur in Form von Publikationen, Ausstellungen und Gedenktafeln vor?

 

  1. Ist das Bezirksamt bereit, in der Zukunft Ressourcen (Museum und Archiv ChaWi, Vergabe eines Forschungsauftrages) bereitzustellen?

 

  1. Warum ist bis heute keine Erinnerungstafel an dem ehemaligen Strafgefängnis Charlottenburg in der Kantstr. angebracht worden?

 

  1. Wie ist der letzte Stand, bezüglich der zukünftigen angemessenen Nutzung des ehemaligen Gefängnistraktes?

 

Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,

 

zur vorliegenden Bürgeranfrage für die o.g. BVV-Sitzung nehme ich wie folgt schriftlich Stellung:

 

Zu 1.

Das Museum Charlottenburg-Wilmersdorf hat über Anzahl, Standorte und Einzelschicksale von ehemaligen Zwangsarbeitern in unserem Bezirk Informationen zusammengetragen. Diese können im Archiv des Museums eingesehen werden.

 

Zu 2.

Es ist nicht zutreffend, dass es bislang keine Aufarbeitung zu dieser Problemstellung und somit keine Gedenkkultur gegeben hat. So wurde vom 05. Mai 2002 bis zum 04. August 2002 die Ausstellung "Zwischen Siemenswerk und Privathaushalt: jüdische und europäische Zwangsarbeiter in Charlottenburg und Wilmersdorf" präsentiert. Für die Erstellung einer Publikation fehlten dem Museum damals die Mittel. Eine Dokumentation der Forschungsergebnisse liegt aber im Archiv des Museums vor.

 

Die Themenstellung Zwangsarbeit ist auch in anderen Ausstellungen aufgegriffen worden, u.a. in der Publikation zu den Häusern am Kurfürstendamm und in der Ausstellung über die Geschichte der Wilmersdorfer Straße.

 

Zu 3.

Vgl. Beantwortung zu 1. und 2.

 

Zu 4.

Der Investor zieht die Einwilligung in die Anbringung einer Tafel in Erwägung, will seine endgültige Entscheidung aber erst dann mitteilen, wenn ein detailliertes Nutzungskonzept des Geländes vorliegt. In diesem Zusammenhang verweist das Bezirksamt auf die Beantwortung der Drucksache Nr. 0337/4.

 

Zu 5.

 

Derzeit liegen dem Bezirksamt keine konkreten Planungen vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Dieter Gröhler

 

 

6. Einwohnerfrage              Joachim Neu

              Bebauungspläne Kleingartenkolonie Oeynhausen

              Und das Verhalten des Stadtrates Gröhler

 

  1. Warum hat Herr Gröhler in seiner damaligen Eigenschaft als Baustadtrat die Bebauungspläne IX-150-von 1986 und IX-250- von 2000 in seiner Amtszeit 2001-20011 planungsrechtlich nicht festgesetzt?

 

  1. Warum hat er nach dem Verkauf des Grundstückes von der Post an den Investor 2008 keine Veränderungssperre verhängt?

 

  1. Warum wurde im Wahlsommer 2011 die Frist für die Bauanfrage des Investors nicht eingehalten?

 

  1. Auf dem Sommerfest der Kleingartenkolonie Oeynhausen kündigte Herr Gröhler an, den Bebauungsplan iX-250 zu unterschreiben. Warum wurde dieser nicht unterschrieben noch dem Bezirksamt zur Beschlußfassung vorgelegt?

 

  1. Warum wurde also in der Zeit 2002-2011 vom Baustadtrat nichts unternommen, was einer Bebauung des nördlichen Teils der Kleingartenkolonie im Wege stehen konnte?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

sehr geehrter Herr Neu,

 

zu der Einwohneranfrage des Herrn Neu teile ich Folgendes mit:

 

Als für den Bereich Stadtentwicklung zuständiger Stadtrat habe ich meinen Vorgänger um Stellungnahme gebeten. Sie lautet wie folgt:

 

" 1. Warum hat Herr Gröhler in seiner damaligen Eigenschaft als Baustadtrat die Bebauungspläne IX-150-von 1986 und IX-250- von 2000 in seiner Amtszeit 2001-20011 planungsrechtlich nicht festgesetzt?

 

Der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan-Entwurf IX 150 stammt aus dem August 1986. Er wurde am 20. Juni 2000 - also vor Beginn meiner Amtszeit - durch Beschluss des BA Wilmersdorf eingestellt. Zeitgleich wurde der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan IX 205 und nicht für den B-Plan IX-250, wie es in der Frage fälschlicherweise heißt, gefasst.

 

Während meiner Amtszeit wurde intensiv an dem B-Plan-Entwurf gearbeitet. Zur Festsetzung kam es u. a. durch den Widerspruch des damaligen Eigentümers (Deutsche Post AG) und die fehlende Bereitschaft des Finanzsenators zur Bereitstellung von Mitteln nicht.

 

Während meiner Amtszeit hatte der B-Plan -leider- nicht das Stadium erreicht, das eine Festsetzung ermöglicht hätte.

 

  1. Warum hat er nach dem Verkauf des Grundstückes von der Post an den Investor 2008 keine Veränderungssperre verhängt?

 

Die Voraussetzung zum Erlass einer Veränderungssperre lag nach Übereinstimmender fachlicher Beurteilung durch den Leiter des Stadtplanungsamtes, des Baujuristen und des Baustadtrates nicht vor. Eine Veränderungssperre kann nur erlassen werden, wenn der Plangeber sicher sein kann, dass der in der Bearbeitung befindliche

B-Plan auch zur Festsetzung gelangt. Da aber letztlich nicht klar war, ob z. B. der B-Plan-Entwurf die Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung überstehen würde, hätte eine Veränderungssperre ein erhebliches Entschädigungsrisiko auslösen können. Auf dieser Grundlage hatte sich z. B. auch das Bezirksamt als Kollegialorgan im Juni 2011 gegen eine Veränderungssperre entschieden.

 

 

  1. Warum wurde im Wahlsommer 2011 die Frist für die Bauanfrage des Investors nicht eingehalten?

 

Es handelte sich nicht um eine Bauanfrage, sondern um einen Antrag auf Vorbescheid, für den es formal keine Frist gibt.

 

  1. Auf dem Sommerfest der Kleingartenkolonie Oeynhausen kündigte Herr Gröhler an, den Bebauungsplan iX-250 zu unterschreiben. Warum wurde dieser nicht unterschrieben noch dem Bezirksamt zur Beschlußfassung vorgelegt?

 

Auf dem Sommerfest habe ich keine Versprechen gemacht. Ich habe den Kleingärtnern dargestellt, dass es nach wie vor mein Wille sei, sie, ebenso wie die Charlottenburger Kleingärtner in Ruhwald planungsrechtlich zu sichern, dass aber die Festsetzung des B-Plan-Entwurfs nicht sicher sei, weil sich das Bezirksamt erheblich juristischen Problemen ausgesetzt sähe. Das Kollegialorgan Bezirksamt war von mir über alle Schwierigkeiten laufend - auch vor dem Wahltag im September 2011 - unterrichtet worden, u. a. auch durch Verteilung von zusammenfassenden Darstellungen des Stadtplanungsamts zur Problematik.

 

  1. Warum wurde also in der Zeit 2002-2011 vom Baustadtrat nichts unternommen, was einer Bebauung des nördlichen Teils der Kleingartenkolonie im Wege stehen konnte?

 

Das Bezirksamt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der damaligen Bauabteilung und ich selbst haben alles erdenklich Mögliche unternommen, um eine Bebauung zu verhindern, bis hin zur dringenden Bitte an den Bezirksverband der Kleingärtner Wilmersdorf, das Gelände von der Post zu kaufen, was bekanntlich leider abgelehnt worden ist. Ich hätte sehr gern den Erfolg der Sicherung der Kleingärten erfahren, doch dazu hätte ich u. a. von Seiten des damaligen Senats mehr Unterstützung benötigt."

 

Mit freundlichen Grüßen

Marc Schulte

 

 
 

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