Drucksache - 0618/4  

 
 
Betreff: Referenzprojekt Sozialer Wohnungsbau Schillerstraße 37-39
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Wuttig 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.05.2013 
20. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
12.06.2013 
30. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
13.06.2013 
21. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 13. Juni 2013 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, unter welcher planungsrechtlichen Situation und der Möglichkeit zur Direktvergabe an Wohnungsbaugesellschaften, die kriegsbedingte Baulücke in der Schillerstraße 37-39 mit der in den 1950er Jahren festgesetzten Nutzung als öffentlicher Parkplatz als Referenzprojekt für innerstädtischen notwendigen sozialen Wohnungsbau beplanbar wird.

 

Der BVV ist bis zum 31.08.2013 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Geltende planungsrechtliche Grundlage für die Grundstücke Schillerstraße 37-39 stellt der mit Datum vom 2. April 1959 festgesetzte Bebauungsplan VII-47 in Verbindung mit dem einfachen Bebauungsplan VII-141 dar, der für die Grundstücke eine "Sonderzweckfläche- Parkplatz" festsetzt.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans VII-47 gewähren keine Entwicklungsmöglichkeit für eine Bebauung des Grundstücks zu Wohnzwecken. Es besteht ein Planerfordernis gemäß §1 Abs. 3 Baugesetzbuch.             
 

Voraussetzung für eine Nutzung des Grundstücks als Wohnungsbaustandort ist damit eine Änderung des geltenden Planungsrechtes über ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit entsprechenden Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.

 

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB können in Bebauungsplänen zwar Flächen festgesetzt werden, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Zweck einer solchen Festsetzung ist es jedoch nur, dass die Wohngebäude, die auf den betreffenden Flächen errichtet werden, die gebäudebezogenen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit von Wohngebäuden auf den betreffenden Flächen ist also nicht die tatsächliche Förderung, sondern allein die Förderfähigkeit. Somit wäre nach dieser Festsetzung auch ein frei finanzierter Wohnungsbau zulässig.

 

Die wohnungspolitischen Ziele wären nur über eine entsprechende Vergabe durch den Liegenschaftsfonds Berlin zu erreichen.

 

Hinzuweisen ist darauf, dass der ungünstige Grundstückzuschnitt und die Lage der Bestandsbaukörper der Nachbargrundstücke eine mögliche Bebauung des Grundstücks einschränken. Erschwerend für eine Blockrandbebauung kommt hinzu, dass sich ein Fenster in der Brandwand des Gebäudes Schillerstraße 36 befindet, dessen Schließung Voraussetzung für eine Bebauung ist. Ein potentieller Bauherr müsste hierfür in Vorleistung gehen.

 

Erforderliche Erschließungsflächen für die im Blockinnenbereich gelegenen Stellplätze schränken die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks weiter ein.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Reinhard Naumann                                                                      Marc Schulte

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat


 

 
 

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