Drucksache - 0578/4  

 
 
Betreff: Tabakwerbeverbot im öffentlichen Raum
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Wuttig/Böhm 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.04.2013 
19. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Wirtschaft, Ordnung und Verkehr Beratung
23.04.2013 
23. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Ordnung und Verkehr ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.05.2013 
20. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, in den Rahmenverträgen mit den Werbeunternehmen ein generelles Tabakwerbeverbot im öffentlichen Raum durchzusetzen.

Der BVV ist bis zum 31.07.2013 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Die Übermittlung des Beschlusses der BVV an den zuständigen Staatssekretär war mit der Bitte verbunden, "vor dem Hintergrund der anstehenden Vorbereitungen zur Neuvergabe der Werberechte aus dem sog. "BVG-Vertrag" [...] im Sinne des Beschlusses tätig zu werden und [...] über das Ergebnis Ihrer Bemühungen zeitnah zu unterrichten."

 

Mit Datum vom 27. Juni 2013 wurde nunmehr vom Staatssekretär Folgendes mitgeteilt:

"Der bestehende Vertrag zwischen dem Land Berlin und der VVR Wall GmbH über das Recht zur Nutzung der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlins durch Werbung ("Straßenlandvertrag") endet zum 31.12.2014. Derzeit laufen die Vorbereitungen zur Festlegung der inhaltlichen Ausschreibungsmodalitäten. In Bezug auf Tabakwerbung sind noch keine entsprechenden Festlegungen getroffen worden. Die Zuständigkeit meiner Verwaltung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG i.V. mit Nr. 10 Abs. 10 Satz 2 ZustKat AZG. Ich bitte um Verständnis, dass Beschlüsse einer BVV zu einem Bereich außerhalb ihrer Zuständigkeit nicht als verbindliche Vorgabe betrachtet werden können.

Ich erlaube mir ferner darauf hinzuweisen, dass die vorgenannte Empfehlung Ihrer BVV keine Berichtspflicht unsererseits auslöst. Als Initiativrecht sind in § 13 BezVG Empfehlungen und Ersuchen aufgeführt. Hierdurch soll Verwaltungshandeln angeregt werden. Beide haben für denjenigen, für den die Anregung gilt, keinen verbindlichen Charakter.

Ersuchen sind Anregungen der BW an das Bezirksamt in Angelegenheiten, die in die bezirkliche Zuständigkeit fallen. In Angelegenheiten, die zwar für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Wahrnehmung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, kann die BVV Empfehlungen aussprechen (§ 13 Abs. 3 BezVG). Auch Adressat dieser Empfehlungen ist immer das Bezirksamt, wie sich aus § 13 Abs. 1 BezVG ergibt. Durch das Erfordernis der "Bedeutung für den Bezirk" soll sichergestellt werden, dass die Empfehlung innerhalb der Befassungskompetenz der BVV liegt. Erforderlich ist ein bezirkspolitischer Ansatzpunkt. Diese Einschränkung folgt aus dem fehlenden allgemeinpolitischen Mandat der BVV."

 

Dem Bezirksamt erscheint es überaus befremdlich, dass der verbraucherpolitische Ansatz des Beschlusses der BVV vom Senat einfach negiert wird und wird die Fragestellung in der nächsten Runde der Bezirksstadträte aufgreifen. Das Bezirksamt bittet den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 


 

 
 

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