Drucksache - 0382/4  

 
 
Betreff: Bedarfsdeckende Gewährung von Leistungen für dezentrale Warmwasserversorgung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Linke (fraktionslos) 
Verfasser:Cieschinger 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
25.10.2012 
13. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beratung
29.11.2012 
10. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit vertagt   
24.01.2013 
11. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.02.2013 
17. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 21.02.2013 Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters Charlottenburg-Wilmersdorf dafür einzusetzen, dass Leistungsempfänger/-innen nach dem SGB II, die über eine dezentrale Warmwasserversorgung verfügen, abweichend von den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen Leistungen in Höhe der tatsächlichen an den Energieversorger zu zahlenden Kosten abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Betrags für Energiekosten erbracht werden, wenn ihre monatlichen Energiekosten den in der Regelleistung vorgesehenen Betrag zuzüglich den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen übersteigen.

 

Der BVV ist bis zum 31. März 2013 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Gem. § 21 Abs. 7 SGB II werden den Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf  zur Deckung der Kosten der dezentralen Warmwasserversorgung als Pauschale wie folgt anerkannt:

 

2,3 % der Regelsatzstufe 1 bis 3  (8,79 -7,04 ),

1,4 % der Regelsatzstufe 4 (4,05 ),

1,2 % der Regelsatzstufe 5 (3,06) und

0,8 % der Regelsatzstufe 6 (1,79 )

 

Der Mehrbedarf wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelsatzstufe gezahlt. Sollte im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestehen,  kann ein entsprechender Antrag auf einen höheren Mehrbedarf gestellt werden. Hierbei muss nachgewiesen werden, wodurch der höhere Mehrbedarf entsteht. Dies ist zum Beispiel bei einem erhöhten Hygienebedürfnis durch eine schwere chronische Erkrankung denkbar. Eine Gewährung ist dann im begründeten Einzelfall möglich.

 

Eine davon abweichende Praxis ist nach Rücksprache mit der Geschäftsführung des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf nicht bekannt, diese Fälle werden auch entsprechend bewilligt.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

.

 

 

 

 

Reinhard Naumann                                                                                                            Carsten Engelmann

Bezirksbürgermeister                                                                                     Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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