Drucksache - 1814/3  

 
 
Betreff: Fahrradwege sicherer machen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-Fraktion 
Verfasser:Schmitt/Engelmann 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
09.09.2010 
44. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschluss
Zwischenbericht
Schlussbericht

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 9. September 2010 folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich gegenüber dem Senat sowie der BSR dafür einzusetzen, dass Radwege, die sich auf Gehwegen befinden, regelmäßig von der BSR von Wildwuchs befreit werden und Baustellen auf Fahrradwegen deutlicher als bislang als solche gekennzeichnet werden.

Der BVV ist bis zum 30.10.2010 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Im Zwischenbericht vom 4. Januar 2011 fehlte noch die Stellungnahme der Verkehrslenkung Berlin, welche nunmehr vorliegt:

 

Die Verkehrslenkung Berlin ordnet gemäß Zuständigkeitsregelung nach Nr. 35 ZustKat Ord Arbeitstellen im Geh-/Radwegbereich nur mit an, wenn der fließende Verkehr im übergeordneten Straßennetz betroffen ist.

 

Die Kennzeichnung von Baustellen, genauer Arbeitsstellen, an Radwegen ergibt sich aus § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit Nr. 2.4 der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen in der Fassung vom Februar 1995 (RSA 95) (Anlagen) und den Berliner Regelplänen. In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als oberste Straßenverkehrsbehörde wird das Verkehrszeichen „Radfahrer absteigen“ grundsätzlich nicht mehr verwendet. Dies wird wohl auch so in der Neufassung der RSA einfließen.

 

Auf die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ist im Wege der Überwachung zu achten. Die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen durch das Ordnungsamt erfolgt im Rahmen dafür vorhandener Ressourcen.

 

Das Bezirksamt bittet darum, den Berichtsauftrag als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Monika Thiemen                                                                      Marc Schulte

Bezirksbürgermeisterin                                                         Bezirksstadtrat

 

 

 

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – RSA 95

- Auszug -

 

2.4 Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen                                                 

                                               

2.4.0 Allgemeines                                              

                                               

(1) Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über Notwege (siehe B.2.4.4). Ist dies nicht möglich, so ist die Einrichtung von Überquerungshilfen (z.B. Fußgängerüberweg) zu prüfen und ggf. anzuordnen.                                              

                                               

(2) Nur bei entsprechender Sicherung darf der Radfahrer auf die Fahrbahn geleitet werden (siehe B.2.4.4).                                              

                                               

(3) Muß aus Sicherheitsgründen das Radfahren untersagt werden (z.B. bei der Überwindung von Hindernissen wie Brücken, Absätzen usw.), so muß je nach örtlicher Situation Zeichen 237 mit Zusatzeichen 1012-31, 239 oder 254 aufgestellt werden.                                              

                                               

(4) Alle Geh- und Radwege einschließlich der Notwege sind entsprechend ihrer Bestimmung zu beschildern (z. B. Z 237, Z 239 bis 241).                                              

                                               

(5) Bei Arbeiten außerhalb von Verkehrsflächen muß die Arbeitsstelle wie auf Geh- und Radwegen abgesichert und beleuchtet werden, wenn dort öffentlicher Verkehr stattfindet.                                              

                                               

(6) Leitbaken dienen nur der Verkehrsführung auf der Fahrbahn. Auf Geh- und Radwegen ist ihr Einsatz unzulässig.                                              

                                               

(7) Die Absicherung im Bereich von Arbeitsstellen auf Geh- und/oder Radwegen wird in den Regelplänen B II/1 bis B II/9 verdeutlicht. Im übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf A. 1.5 verwiesen.                                              

                                               

(8) Grenzen Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen unmittelbar an Bereiche des Kfz-Verkehrs oder ragen Notwege in diesen Bereich, sind die Festlegungen in B.2.3 zu beachten.                                              

                                               

(9) Liegen Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen unmittelbar neben einem Bereich des schienengebundenen Verkehrs, kann eine Abgrenzung durch eine Absperrschranke (Höhe 100 mm) ausreichend sein.                                              

 

 

2.4.1 Mindestbreiten                                              

                                               

(1) Geh- und Radwege sollen nach Möglichkeit in voller Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden. Bei beengten Verhältnissen sollten folgende Mindestmaße nicht unterschritten werden:                                              

                                               

     a) Gehwege               1,0 m,                                              

     b) Radwege ohne Gegenverkehr               0,8 m,

     c) gemeinsame Geh- und Radwege               1,6 m,

     d) Fußgängerzonen               3,5 m.

                                               

(2) Dies gilt auch für Führung über provisorische Brücken.                                              

                                               

(3) Größere Breiten sind anzustreben, insbesondere bei hoher Verkehrsstärke durch Fußgänger.                                              

                                               

(4) Zwischen Baugrubenrändern und Geh- oder Radwegen sollte ein Abstand von mindestens 0,15 m vorgesehen werden.                                              

 

 

2.4.2 Gemeinsamer Geh- und Radweg                                              

                                               

(1) Muß ein Geh- oder Radweg voll gesperrt werden, so sollen die Fußgänger und Radfahrer möglichst gemeinsam über den verbleibenden Geh- oder Radweg geführt werden.                                              

                                               

(2) Für die Richtung, für die Radfahren auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gestattet ist, ist Zeichen 240, auf der Gegenseite Zeichen 138 aufzustellen.                                              

                                               

 

2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung                                              

                                               

(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.                                              

                                               

(2) Die Absperrungen müssen bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durch Richt- oder Rundstrahler (gelbes Dauerlicht; Abstand quer 1 m, längs 10 m) ergänzt werden, sofern die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist.                                              

                                               

 

2.4.4 Fußgänger/Radfahrer-Notwege                                              

                                               

Müssen Fußgänger-/Radfahrer-Notwege über Grünstreifen, Parkstreifen oder die Fahrbahn angelegt werden, so gilt neben den Anforderungen wie bei Arbeiten auf Geh- und Radwegen zusätzlich folgendes:                                              

                                               

Muß der Notweg neben bzw. auf der Fahrbahn eingerichtet werden, so muß die Verkehrsführung zur Fahrbahnseite hin entsprechend B.2.2.3 und B.2.2.4 erfolgen. Zwischen oder neben den Leitbaken müssen zum Notweg hin Absperrschranken in 1 m Höhe und Tastleisten in 0,25 m Höhe (jeweils Höhe der Oberkante) angebracht werden (siehe auch A.3.1.1).                                              

                                               

Soweit ausreichend Platz zur Verfügung steht, sollte ein Radfahrer-Notweg durch eine gelbe Fahrbahnmarkierung von der Fahrbahn abgetrennt werden. In diesem Fall ist zusätzlich Zeichen 121 aufzustellen.                                              

                                               

Muß der Radweg außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen auf die Fahrbahn geleitet werden, so muß diese Stelle durch Leitbaken gesichert werden.

 

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

- Auszug -

 

 

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

 

 

 

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

 

4

BVV-017/3

Ausdruck vom: 31.08.2010

Seite:

 


 

 
 

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