Drucksache - 1788/3  

 
 
Betreff: Spielhallen mit Auflagen versehen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Grüne/SPD/CDU/LINKE. 
Verfasser:Ludwig/Vatter/Verrycken/Schmitt/Tillinger 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
17.06.2010 
43. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten Beratung
08.09.2010 
48. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
09.09.2010 
44. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
07.10.2010 
45. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 7. Oktober 2010 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, durch Auflagen nach § 33 i der Gewerbeordnung eine räumliche Verbindung von Spielhallen zu verhindern.

 

Der BVV ist bis zum 30.11.2010 zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Im Zuge der erheblichen Häufung von Spielhallenanträgen in den letzten beiden Jahren ist auch die Bearbeitung von Anträgen für benachbarte Spielhallen in den Fokus der gewerberechtlichen Genehmigungspraxis gerückt. Bei der Genehmigung dieser Spielhallenkomplexe ist die Rechtsprechung zur sogenannten „optischen Sonderung“ heranzuziehen. Durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen sind mit dem anliegenden Rundschreiben II E Nr. 3/10 vom 30. April 2010 ergänzende Hinweise gegeben worden. Diese Hinweise werden in den aktuellen Genehmigungsverfahren beachtet.

 

Gleichwohl ist jedes Vorhaben individuell zu beurteilen.

 

Nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen bei bestehenden Spielhallen grundsätzlich zulässig, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Dabei sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten.

 

Vom Ordnungsamt sind im laufenden Jahr bei zwei Mehrfachspielhallenobjekten nachträgliche Auflagen erlassen worden. In einem Fall steht die bauliche Umsetzung der Maßnahme vor dem Abschluss, im anderen Verfahren ist derzeit ein Widerspruch anhängig. 

 

Eine Änderung im Genehmigungsverfahren von Spielhallen ist darüber hinaus aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zu § 61 Abs. 1 Nr. 3 Bauordnung Berlin eingetreten. Entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2010 bedarf der Betreiber einer Spielhalle neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis keiner gesonderten Baugenehmigung mehr. Insofern sind nunmehr in den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid auch sämtliche aus Sicht der Baubehörde notwendigen Auflagen aufzunehmen.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

 

Monika Thiemen              Marc Schulte

Bezirksbürgermeisterin

 


 

 
 

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