Drucksache - 1563/3
Die BVV hat in ihrer Sitzung
vom 18.03.2010 beschlossen: Das Bezirksamt wird
aufgefordert in Charlottenburg-Nord, besonders im Bereich Pfefferluch und
Heidebusch, für eine gute Mieterdurchmischung zu sorgen durch Freistellungen
die nicht der Zustimmung der Senatsverwaltung bedürfen, sondern dem Bezirk
obliegen. Hierzu nimmt das Bezirksamt
wie folgt Stellung: Die Paul-Hertz-Siedlung befindet sich weiterhin in der Gebietsfreistellung. Als Gebiet der Kategorie II im Maßnahmenprogramm ist die Großsiedlung lt. den Lockerungen der Belegungsbindungen im sozialen Wohnungsbau vom 13.01.2010 bis zum Ablauf des 31.12.2012 vorläufig freigestellt und kann ohne passenden und gültigen Wohnberechtigungsschein überlassen werden. Für die Siedlung „Heidebusch“ gilt Folgendes: Am Heidebusch 2 – 19, 21, 23 und 25 Alle 135 Wohnungseinheiten sind sog. Besetzungsrechtswohnungen. Bei diesen Wohnungen wurden bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel zusätzliche Landesmittel bereit gestellt. Hierfür muss der Verfügungsberechtigte diese Wohnung an Dringlichkeitsfälle (WBS mit anerkannt dringendem Wohnbedarf) überlassen. Diese Besetzungsrechtswohnungen sind von SenStadt ebenfalls zurzeit freigestellt und können somit auch mit einem „normalen“ WBS bezogen werden. Darüber hinaus kommt hier der sog. Kooperations-Vertrag zur Anwendung. Dieser im Jahre 1995 zwischen dem Land Berlin und mehreren Wohnungsbaugesellschaften abgeschlossene Vertrag regelt einerseits die vereinfachte Überlassung von Sozialbauwohnungen zur besseren Mischung von Häusern um einseitige Mieterstrukturen zu verhindern und andererseits der Ausgleich im sonstigen Wohnungsbestand auch außerhalb des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus. Die Verpflichtung der Wohnungsbaugesellschaften zur Kompensation ist ebenfalls zurzeit ausgesetzt. Die Wohnungen können mithin an Wohnungsbewerber ohne passenden und gültigen WBS überlassen werden, wobei die angemessene Wohnraumzahl um einen Wohnraum überschritten werden kann. Die Anwendung dieser Maßnahme gibt dem Verfügungsberechtigten – hier die GEWOBAG WB - einen großen Spielraum. Vermietungsschwierigkeiten in der Siedlung scheitern nicht an den Belegungsbindungen sondern an der Lage des Objekts an der Stadtautobahn und der damit verbundenen Lärmbelästigung. Für die Siedlung „Pfefferluch“ gilt Folgendes: Heckerdamm 214 – 218, 220, 237 – 247 ung., Reichweindamm 8, 10 – 18, 20 - 24, 26, 28, 30 –32, 34 -44 Von den 498 WE sind 262 Besetzungsrechtswohnungen, die nach dem Kooperationsvertrag überlassen werden können. Weitere 20 WE sind Mieterdarlehenswohnungen. Bei diesen Wohnungen beteiligt sich der Mieter an der Finanzierung mit einem Zuschuss zur Miete, wofür er einen Raum mehr als Personenzahl anmieten kann. Eine Wohnung ist für Rollstuhlfahrer vorbehalten. Die restlichen 215 WE sind normale Sozialbauwohnungen. Im Bereich Heckerdamm sind zurzeit acht Wohnungen frei angezeigt. Im Bereich Reichweindamm sind zurzeit sechs Wohnungen frei angezeigt. Von den insgesamt 14 Wohnungen stehen vier Wohnungen länger als sechs Monate leer jedoch kein länger als zwölf Monate. Erst ab einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt ein genehmigungspflichtiger Leerstand vor. Hier entspricht die Leerstandsquote 0,80 v. H. Im Hinblick auf die sehr geringe Leerstandsquote einerseits und der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Wohnungen nach dem Kooperationsvertrag überlassen werden können, ist dieser Bereich bindungsrechtlich unauffällig. Für die Erteilung einer Freistellungsgenehmigung ist hier auch nicht ansatzweise Raum. Bei den Häusern Reichweindamm 8, 10 –34 handelt es sich um Dachgeschossaufbauten aus dem Jahr 1992. Die restlichen Wohnhäuser wie auch im Bereich Heckerdamm wurden 1972 – 1974 errichtet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in beiden fraglichen Bereichen keine besonderen Auffälligkeiten gegeben sind. Mit dem Kooperationsvertrag ist dem Verfügungsberechtigten bereits ein Mittel in die Hand gegeben, der die Überlassung der Wohnungen wesentlich erleichtert. Darüber hinaus werden Einzelfreistellungen wohlwollend geprüft. Gründe für die Erteilung einer generellen Freistellung für beide Siedlungen im Sinne von § 30 Wohnungsförderungsgesetz (WoFG) sind zurzeit nicht erkennbar und im Übrigen auch vom Verfügungsberechtigten konkret niemals vorgebracht worden. Hiermit bittet das
Bezirksamt die Vorlage als erledigt zu betrachten. Thiemen Krüger Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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