Drucksache - 0335/3  

 
 
Betreff: Parkende Werbung vermeiden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Verrycken/Andres 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
24.05.2007 
9. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten Beratung
13.06.2007 
9. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.06.2007 
10. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 21. Juni 2007 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass Fahrzeuge und Anhänger, die offensichtlich und ausschließlich Werbezwecken dienen, aus dem Straßenland entfernt werden, um den Parksuchverkehr zu mindern sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und das Stadtbild zu verbessern.

 

Bei den betroffenen Händlern und Firmen ist um Verständnis zu bitten und sie auf andere Werbemöglichkeiten aufmerksam zu machen.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 152/3 (Anlage) bezüglich der Werbefahrzeuge die rechtliche Situation bereits dargelegt. Der Entwurf der noch nicht in Kraft gesetzten Ausführungsvorschriften zum Berliner Straßengesetz gibt leider keinen Hinweis auf eine einheitliche Handhabung in Berlin bezüglich der Werbefahrzeuge. Wird also ein Fahrzeug oder Anhänger, der eindeutig überwiegend der Werbung dient, mindestens alle zwei Wochen zu einem anderen Stellplatz bewegt, nimmt dieses zugelassene Fahrzeug weiter am Verkehr teil, eine Sondernutzung liegt nicht vor. Bei einem Abstellen über zwei Wochen hinaus liegt eine Sondernutzung vor. Stellt der Eigentümer auf die Beseitigungsanordnung hin einen Sondernutzungsantrag, kann dieser nur dann versagt werden, wenn im Einzelfall die städtebaulichen oder architektonischen Belange erheblich beeinträchtigt würden, das Stadtbild verunstaltet würde oder straßenverkehrsrechtliche Belange ein längeres Abstellen verbieten, z.B. weil in dem betroffenden Bereich ein Stellplatzmangel herrscht.

Das Ordnungsamt ist in diesem Jahr in 33  Fällen gegen unerlaubte Sondernutzungen vorgegangen; ein Antrag auf Sondernutzung wurde nicht gestellt, so dass ein Befassen mit dieser Problematik nicht notwendig war.

 

Das Ordnungsamt wird auch künftig alle Möglichkeiten nach der StVO und dem Berliner

Straßengesetz nutzen, um die Werbung von und mit Fahrzeugen, die überwiegend die-sem Zweck dienen, zu begrenzen. Da die Art der Werbung an bestimmten Orten besondere Auswüchse zeigt, wie z. B. die Werbung auf Anhängern am Ernst-Reuter-Platz, prüft das Bezirksamt, ob hier über die Anordnung von Haltverboten oder Kurzzeitparkzonen Abhilfe geschaffen werden kann.

 

Den betroffenen Gewerbetreibenden sind in der Regel die kostenpflichtigen Werbemöglichkeiten, die sich alternativ anbieten würden, bekannt, so dass die Notwendigkeit einer zusätzlichen Information nicht gesehen wird.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                               Marc Schulte

Bezirksbürgermeisterin                                                                    Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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