Drucksache - 0123/3  

 
 
Betreff: Jugendschutzregeln bei Zigarettenautomaten einhalten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-Fraktion 
Verfasser:Schmitt/Häntsch 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2007 
5. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschlussvom 25.01.2007
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 22.03.2007

Die BVV möge beschließen:

 

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 2007 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Einhaltung der Jugendschutzregelungen bei Zigarettenautomaten zu überprüfen.

 

Der BVV ist bis zum 31.03.2007 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit:

 

In § 10 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG - ist geregelt:

”In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies  

gilt nicht, wenn ein Automat

 

1.      an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2.      durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.”

 

Das Bezirksamt hat sich darauf verständigt, dass im Rahmen der Tätigkeit des Außendienstes des Ordnungsamtes mit darauf zu achten ist, ob die im öffentlichen Außenbereich vorhandenen Zigarettenautomaten jeweils mit der im Gesetz genannten technische Vorrichtung ausgerüstet sind.

Bei der bisher erfolgten Überprüfung ist kein Verstoß festgestellt worden.

 

Neben der vom Gesetzgeber gemachten Vorgabe hat sich der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) 1997 eine freiwillige Selbstbeschränkung bei der Aufstellung von Zigarettenautomaten im Umfeld von Schulen und Jugendzentren auferlegt. Diese Selbstbeschränkung müsste heute zur Konsequenz haben, dass in einem Sichtfeld von 50 Metern vom Haupteingang einer Schule oder eines Jugendzentrums und innerhalb der diese Einrichtungen umlaufenden Straßenabschnitte keine Zigarettenautomaten vorhanden sind.

 

Die Einhaltung dieser Selbstverpflichtung wird vom BDTA überwacht; Verstöße sollen von einem Schiedsgericht mit Vertragsstrafen von bis zu –damals- 1.000 DM geahndet werden. Dem Bezirksamt mitgeteilte Meldungen werden an den BDTA weiter geleitet.

 

Das Bezirksamt bittet, den Berichtsauftrag damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                                     Marc Schulte

Bezirksbürgermeisterin                                                                         Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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